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  • 10.11.2011 · IWW-Abrufnummer 113659

    Oberlandesgericht Koblenz: Beschluss vom 14.07.2011 – 2 Ss 80/11

    1. Eine Untreue in Form des Missbrauchstatbestands bleibt möglich, solange eine im Innenverhältnis erloschene Bankvollmacht nach außen fortwirkt.


    2. Macht der Bevollmächtigte nach Beendigung des zugrunde liegenden
    Auftragsverhältnisses von seiner durch Vollmacht verliehenen Herrschaftsposition weiter Gebrauch, obliegt ihm weiterhin eine Vermögensbetreuungspflicht insoweit, als er Schädigungen des Vollmachtgebers zu unterlassen hat.



    3. Die Fehlvorstellung, Zahlungsansprüche gegenüber dem Geschädigten zu besitzen, lässt den Untreuevorsatz nicht entfallen.


    OLG Koblenz
    Beschluss vom 14.07.2011
    2 Ss 80/11
    In der Strafsache XXX
    wegen Untreue
    hier: Revision der Angeklagten
    hat der 2. Strafsenat des Oberlandesgerichts Koblenz durch XXX am Landgericht Wilhelmi am 14. Juli 2011 einstimmig beschlossen:
    Die Revision der Angeklagten gegen das Urteil der 2. kleinen Strafkammer des Landgerichts Mainz vom 1. Februar 2011 wird als offensichtlich unbegründet verworfen.
    Die Angeklagte trägt die Kosten der Revision (§ 473 Abs. 1 S. 1 StPO).
    Gründe:
    I.
    Nach Freispruch der Angeklagten in erster Instanz hat das Landgericht sie auf Berufung der Staatsanwaltschaft wegen Untreue zu einer Geldstrafe von 120 Tagessätzen verurteilt.
    Nach den Feststellungen der Kammer erledigte die Angeklagte ab dem Jahr 2001 in der Kanzlei eines Rechtsanwalts, mit dem sie eine private Beziehung unterhielt, stundenweise und unentgeltlich Buchführungsarbeiten. Der Rechtsanwalt erteilte ihr im Jahr 2003 Vollmacht für ein Bankkonto, das als Geschäfts- und Privatkonto diente und innerhalb eines bestehenden Kreditlimits ständig im Soll geführt wurde. Die Vollmacht sollte die Angeklagte in die Lage versetzen, bei Abwesenheit des Rechtsanwalts Verfügungen für die Kanzlei zu tätigen. Davon machte sie in der Zeit ihrer Tätigkeit fast nie Gebrauch, so dass die Vollmacht beim Vollmachtgeber im Laufe der Jahre in Vergessenheit geriet. Als die private Beziehung im Jahr 2007 endete, stellte die Angeklagte auch ihre Tätigkeit für die Kanzlei ein. Die Vollmacht behielt sie jedoch weiter und nutzte sie, indem sie die Kontobewegungen verfolgte und am 21. November 2008 von dem Bankkonto ca. 17.000 Euro auf ein eigenes Konto überwies, nachdem sie Zahlungseingänge festgestellt hatte, die eine solche Abhebung ermöglichten. Einen Anspruch auf das Geld hatte sie nicht.
    Hiergegen richtet sich die Revision der Angeklagten, mit der sie die Verletzung materiellen Rechts rügt. Sie ist der Auffassung, der Untreuetatbestand sei nicht erfüllt. Die Generalstaatsanwaltschaft beantragt, das Rechtsmittel als offensichtlich unbegründet zu verwerfen.
    II.
    Der Senat folgt dem Antrag der Generalstaatsanwaltschaft. Die Nachprüfung des angefochtenen Urteils aufgrund der Revisionsrechtfertigung hat keinen Rechtsfehler zum Nachteil der Angeklagten ergeben (§ 349 Abs. 2 und 3 StPO).
    1.) Das Landgericht hat die Angeklagte zu Recht wegen Untreue verurteilt.
