· Fachbeitrag · Steuerrecht
Akteneinsicht in Pandemiezeiten
von Rechtsassessor Dr. Matthias Gehm, Limburgerhof und Speyer
| Das FG Niedersachsen hat dazu entschieden, ob in Corona-Zeiten zur Vermeidung von Infektionen der Prozessbevollmächtigte im finanzgerichtlichen Verfahren einen Anspruch darauf hat, dass die in Papierform geführten Akten ihm zu Einsichtnahme in seine Kanzlei übersandt werden (FG Niedersachsen 14.6.21, 5 K 24/21). |
Sachverhalt
Der Prozessbevollmächtigte des Klägers beantragte, dass ihm in die in Papierform geführten Gerichts- und Steuerakten Akteneinsicht gewährt wird. Das FG Niedersachsen war nur bereit, diese zum für den Proessbevollmächtigten näher gelegenen FG Münster zu übersenden, damit er in den dortigen Diensträumen Einsicht nehmen könne. Nach Übersendung dorthin beantragte der Prozessbevollmächtigte in Anbetracht der anhaltenden Coronapandemie Übersendung in seine Kanzlei.
Entscheidungsgründe
Das FG Niedersachsen äußert Zweifel, ob in Anbetracht des klaren Wortlauts des § 78 Abs. 3 S. 1 FGO überhaupt Raum ist für eine Übersendung der Akten in die Kanzlei des Prozessbevollmächtigten, weil die Vorschrift nur eine Einsicht in „Diensträumen“ vorsieht, wenn die Akte in Papierform geführt wird.
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