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  • 15.05.2012 · IWW-Abrufnummer 121480

    Bundesgerichtshof: Urteil vom 03.04.2012 – XI ZR 39/11

    a)Zur Frage einer konkludenten Genehmigung bereits gebuchter Einzugsermächtigungslastschriften bei Zuführung neuer Liquidität durch den Schuldner (Fortführung der Senatsurteile vom 26. Juli 2011 - XI ZR 36/10, NZI 2011, 679 Rn. 17 und vom 25. Oktober 2011 - XI ZR 368/09, WM 2011, 2316 Rn. 15).

    b)Zum Einwand der Deckungsanfechtung bei Genehmigung von Einzugsermächtigungslastschriften.


    Der XI. Zivilsenat des Bundesgerichtshofs hat auf die mündliche Verhandlung vom 3. April 2012 durch den Vorsitzenden Richter Wiechers und die Richter Dr. Ellenberger, Dr. Grüneberg, Maihold und Dr. Matthias für Recht erkannt:

    Tenor:

    Auf die Revision der Beklagten wird das Urteil des 19. Zivilsenats des Oberlandesgerichts München vom 20. Dezember 2010 insoweit aufgehoben, als das Berufungsgericht zum Nachteil der Beklagten erkannt hat.

    Auf die Anschlussrevision des Klägers wird das Urteil weiter insoweit aufgehoben, als das Berufungsgericht die Berufung des Klägers gegen das Urteil des Landgerichts München I, 22. Zivilkammer, vom 22. Januar 2009 in Höhe eines Betrages von 3.065,19 € nebst Zinsen zurückgewiesen hat. Die weitergehende Anschlussrevision des Klägers wird zurückgewiesen.

    Im Kostenpunkt wird das Urteil mit Ausnahme der Entscheidung zu den Kosten der beiden Nebenintervenientinnen aufgehoben. Der Kläger hat auch die weiteren außergerichtlichen Kosten der Nebenintervenientin zu 2) zu tragen.

    Die Sache wird im Umfang der Aufhebung zur neuen Verhandlung und Entscheidung - auch über die weiteren Kosten des Revisionsverfahrens - an den 17. Zivilsenat des Berufungsgerichts zurückverwiesen.

    Tatbestand

    1

    Der Kläger begehrt als Insolvenzverwalter über das Vermögen der A. AG (im Folgenden: Schuldnerin) von der beklagten Bank die Auszahlung von Lastschriftbeträgen, die von einem bei der Beklagten geführten Girokonto der Schuldnerin im Wege des Einzugsermächtigungsverfahrens abgebucht worden sind.

    2

    Die Schuldnerin unterhielt bei der Beklagten ein Girokonto. Die dem Kontovertrag zugrunde liegenden damaligen Allgemeinen Geschäftsbedingungen der Beklagten (im Folgenden: AGB) sahen in Nr. 7 Abs. 1 AGB einen Rechnungsabschluss jeweils zum Ende eines Kalenderquartals vor. Nach Nr. 7 Abs. 3 AGB galt die Genehmigung einer Lastschriftbuchung spätestens als erteilt, wenn der Bankkunde nicht vor Ablauf von sechs Wochen nach Zugang eines von der Bank erteilten Rechnungsabschlusses, in dessen Saldo die Belastungsbuchung enthalten war, Einwendungen gegen diese erhob. Auf diese Genehmigungswirkung war bei Erteilung des Rechnungsabschlusses gesondert hinzuweisen.

    3

    Die Beklagte belastete das Girokonto der Schuldnerin zwischen dem 1. November 2007 und dem 7. Januar 2008 unter anderem mit Einzugslastschriften in der noch streitigen Höhe von 238.570,55 €. Sie erstellte einen auf den 31. Dezember 2007 datierten Rechnungsabschluss für das 4. Quartal 2007, der einen Hinweis auf die Genehmigungsfiktion nach Nr. 7 Abs. 3 AGB enthielt. Der von der Beklagten behauptete Zugang dieses Rechnungsabschlusses am 3. Januar 2008 ist streitig.

    4

    Am 7. Januar 2008 stellte die Schuldnerin Antrag auf Eröffnung des Insolvenzverfahrens. Mit Beschluss vom selben Tag wurde der Kläger zum vorläufigen Insolvenzverwalter mit Zustimmungsvorbehalt über das Vermögen der Schuldnerin bestellt. Er zeigte der Beklagten mit Telefax vom 9. Januar 2008 seine Bestellung an und verlangte, die Konten der Schuldnerin mit sofortiger Wirkung für Lastschriften zu sperren. In diesem Schreiben lautet es u.a. weiter: "Unter Bezugnahme auf die Entscheidung des Bundesgerichtshofes vom 04.11.2004 (Az.: IX ZR 22/03, abgedruckt in ...) bitte ich um eine Aufstellung der noch ungenehmigten Belastungsbuchungen aufgrund von Einzugsermächtigungen." Am 11. Januar 2008 antwortete die Beklagte darauf mit "Fehlanzeige". Am 26. März 2008 verweigerte der Kläger gegenüber der Beklagten seine "Zustimmung zu etwaigen Genehmigungen sämtlicher Lastschriften auf den vorgenannten Konten ab dem 01.11.2007 bis zum 07.01.2008", soweit diese Lastschriften im Wege des Einzugsermächtigungsverfahrens erfolgt seien, und bat um Auskehrung des sich ergebenden Guthabens. Am 1. April 2008 wurde das Insolvenzverfahren eröffnet und der Kläger zum Insolvenzverwalter bestellt. Die Beklagte lehnte es ab, die streitigen Lastschriften zurückzubuchen und ein sich daraus ergebendes Guthaben an den Kläger auszuzahlen.