    a) Erfüllt ist nicht, wie die Strafkammer angenommen hat, der Treubruchtatbestand, sondern der Missbrauchstatbestand der Untreue gem. § 266 Abs. 1 Alt. 1 StGB. Denn der Angeklagten war durch die ihr vom Geschädigten erteilte Bankvollmacht die Befugnis eingeräumt, über fremdes Vermögen zu verfügen (vgl. Fischer, StGB, § 266 Rdn. 18). Ihrer Täterstellung steht nicht entgegen, dass bei Gebrauch der Vollmacht das zugrunde liegende Auftragsverhältnis beendet und damit auch die Vollmacht im Innenverhältnis erloschen war. Ein Missbrauch der rechtsgeschäftlich begründeten Verfügungsbefugnis bleibt möglich, solange die Vollmacht im Außenverhältnis, wie hier gegenüber der Bank, gem. § 170 BGB fortwirkt (Fischer a. a. O. Rdn. 20; Perron in Schönke/Schröder, StGB, § 266 Rdn. 4; Schünemann in Leipziger Kommentar, StGB, § 266 Rdn. 41, jeweils m. w. N.; OLG Stuttgart NStZ 1985, 365, 366).
    b) Die Angeklagte hatte aufgrund der erteilten Vollmacht die Vermögensinteressen desjenigen, über dessen Vermögen ihr Rechtsmacht eingeräumt war, wahrzunehmen. Eine solche Betreuungspflicht ist nicht nur Bestandteil des Treubruchtatbestands, sondern muss, wie sich aus dem Nachsatz des § 266 Abs. 1 StGB ergibt, auch in der Person des Täters des Missbrauchstatbestands bestehen, so dass allein eine Sonderbeziehung zu dem fremdem Vermögen, die sich in der Befugnis erschöpft, über dieses zu verfügen, nicht ausreicht (Fischer a. a. O. Rdn. 21; Perron a. a. O. Rdn. 11).
    aa) Über die qualitativen Anforderungen an die Betreuungspflicht im Rahmen des Missbrauchstatbestands besteht in Literatur und Rechtsprechung Uneinigkeit. Während die herrschende Meinung sie mit der Vermögensbetreuungspflicht des Treubruchtatbestands gleichsetzt (vgl. BGHSt 24, 386, 387; 33, 244, 250; Fischer a. a. O. Rdn. 21, 22 m. w. N.), also wie dort eine kraft Gesetzes, behördlichen Auftrags, Rechtsgeschäfts oder eines Treueverhältnisses bestehende und besonders hervorgehobene Pflicht zur Vermögensbetreuung verlangt, die dem Täter innerhalb eines nicht ganz unbedeutenden, mit eigenem Entscheidungsspielraum ausgestatteten Pflichtenkreis eine fremdnützige Vermögensfürsorge im Interesse des Vermögensinhabers auferlegt, wird teilweise eine eingeschränkte Betreuungspflicht für ausreichend erachtet, wonach es genügen soll, dass dem Täter eine im Außenverhältnis wirksame Befugnis zur Erfüllung einer im Interesse des Geschäftsherrn liegenden Aufgabe eingeräumt ist (Perron a. a. O.). Eine weitere Meinung (Schünemann a. a. O. Rdn. 25), die von der Selbstständigkeit der Untreuetatbestände ausgeht, lässt für den Missbrauchstatbestand ein eigennütziges Treuhandverhältnis ausreichen und sieht in einer darüber hinaus gehenden Vermögensfürsorgepflicht allein ein Merkmal des Treubruchtatbestands (zum Meinungsstand Fischer a. a. O. Rdn. 22; Schünemann a. a. O.).
    Der Meinungsstreit kann vorliegend dahinstehen. Die Erteilung einer Bankvollmacht begründet regelmäßig eine Vermögensbetreuungspflicht im Sinne des Treubruchtatbestands (Fischer a. a. O. Rdn. 39; OLG Hamm NStZ-RR 2004, 111, 112). Das ist vorliegend nicht anders zu beurteilen. Denn mit Erteilung der Bankvollmacht war der Angeklagten die Befugnis übertragen worden, bei Abwesenheit des Kontoinhabers für diesen und in dessen Interesse aufgrund eigener Entscheidungsmacht Verfügungen über sein Vermögen zu tätigen. Entspricht die sich daraus ergebende Betreuungspflicht den Anforderungen des Treubruchtatbestands, erfüllt sie entsprechend der herrschenden Meinung in jedem Fall auch die Voraussetzungen des Missbrauchstatbestands.
