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Digitalisierung macht‘s möglich: Do it yourself statt zum Steuerberater
von StB Jürgen Derlath, Münster
| Im Herbst letzten Jahres hat der BGH (9.9.21, I ZR 113/20, KP) entschieden, dass ein digitaler Rechtsdokumente-Generator für Vertragsentwürfe, den ein Verlag hatte programmieren lassen, nicht gegen das Rechtsdienstleistungsgesetz verstößt. Die Entscheidung aus dem Bereich Legal Tech ist, so merkwürdig das vielleicht klingen mag, auch für Steuerberater wichtig. |
Erweiterte Spielräume für Legal Tech/Tax Tech
Mit dieser Entscheidung hat der BGH im Prinzip eine Tür geöffnet, die die klagende Rechtsanwaltskammer unter allen Umständen verschlossen halten wollte. Nach Auffassung des BGH handelte es sich bei der Software nicht um eine erlaubnispflichtige Rechtsdienstleistung i. S. v. § 2 Abs. 1 RDG, da die Software nicht auf die „rechtliche Prüfung eines Einzelfalls“ gerichtet war, obwohl der Einzelfall in seinen relevanten Einzelheiten durch die Software abgefragt wird. Insofern ist die Software mit Formularhandbüchern vergleichbar. Aber welcher Laie hat schon ein juristisches Forumularhandbuch zuhause. Doch genau für Laien ist die Software gedacht, die u. a. so beworben wird: „Die digitale Vertrags- und Dokumentenerstellung für Sie. Nehmen Sie Ihre rechtlichen Angelegenheiten selbst in die Hand und erstellen Sie Ihre Rechtsdokumente in wenigen Minuten.“
Neue Technologien begünstigen Inscourcing
Warum sollte das auch Steuerberater nachdenklich stimmen? Weil sich ein Trend darin abzeichnet. Immer öfter kommen von außerhalb der Branche Anbieter mit intelligenten elektronischen Lösungen, die Mandanten in die Lage versetzen, Dinge selbst zu tun, die vormals als Dienstleistungen bezogen wurden. Was wird wohl mit all den Buchführungen passieren, die heute noch vom Steuerberater gemacht werden, wenn elektronische Rechnungen in den Metadaten bereits die zu bebuchenden Konten mitführen? Dann wird es wohl heißen:„Die digitale Buchführung für Sie. Nehmen Sie Ihr Rechnungswesen selbst in die Hand, seien Sie stets über den wirtschaftlichen Erfolg Ihres Unternehmens auf dem Laufenden.“ Während heute FiBu-Abschluss-Deklaration die Kerndienstleistung sind, ist es also gut vorstellbar, dass sie künftig nur noch ein Add-on zu einem Pakt aus Beratungsdienstleistungen sind, das mit einem geringfügigen Aufschlag abgegolten wird.
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