    5

    Die Klage auf Zahlung von 241.249,83 € nebst Zinsen ist vom Landgericht abgewiesen worden. Auf die Berufung des Klägers, der die Klage in Höhe von 2.679,28 € zurückgenommen hat, ist die Beklagte unter Zurückweisung der weitergehenden Berufung zur Zahlung von 88.787,53 € nebst Zinsen verurteilt worden. Mit der vom Berufungsgericht zugelassenen Revision verfolgt die Beklagte ihr Klageabweisungsbegehren weiter, während der Kläger mit der Anschlussrevision seinen Zahlungsantrag aufrechterhält, soweit dieser erfolglos geblieben ist.

    Entscheidungsgründe

    6

    Die Revision der Beklagten ist begründet. Die Anschlussrevision des Klägers hat zu einem geringen Teil Erfolg. Die Rechtsmittel führen zur teilweisen Aufhebung des angefochtenen Urteils und insoweit zur Zurückverweisung der Sache an das Berufungsgericht.

    I.

    7

    Das Berufungsgericht hat zur Begründung seiner Entscheidung, die in WM 2011, 566 ff. veröffentlicht worden ist, im Wesentlichen ausgeführt:

    8

    In Höhe des zugesprochenen Betrages habe der Kläger den streitigen Lastschriftbuchungen wirksam widersprochen, sodass die Beklagte keinen Aufwendungsersatzanspruch nach § 670 BGB erworben habe. Die zugrunde liegenden Lastschriften seien nicht zuvor nach Nr. 7 Abs. 3 AGB genehmigt worden. Für Lastschriften, die ab dem 1. Januar 2008 gebucht worden seien, habe die Beklagte einen Rechnungsabschluss nicht behauptet. Dem Rechnungsabschluss für das 4. Quartal 2007 habe der Kläger in seinem Schreiben vom 9. Januar 2008 wirksam widersprochen. Daraus habe sich für die Beklagte erkennbar ergeben, dass der Kläger noch nicht genehmigte Lastschriften nicht mehr habe genehmigen wollen.

    9

    Einzahlungen oder Überweisungen der Schuldnerin auf das Girokonto belegten keine vorangehende Genehmigung, da ein Zusammenhang mit konkreten Lastschriften nicht ersichtlich sei. Eine rechtzeitige konkludente Genehmigung von Lastschriftbuchungen durch die Schuldnerin sei allerdings anzunehmen, soweit diesen regelmäßig wiederkehrende, nach Grund und Höhe vergleichbare und in der Vergangenheit bereits genehmigte Lastschriften aus laufenden Geschäftsbeziehungen zugrunde gelegen hätten und innerhalb einer den Umständen des Einzelfalls angepassten Prüfungs- und Überlegungsfrist, die in diesen Fällen in Anlehnung an § 121 BGB, § 377 HGB drei Bankarbeitstage betrage, keine Einwendungen erhoben worden seien. Soweit Lastschriften erkennbar auf eigenen Anmeldungen der Schuldnerin beruhten, wie vorliegend Beitragszahlungen zu Sozialversicherungen und Steuerzahlungen, habe die Beklagte im unternehmerischen Verkehr zudem erwarten können, dass die Schuldnerin auch eine erstmalige Lastschrift dieser Art innerhalb von drei Bankarbeitstagen auf ihre Übereinstimmung mit der Anmeldung prüfe.

    10

    Eine konkludente Genehmigung streitiger Lastschriftbuchungen scheide aus, soweit diese Überlegungsfrist bis zur Bestellung des Klägers zum vorläufigen Insolvenzverwalter mit Zustimmungsvorbehalt am 7. Januar 2008 bzw. bei Zugang des Telefax des Klägers vom 9. Januar 2008 noch nicht abgelaufen sei. Gleiches gelte auch im Rahmen einer laufenden Geschäftsbeziehung für Belastungsbuchungen, denen verschiedene Rechtsgründe oder einzelfallbezogene Anlässe mit unterschiedlichen Abbuchungsbeträgen zugrunde lägen, wie dies insbesondere bei Reisekosten der Fall sei. Hingegen gewährleiste bei Telefonkosten die Abrechnung nach einem einheitlichen Tarifwerk und aufgrund automatisierter Verbindungsdatenerfassung eine ausreichende Richtigkeitsgarantie, um für die Schuldnerbank erkennbar zu machen, dass Einwendungen gegen entsprechende Lastschriften nur binnen kurzer Überlegungsfrist erhoben würden.

    11

    Soweit nach der Rechtsprechung des Bundesgerichtshofs für eine konkludente Genehmigung einzelner Lastschriften weiterhin sprechen könne, dass der Schuldner in Kenntnis laufender Abbuchungen durch konkrete Einzahlungen oder Überweisungen erst ausreichende Kontodeckung sichergestellt habe, ohne die die kontoführende Bank die Lastschriften nicht ausgeführt hätte, fehle Vortrag der Beklagten. Diese habe zwar für den streitbefangenen Zeitraum Umbuchungen der Schuldnerin von einem Geldmarktkonto auf das Girokonto dargelegt, dabei jedoch keinen Zusammenhang mit Lastschriften aufgezeigt, die nach ihrer Größenordnung oder gemäß einer Absprache Anlass für vorsorgliche Geldumbuchungen der Schuldnerin gewesen sein könnten.