    bb) Wie die im Außenverhältnis fortwirkende Verfügungsbefugnis der Angeklagten so hat auch das Betreuungsverhältnis ungeachtet der vorherigen Beendigung des Auftrags und des Erlöschens der Vollmacht im Innenverhältnis bis zum Zeitpunkt der Verfügung über das Kontoguthaben fortbestanden. Zwar führt die Beendigung des zugrunde liegenden Rechtsverhältnisses grundsätzlich zum Erlöschen der Treuepflicht (Perron a. a. O. Rdn. 34; Schünemann a. a. O. Rdn. 62; OLG Stuttgart a. a. O.). Sie setzt sich auch nicht ohne weiteres in einem Treueverhältnis tatsächlicher Art fort. Nimmt der Treunehmer jedoch die ihm eingeräumte Herrschaftsposition weiter wahr, indem er von seiner im Außenverhältnis nach wie vor wirksamen Dispositionsmöglichkeit Gebrauch macht, so bleibt er den Vermögensinteressen des Geschäftsherrn jedenfalls in Form eines Schädigungsverbots weiter verpflichtet. Auch wenn ihn nach Erlöschen des zugrunde liegenden Rechtsverhältnisses keine Handlungspflichten mehr treffen, hat er weiterhin das mit der Wahrnehmung fremder Vermögensinteressen verbundene Gebot, Schädigungen des zu betreuenden Vermögens zu unterlassen, zu beachten (Perron a. a. O. Rdn. 34, 36; im Ergebnis auch Schünemann a. a. O. Rdn. 62; OLG Stuttgart a. a. O.). Darauf, ob die weitere Tätigkeit des Treunehmers im Einvernehmen mit dem Geschäftsherrn ausgeübt wird, kommt es nicht an. Es reicht aus, dass die rechtsgeschäftliche, zur Vermögensfürsorge verpflichtende Verfügungsmacht fortwirkt und der Treunehmer sie weiter gebraucht.
    Ob ein solches einseitiges Fortsetzen der Herrschaftsposition aus einem erloschenen Rechtsverhältnis ein tatsächliches Treueverhältnis begründet (so Schünemann a. a. O.) oder zum Nachwirken der rechtsgeschäftlichen Treuepflicht führt (Perron a. a. O.), kann letztlich dahinstehen. Ebenso wenig kommt es in diesen Fällen darauf an, ob zwischen Auftragserledigung und dem weiteren Verhalten des Beauftragten ein enger Sachzusammenhang besteht, wie er zur Begründung einer Vermögensbetreuungspflicht bei Vornahme weiterer, über einen begrenzten Auftrag hinausgehender Handlungen erforderlich ist (BGHSt 8, 149, 150).
    c) Ihre nach außen wirksame Verfügungsbefugnis hat die Angeklagte missbraucht, indem sie treuwidrig das fremde Vermögen durch Veranlassung von Abbuchungen vom Bankkonto geschädigt hat. Soweit in der Revisionsbegründung hierzu andere, von den Urteilsfeststellungen abweichende Tatsachen behauptet werden, ist dieses Vorbringen in der Revisionsinstanz unbeachtlich.
    d) Selbst wenn die Angeklagte - was sich zwar nicht aus den Urteilsfeststellungen ergibt, worauf jedoch die mitgeteilte Einlassung hindeutet - in dem Glauben gehandelt hätte, Vergütungs- oder Erstattungsansprüche aus ihrer Tätigkeit für die Rechtsanwaltskanzlei gegenüber dem Kontoinhaber zu besitzen, bliebe ihr Handeln eine vorsätzliche Tatbestandsverwirklichung. Zur eigenmächtigen Befriedigung aus dem fremden Vermögen wäre sie auch dann nicht berechtigt gewesen, wenn ihr die Ansprüche tatsächlich zugestanden hätten. Weder wäre dadurch die Pflichtwidrigkeit ihres Handelns entfallen, noch der Vermögensnachteil ausgeglichen worden (BGH NJW 1983, 1807, 1808; Fischer a. a. O. Rdn. 170; Perron a. a. O. Rdn. 48), so dass eine Fehlvorstellung über die Berechtigung ihrer Ansprüche keinen vorsatzausschließenden Tatbestandsirrtum (§ 16 Abs. 1 S. 1 StGB) darstellen kann.
    2.) Auch der Strafausspruch lässt keinen Rechtsfehler zum Nachteil der Angeklagten erkennen.

    RechtsgebieteStGB, StPOVorschriftenStGB §§ 16 I 1, 266 I; StPO §§ 473 I 1, 349 II, III