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  • · Nachricht · Sozialversicherungsrecht

    Sozialversicherungspflicht eines mitarbeitenden Kommanditisten

    | Ob der Kommanditist einer KG im Rahmen eines Beschäftigungsverhältnisses mitarbeitet oder ob er in seiner ausgeübten Tätigkeit selbst handelnder Mitunternehmer ist, beurteilt sich nach den Besonderheiten des Einzelfalls. Für die Abgrenzung kommt es darauf an, ob die Pflicht zur Arbeitsleistung ausschließlich und unmittelbar auf der Verpflichtung als Gesellschafter beruht oder ob der Kommanditist die Leistung gegenüber der Gesellschaft auf Grund eines außergesellschaftsrechtlichen Tatbestands erbringt. Die Vereinbarung einer Vergütung macht einen zusätzlichen Vertragsschluss erforderlich (LSG Baden-Württemberg 22.7.20, L 5 BA 4158/19). |

     

    Gegen ein Tätigwerden auf der Grundlage des Gesellschaftsverhältnisses sprach bereits die Tatsache, dass die Mitarbeit des Kommanditisten nicht auf einer im Gesellschaftsvertrag festgelegten Mitarbeitspflicht beruhte. Zwar fanden sich im Gesellschaftsvertrag und in Beschlüssen Hinweise auf eine mögliche Mitarbeit und Vergütung, diese begründeten aber keine Dienstpflicht. Daher ‒ so das Gericht ‒ müsse ein mündlich geschlossener Dienstvertrag bestanden haben.

     

    Das Gericht hebt in diesem Zusammenhang weiter hervor:

     

    • Die Gesellschafterstellung in der KG schließt ein versicherungspflichtiges Beschäftigungsverhältnis ebenso wenig aus wie die Tatsache, dass es sich bei der KG um eine Personengesellschaft handelt.

     

    • Bei der Frage, ob es sich um eine zusätzliche Rechtsbeziehung handelt, kommt es nicht auf die zivilrechtlichen Erscheinungsformen oder auf die von den Vertragspartnern gewählte Bezeichnung an.

     

    • Für die Annahme einer selbstständigen Erwerbstätigkeit reicht es nicht, wenn eine dem Gesellschafter eingeräumte Sperrminorität sich ‒ als „unechte“ Sperrminorität ‒ in Minderheitenschutzklauseln hinsichtlich besonders wichtiger Geschäfte erschöpft. Die Sperrminorität muss sich ‒ als „echte“ Sperrminorität ‒ grundsätzlich auf alle Angelegenheiten der Gesellschaft und nicht nur auf einige bedeutende Angelegenheiten beziehen.
    Quelle: ID 48118301

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