    II.

    12

    Diese Ausführungen halten rechtlicher Überprüfung nicht in allen Punkten stand.

    13

    A.

    Revision der Beklagten

    14

    Die Revision der Beklagten hat Erfolg. Mangels rechtsfehlerfreier Feststellungen zur konkludenten Genehmigung von Lastschriftbuchungen ist ungeklärt, ob ein Auszahlungsanspruch des Klägers infolge eines Widerspruchs gegen Lastschriften besteht.

    15

    1.

    Rechtsfehlerfrei ist das Berufungsgericht allerdings davon ausgegangen, dass ein vorläufiger Insolvenzverwalter mit Zustimmungsvorbehalt in der Lage ist, die Genehmigung von Lastschriften zu verhindern, indem er entsprechenden Belastungsbuchungen widerspricht (siehe Senatsurteile vom 10. Juni 2008 - XI ZR 283/07, BGHZ 177, 69 Rn. 32 ff., vom 20. Juli 2010 - XI ZR 236/07, BGHZ 186, 269 Rn. 11, vom 23. November 2010 - XI ZR 370/08, WM 2011, 63 Rn. 13 und vom 25. Januar 2011 - XI ZR 171/09, WM 2011, 454 Rn. 11). Ein Widerspruch des Insolvenzverwalters bleibt indes wirkungslos, soweit zuvor Lastschriftbuchungen von dem Schuldner genehmigt worden sind (Senatsurteile vom 20. Juli 2010 - XI ZR 236/07, BGHZ 186, 269 Rn. 41 und vom 22. Februar 2011 - XI ZR 261/09, WM 2011, 688 Rn. 11).

    16

    2.

    Das Berufungsgericht hat aber rechtsfehlerhaft eine fingierte Genehmigung nach Nr. 7 Abs. 3 AGB mit der Begründung verneint, bereits das Telefax des Klägers vom 9. Januar 2008 sei als konkludenter Widerspruch gegen die streitigen Lastschriften auszulegen.

    17

    a)

    Die Annahme des Berufungsgerichts, mit der Bitte, alle noch nicht genehmigten Lastschriftbuchungen zusammenzustellen, habe der Kläger in schlüssiger Weise deren Genehmigung versagt, verstößt gegen Denkgesetze und ist deswegen revisionsrechtlich überprüfbar. Hätte nämlich der Kläger mit diesem Schreiben bereits sämtlichen Lastschriften widersprechen wollen, hätte es der von ihm erbetenen Aufstellung gerade nicht bedurft. Das hat auch die Beklagte, wie ihre Antwort "Fehlanzeige" erkennen lässt, tatsächlich nicht anders verstanden. Die gleichzeitige Aufforderung, die Konten der Schuldnerin für weitere Lastschriften mit sofortiger Wirkung zu sperren, begründet ebenfalls nur die Erwartung, der Kläger werde sich in vergleichbarer Weise noch dazu äußern, ob er bereits gebuchten Lastschriften die Genehmigung versage und deren Beseitigung fordere (vgl. BGH, Urteil vom 25. Oktober 2007 - IX ZR 217/06, BGHZ 174, 84 Rn. 35).

    18

    Der Würdigung des Berufungsgerichts steht überdies der eigene Sachvortrag des Klägers entgegen, an dem er bis zu dem - ihm eine andere Sachverhaltswürdigung nahelegenden - richterlichen Hinweis vom 1. Juli 2009 festgehalten hat. Nach seiner Darstellung wollte er zur Vermeidung von Risiken für das Schuldnervermögen - etwa durch Nichtzahlung von Versicherungsprämien - anhand der von ihm erbetenen Aufstellung zunächst eine Einzelprüfung aller Lastschriftbuchungen vornehmen. Eine solche Einlassung einer Partei belegt zwar nicht unmittelbar den Inhalt einer vorgerichtlich abgegebenen Erklärung, sie lässt aber - wie hier - Rückschlüsse auf den tatsächlichen Willen und das Verständnis im Zeitpunkt der Erklärung zu (vgl. BGH, Urteile vom 6. Juli 2005 - VIII ZR 136/04, WM 2005, 1895, 1897, vom 7. Dezember 2006 - VII ZR 166/05, WM 2007, 1293 Rn. 18 und vom 16. März 2009 - II ZR 68/08, WM 2009, 861 Rn. 16 mwN).

    19

    b)

    Nach dem Vortrag der Beklagten, von dem für die Revision auszugehen ist, hat die Schuldnerin den Rechnungsabschluss vom 31. Dezember 2007 noch im Januar 2008 erhalten. Da der Kläger nach den insoweit nicht zu beanstandenden Feststellungen des Berufungsgerichts einen ausdrücklichen Widerspruch erst in seinem Schreiben vom 26. März 2008 erklärt hat, wären für bis dahin ungenehmigte Lastschriften, deren Buchung in das 4. Quartal 2007 fällt, die Voraussetzungen der Genehmigungsfiktion nach Nr. 7 Abs. 3 AGB erfüllt, die auch gegenüber einem vorläufigen Insolvenzverwalter mit Zustimmungsvorbehalt wirkt (Senatsurteil vom 10. Juni 2008 - XI ZR 283/07, BGHZ 177, 69 Rn. 32 ff.; BGH, Urteil vom 30. September 2010 - IX ZR 178/09, WM 2010, 2023 Rn. 19).

    20

    3.

    Auf Grundlage der von ihm getroffenen Feststellungen hat das Berufungsgericht weiter rechtsfehlerhaft angenommen, die Lastschriften seien, soweit der Klage stattgegeben worden ist, nicht zuvor durch schlüssiges Verhalten der Schuldnerin genehmigt worden.

    21

    Tatrichterliche Feststellungen zu einer konkludent erklärten Genehmigung sind zwar im Revisionsverfahren nur beschränkt darauf überprüfbar, ob gesetzliche Auslegungsregeln, anerkannte Auslegungsgrundsätze, Denkgesetze oder Verfahrensvorschriften verletzt worden sind. Zu klären ist aber, ob alle erheblichen Umstände vom Tatrichter umfassend gewürdigt worden sind (Senatsurteile vom 20. Juli 2010 - XI ZR 236/07, BGHZ 186, 269 Rn. 44, vom 26. Oktober 2010 - XI ZR 562/07, WM 2010, 2307 Rn. 20 und vom 8. November 2011 - XI ZR 158/10, WM 2011, 2358 Rn. 15, jeweils mwN). Dieser Überprüfung halten die Ausführungen des Berufungsgerichtes nicht in vollem Umfang stand.

    22

    a)

    Zutreffend ist allerdings die Auffassung des Berufungsgerichts, die kontoführende Bank könne allein der weiteren Nutzung eines Girokontos nicht entnehmen, der Kontoinhaber billige vorausgehende Lastschriften und den um die früheren Lastschriftbuchungen geminderten Kontostand (vgl. Senatsurteile vom 20. Juli 2010 - XI ZR 236/07, BGHZ 186, 269 Rn. 45, 47, vom 26. Oktober 2010 - XI ZR 562/07, WM 2010, 2307 Rn. 19, vom 23. November 2010 - XI ZR 370/08, WM 2011, 63 Rn. 17 und vom 8. November 2011 - XI ZR 158/10, WM 2011, 2358 Rn. 14).

    23

    b)

    Weiter hat das Berufungsgericht auf Grundlage der von ihm getroffenen Feststellungen eine konkludente Genehmigung der zugunsten der S. und der L. gebuchten streitigen Lastschriften rechtsfehlerfrei nicht bereits darin gesehen, dass es sich um regelmäßige, im Wesentlichen gleich hohe Lastschriften gehandelt hat. Aus der maßgeblichen Sicht der kontoführenden Bank können nämlich wiederkehrende Lastschriften aus Dauerschuldverhältnissen oder laufenden Geschäftsbeziehungen im unternehmerischen Verkehr nach Ablauf einer angemessenen Überlegungsfrist grundsätzlich nur dann die berechtigte Erwartung begründen, auch eine neue Belastungsbuchung solle Bestand haben, wenn sich diese innerhalb der Schwankungsbreite bereits zuvor genehmigter Lastschriftbuchungen bewegt oder diese nicht wesentlich über- oder unterschreitet (Senatsurteile vom 1. März 2011 - XI ZR 320/09, WM 2011, 743 Rn. 13, vom 27. September 2011 - XI ZR 328/09, WM 2011, 2259 Rn. 22, vom 25. Oktober 2011 - XI ZR 368/09, WM 2011, 2316 Rn. 13 und vom 8. November 2011 - XI ZR 158/10, WM 2011, 2358 Rn. 20 sowie BGH, Urteil vom 1. Dezember 2011 - IX ZR 58/11, WM 2012, 160 Rn. 11). Das trifft nach den revisionsrechtlich nicht zu beanstandenden Feststellungen des Berufungsgerichts für die hier fraglichen Buchungsvorgänge, die ohne erkennbare Regelmäßigkeit anlassbezogen anfielen, nicht zu.

    24

    c)

    Im Ergebnis nicht zu beanstanden ist, dass das Berufungsgericht eine konkludente Genehmigung der am 4. Januar 2008 gebuchten Lastschrift zugunsten der I. verneint hat, weil die - vom Berufungsgericht mit drei Bankarbeitstagen angenommene - angemessene Überlegungsfrist vor Eingang des Telefax des Klägers vom 9. Januar 2008 nicht verstrichen ist. Unabhängig von dessen Auslegung kannte die Beklagte damit die Bestellung des Klägers zum vorläufigen Insolvenzverwalter mit Zustimmungsvorbehalt. Danach kam auch aus ihrer Sicht eine konkludente Genehmigung von Lastschriftbuchungen durch die Schuldnerin nicht mehr in Betracht.

    25

    Der Schuldner kann ohne Zustimmung des vorläufigen Insolvenzverwalters Lastschriftbuchungen weder ausdrücklich noch konkludent genehmigen, da er nach der Bestellung eines vorläufigen Insolvenzverwalters mit Zustimmungsvorbehalt nicht mehr allein verfügen kann (§ 24 Abs. 1, § 81 Abs. 1 InsO). Die Beklagte kann sich auf fehlende Kenntnis von dieser Verfügungsbeschränkung (§ 24 Abs. 1, § 82 InsO) jedenfalls seit deren Mitteilung im Telefax vom 9. Januar 2008 nicht berufen, sodass sie nach diesem Zeitpunkt für Leistungen an Lastschriftgläubiger keinen zulasten des Kontos der Schuldnerin wirkenden Aufwendungsersatzanspruch aufgrund deren - konkludenter - Genehmigung mehr erwerben konnte (vgl. dazu BGH, Urteil vom 15. Dezember 2005 - IX ZR 227/04, WM 2006, 194, 195; Obermüller/Kuder, Insolvenzrecht in der Bankpraxis, 8. Aufl., Rn. 3.728).

    26

    d)

    Rechtsfehlerhaft verneint das Berufungsgericht auf Grundlage der bisher getroffenen Feststellungen hingegen konkludente Genehmigungen der im streitbefangenen Zeitraum zugunsten der B. und der At. gebuchten Lastschriften.

    27

    Zu Recht beanstandet die Revision die Auffassung des Berufungsgerichts, für die ab dem 4. Quartal 2007 regelmäßig wiederkehrenden Abbuchungen fehlten Darlegungen der Beklagten zu früheren Lastschriften in vergleichbarer Höhe. Da nicht Lastschriftbuchungen aus dem gesamten Quartal, sondern nur aus dem Zeitraum zwischen Anfang November 2007 und dem 7. Januar 2008 infrage stehen, reicht es aus, dass aus den betreffenden Buchungsgruppen die jeweils ersten Lastschriften vor dem streitigen Zeitraum eingezogen worden sind. Aus den vom Berufungsgericht für Anfang Oktober 2007 festgestellten Belastungsbuchungen ergibt sich, dass die Schuldnerin damals Lastschriften in vergleichbarer Höhe nicht widersprochen hat.

    28

    Entgegen der Ansicht der Revisionserwiderung ist nicht erforderlich, dass der erste Lastschrifteinzug auf Grundlage eines Rechnungsabschlusses nach Nr. 7 Abs. 3 AGB genehmigt worden ist. Sogar bei einem Verbraucher, bei dem anders als bei einem Unternehmer die kontoführende Bank nicht ohne weiteres von einer zeitnahen Überprüfung der Kontobewegungen ausgehen kann, ist bei monatlichen, im Wesentlichen gleich hohen und dem Kontoinhaber mitgeteilten Lastschriftbuchungen davon auszugehen, dass mindestens zwei Monate zurückliegende Abbuchungen nicht mehr beanstandet werden (Senat, Urteil vom 3. Mai 2011 - XI ZR 152/09, WM 2011, 1267 Rn. 12). Im hier vorliegenden unternehmerischen Geschäftsverkehr kann die kontoführende Bank weitergehend damit rechnen, dass die Kontobewegungen zeitnah nachvollzogen und überprüft werden (vgl. Senatsurteile vom 20. Juli 2010 - XI ZR 236/07, BGHZ 186, 269 Rn. 48 aE, vom 26. Oktober 2010 - XI ZR 562/07, WM 2010, 2307 Rn. 21 und vom 3. Mai 2011 - XI ZR 152/09, WM 2011, 1267 Rn. 11). Damit kommt die jeweils Anfang Oktober 2007 gebuchte Lastschrift als Grundlage für konkludente Genehmigungen der auf denselben Dauerschuldverhältnissen beruhenden Lastschriften für November und Dezember 2007 in Betracht, soweit sie diese nicht wesentlich über- oder unterschritten hat.

    29

    e)

    Unabhängig davon hat das Berufungsgericht zur konkludenten Genehmigung aller Lastschriftbuchungen, für die es dem Kläger einen Auszahlungsanspruch zugesprochen hat, den Sachverhalt nicht ausgeschöpft. Zutreffend weist die Revision darauf hin, dass die von der Beklagten dargelegte laufende Überwachung der Kontoführung durch die Schuldnerin im fraglichen Zeitraum und die ihrer Behauptung nach in diesem Zusammenhang von der Schuldnerin dem Girokonto - zur Sicherstellung weiterer Dispositionen bzw. zur Vermeidung von Kontoüberziehungen - zugeführte Liquidität den Erklärungswert einer konkludenten Genehmigung haben können.

    30

    aa)

    Stellt der Schuldner in Kenntnis erfolgter Abbuchungen durch liquiditätsschaffende Maßnahmen ausreichende Kontodeckung für weitere Kontodispositionen sicher, kann ebenso wie bei einer Abstimmung von zukünftigen Kontoverfügungen mit der Bank aus deren Sicht der Schluss gerechtfertigt sein, bereits gebuchte Lastschriften würden Bestand haben, da sich der Kunde andernfalls auf leichterem Wege Liquidität hätte verschaffen können, indem er diesen seiner Ansicht nach unberechtigten Belastungsbuchungen widerspricht (vgl. Senatsurteile vom 23. November 2010 - XI ZR 370/08, WM 2011, 63 Rn. 20, vom 25. Januar 2011 - XI ZR 171/09, WM 2011, 454 Rn. 21 und vom 26. Juli 2011 - XI ZR 36/10, NZI 2011, 679 Rn. 16 f.). Wie der Senat nach Erlass des Berufungsurteils entschieden hat, liegt eine konkludente Genehmigung durch Maßnahmen der Liquiditätsschaffung für vorausgegangene Abbuchungen dann nahe, wenn der Kontoinhaber aufgrund einer Absprache mit der kontoführenden Bank gehalten war, das betreffende Konto auf Guthabenbasis zu führen (Senatsurteile vom 26. Juli 2011 - XI ZR 36/10, NZI 2011, 679 Rn. 17 und vom 25. Oktober 2011 - XI ZR 368/09, WM 2011, 2316 Rn. 15).

    31

    bb)

    Nach dem mangels gegenteiliger Feststellungen revisionsrechtlich zu unterstellenden Vortrag der Beklagten hat die Schuldnerin immer dann, wenn eine Unterdeckung des Geschäftskontos drohte, Überweisungen von einem Geldmarktkonto vorgenommen. Das betrifft sieben sechsstellige Umbuchungen im 4. Quartal 2007 und eine sechsstellige Umbuchung am 7. Januar 2008. Diesem Umstand hat das Berufungsgericht mit dem Argument, die Umbuchungen hätten nach dem Vortrag der Beklagten in keinem betragsmäßig konkreten Zusammenhang mit künftigen Lastschriften gestanden, zu Unrecht keine Bedeutung beigemessen. Eines solchen Zusammenhanges bedarf es nämlich für die Annahme einer konkludenten Genehmigung von Belastungsbuchungen durch nachfolgende liquiditätsschaffende Umbuchungen nicht. Ausreichend ist vielmehr, dass das Schuldnerverhalten aus der objektiven Sicht der beklagten Bank frühere Lastschriften als genehmigt erscheinen lässt, weil der Schuldner gegebenenfalls durch einen Widerspruch eine - teilweise - Kontodeckung hätte sicherstellen können.

    32

    Durfte die Insolvenzschuldnerin, wie die Revision unter Hinweis auf Vortrag der Beklagten geltend macht, das bei der Beklagten unterhaltene Girokonto nur auf Guthabenbasis führen, dann musste sie die Buchungen täglich überwachen und negative Tagessalden sofort ausgleichen. Jedenfalls in dem hier gegebenen unternehmerischen Geschäftsverkehr kann in einem solchen Fall die von der Schuldnerin veranlasste Zuführung neuer Liquidität aus Sicht der Bank den objektiven Erklärungswert besitzen, die Schuldnerin habe bereits alle für sie günstigeren Möglichkeiten, einschließlich des Widerspruchs gegen vorangehende Lastschriftbuchungen, geprüft und sei folglich mit den gebuchten Lastschriften einverstanden.

    33

    cc)

    Danach kann die konkludente Genehmigung von Lastschriftbuchungen mit der vom Berufungsgericht gegebenen Begründung nicht abschließend verneint werden. Ob die Schuldnerin die aus den vorgelegten Kontoauszügen ersichtlichen acht sechsstelligen Umbuchungen im Zeitraum November 2007 bis Januar 2008 vorgenommen hat, um weitere Kontodispositionen zu ermöglichen, insbesondere weil sie gehalten war, das Konto auf Guthabenbasis zu führen, und dies aus Sicht der Bank den objektiven Erklärungswert einer Genehmigung vorausgehender Lastschriften hat, ist vom Berufungsgericht auf Grundlage seiner Rechtsauffassung konsequent nicht geklärt worden.

    34

    B.

    Die Anschlussrevision des Klägers ist nur zu einem geringen Teil begründet.

    35

    1.

    Entgegen deren Auffassung scheidet ein Zahlungsanspruch des Klägers auf Grundlage einer Insolvenzanfechtung nach § 130 Abs. 1 Satz 1 Nr. 1 oder § 132 Abs. 2 InsO aus Rechtsgründen aus.

    36

    a)

    Der Anspruch aus §§ 143, 130 Abs. 1 Satz 1 Nr. 1 InsO richtet sich nicht gegen die Beklagte als Zahlungsmittlerin im Lastschriftverfahren.

    37

    aa)

    Gegner einer Anfechtung nach §§ 130, 131 InsO ist ein Insolvenzgläubiger, an den der Insolvenzschuldner geleistet hat (BGH, Urteile vom 29. November 2007 - IX ZR 121/06, BGHZ 174, 314 Rn. 14 und vom 29. September 2011 - IX ZR 202/10, WM 2012, 85 Rn. 11). Die Beklagte ist hingegen lediglich als Zahlstelle für die im Einzugsermächtigungsverfahren ausgeführten Lastschriften eingeschaltet worden und hat technisch die entsprechende Zuwendung an die Gläubiger bewirkt. Die Beklagte war damit Zahlungsmittlerin, die sich darauf beschränkt hat, ihren Verpflichtungen aus dem Giro- bzw. Zahlungsdienstevertrag nachzukommen (vgl. BGH, Urteil vom 25. Oktober 2007 - IX ZR 217/06, BGHZ 174, 84 Rn. 13; Obermüller/Kuder, Insolvenzrecht in der Bankpraxis, 8. Aufl. Rn. 3.680; Ellenberger in Schimansky/Bunte/Lwowski, Bankrechts-Handbuch, 4. Aufl., § 58 Rn. 53).

    38

    Bei Zahlung im Einzugsermächtigungsverfahren handelt es sich ebenso wie bei einer Banküberweisung um eine mittelbare Zuwendung des Schuldners, die insolvenzrechtlich zu behandeln ist, als habe die Bank als zwischengeschaltete Leistungsmittlerin an den Schuldner geleistet und dieser seinen Gläubiger befriedigt (vgl. BGH, Urteile vom 16. September 1999 - IX ZR 204/98, BGHZ 142, 284, 287 und vom 25. Oktober 2007 - IX ZR 217/06, BGHZ 174, 84 Rn. 13 und Rn. 44). Insoweit steht die vom Schuldner dem Gläubiger mittelbar gewährte Leistung, sofern sie für diesen als Schuldnerleistung erkennbar ist, anfechtungsrechtlich einer unmittelbaren gleich (BGH, Urteile vom 19. März 1998 - IX ZR 22/97, WM 1998, 968, 975, insoweit nicht abgedruckt in BGHZ 138, 291 ff., vom 16. September 1999 - IX ZR 204/98, BGHZ 142, 284, 288, vom 23. Oktober 2003 - IX ZR 252/01, BGHZ 156, 350, 355 f., vom 29. November 2007 - IX ZR 121/06, BGHZ 174, 314 Rn. 14 und vom 6. Oktober 2009 - IX ZR 191/05, BGHZ 182, 317 Rn. 14). Leistungsempfänger und damit Anfechtungsgegner im Lastschrifteinzugsverfahren ist folglich der Gläubiger und nicht die Bank als Leistungsmittler, sodass die Deckungsanfechtung einer Lastschriftgenehmigung - entgegen der Auffassung der Anschlussrevision - auf das Rechtsverhältnis zum Lastschriftgläubiger beschränkt ist (vgl. BGH, Urteile vom 16. September 1999 - IX ZR 204/98, BGHZ 142, 284, 287 f., vom 25. Oktober 2007 - IX ZR 217/06, BGHZ 174, 84 Rn. 44 und vom 29. November 2007 - IX ZR 121/06, BGHZ 174, 314 Rn. 14).

    39

    bb)

    Aus der von der Anschlussrevision in Anspruch genommenen Entscheidung des Bundesgerichtshofs vom 19. März 1998 (IX ZR 22/97, WM 1998, 968, 975) ergibt sich nichts anderes. Dort war durch eine Überweisung der Zahlstelle nicht nur eine Leistung der Schuldnerin an den Empfänger bewirkt, sondern zugleich eine Schuld des Empfängers aus einem Kreditverhältnis mit der als Zahlstelle fungierenden Bank getilgt worden. Damit hatte die Zahlstelle ihrerseits durch eine mittelbare Zuwendung einen eigenen anfechtbaren wirtschaftlichen Vorteil erlangt. Demgegenüber hat sich die Beklagte im vorliegenden Fall auf ihre Funktion als Zahlstelle beschränkt und deshalb durch die Genehmigung der Lastschriften nur einen dem Zahlungsbetrag entsprechenden Aufwendungsersatzanspruch nach § 670 BGB gegen die Schuldnerin erworben (vgl. BGH, Urteil vom 16. September 1999 - IX ZR 204/98, BGHZ 142, 284, 289; Uhlenbruck/Hirte, Insolvenzordnung, 13. Aufl., § 129 Rn. 87 f.; MünchKommInsO/Kirchhof, 2. Aufl., § 129 Rn. 49 f.).

    40

    b)

    Entgegen der Ansicht der Anschlussrevision findet auf die vorliegenden Zahlungsvorgänge § 132 Abs. 2 InsO keine Anwendung. Die Vorschrift soll als Auffangtatbestand Anfechtungslagen regeln, die nicht bereits von den §§ 130, 131 InsO erfasst sind (Andres/Leithaus, Insolvenzordnung, 2. Aufl., § 132 Rn. 1; MünchKommInsO/Kirchhof, 2. Aufl., § 132 Rn. 5; Schoppmeyer in Kübler/Prütting/Bork, InsO, Bearb. 11/2008, § 132 Rn. 41; Uhlenbruck/Hirte, Insolvenzordnung, 13. Aufl., § 132 Rn. 12). Deswegen wird § 132 Abs. 2 InsO von den §§ 130, 131 InsO verdrängt, soweit die Deckungshandlung der Sicherung oder Befriedigung eines Insolvenzgläubigers dient (FK-InsO/Dauernheim, 5. Aufl., § 132 Rn. 2; Henckel, Insolvenzanfechtung, § 132 Rn. 6; Uhlenbruck/ Hirte, Insolvenzordnung, 13. Aufl., § 129 Rn. 87; Lind in Cranshaw/Paulus/ Michel, Bankenkommentar zum Insolvenzrecht, § 132 InsO Rn. 1; LSZ-Zeuner, InsO, 3. Aufl., § 132 Rn. 2; MünchKommInsO/Kirchhof, 2. Aufl., § 129 Rn. 49, § 132 Rn. 5 und Rn. 20; Schoppmeyer in Kübler/Prütting/Bork, InsO, Bearb. 11/2008, § 132 Rn. 8 Rn. 42). Die kontoführende Bank, die sich auf ihre Funktion als Zahlstelle im Einzugsermächtigungslastschriftverfahren beschränkt, wickelt - wie hier die Beklagte - Leistungen des Insolvenzschuldners an Insolvenzgläubiger ab, die diesen gegenüber nach §§ 130, 131 InsO anfechtbar sein können. Sie ist deswegen als Zahlungsmittler auch nach § 132 Abs. 2 InsO keiner Anfechtung ausgesetzt.

    41

    c)

    Auf die Frage, ob in den Vorinstanzen ausreichend zu den tatsächlichen Voraussetzungen der §§ 130, 132 InsO vorgetragen worden ist, und die Verfahrensrüge der Anschlussrevision, das Berufungsgericht hätte andernfalls dem Kläger gemäß § 139 ZPO einen entsprechenden Hinweis erteilen müssen, kommt es somit nicht an.

    42

    2.

    Das Berufungsgericht hat es entgegen der Ansicht der Anschlussrevision in nicht zu beanstandender tatrichterlicher Würdigung im vorliegenden Fall für die Annahme einer konkludenten Genehmigung genügen lassen, dass die Schuldnerin in laufender Geschäftsbeziehung regelmäßig wiederkehrenden oder auf eigenen Anmeldungen beruhenden Lastschriften nicht innerhalb einer Überlegungsfrist von drei Bankarbeitstagen widersprochen hat.

    43

    a)

    Zutreffend ist das Berufungsgericht davon ausgegangen, dass es sich bei der angemessenen Überlegungsfrist, nach deren Ablauf eine konkludente Genehmigung von Lastschriftbuchungen durch den Schuldner in Betracht kommt, nicht um einen starren Zeitraum handelt, sondern um eine nach den Umständen des konkreten Einzelfalls zu beurteilende Prüffrist (vgl. Ellenberger in Schimansky/Bunte/Lwowski, Bankrechts-Handbuch, 4. Aufl., § 58 Rn. 84; Gantenberg/Grochowski, EWiR 2011, 191, 192), nach deren Ablauf die kontoführende Bank damit rechnen kann, der Schuldner habe anhand ihm vorliegender Kontoauszüge die Lastschriftbuchungen auf ihre sachliche Richtigkeit kontrolliert (vgl. Senatsurteil vom 1. März 2011 - XI ZR 320/09, WM 2011, 743 Rn. 13).

    44

    aa)

    Die Auffassung des Berufungsgerichts, im konkreten Fall erscheine aus Sicht der Beklagten unter Berücksichtigung der im unternehmerischen Verkehr der Schuldnerin erfolgten Buchungsvorgänge ein Zeitraum von drei Bankarbeitstagen für die Prüfung der streitigen Lastschriften angemessen, ist als tatrichterliche Würdigung revisionsrechtlich nicht zu beanstanden. Dabei ist die von der Anschlussrevision gerügte Bezugnahme des Berufungsgerichts auf § 121 BGB, § 377 HGB nicht entscheidend. Das Berufungsgericht hat nämlich diese Normen nicht unmittelbar angewandt, sondern lediglich auf Wertungen zurückgegriffen, die in anderem Zusammenhang Obliegenheiten zu einer zeitnahen Anspruchsprüfung zeitlich konkretisieren. Nach Nr. 11 Abs. 4 AGB ist ein Kontoinhaber gehalten, Kontoauszüge laufend zu prüfen und Einwendungen unverzüglich geltend zu machen, womit die Klausel nach allgemeinem Verständnis eine bereits aufgrund der §§ 242, 254 BGB bestehende allgemeine Obliegenheit des Bankkunden umfasst (Senatsurteil vom 26. Oktober 2010 - XI ZR 562/07, WM 2010, 2307 Rn. 17; vgl. Bunte in Schimansky/Bunte/ Lwowski, Bankrechts-Handbuch, 4. Aufl., § 16 Rn. 28 mwN). Die vom Berufungsgericht aus der Perspektive der kontoführenden Bank mit drei Bankarbeitstagen bemessene Prüffrist ist - entgegen der Auffassung der Anschlussrevision - aus revisionsrechtlicher Sicht als Würdigung im Einzelfall nicht unangemessen knapp und verstößt nicht gegen Denkgesetze oder allgemeine Erfahrungsgrundsätze. Da bei regelmäßig wiederkehrenden Lastschriften in vergleichbarer Höhe aus Dauerschuldverhältnissen oder laufenden Geschäftsbeziehungen für die Folgebuchungen erkennbar keine Grundsatzprüfung ihrer sachlichen Berechtigung mehr erforderlich ist, sondern der Schuldner lediglich den Empfänger und gegebenenfalls die sich innerhalb einer bestimmten Größenordnung haltende Höhe des Lastschriftbetrages im Blick haben muss, beruht die vom Berufungsgericht für den kaufmännischen Geschäftsverkehr der Schuldnerin im konkreten Fall angenommene Überlegungsfrist nicht auf sachfremden Erwägungen.

    45

    bb)

    Wie das Berufungsgericht zu Recht angenommen hat, ist dabei ohne Bedeutung, ob die Schuldnerin innerhalb dieser Überlegungsfrist die betroffenen Kontobewegungen tatsächlich überprüft hat, da eine kontoführende Bank jedenfalls im hier gegebenen unternehmerischen Geschäftsverkehr aus objektiver Sicht damit rechnen kann, dass Kontobewegungen vom Schuldner zeitnah nachvollzogen und überprüft werden (Senatsurteil vom 1. März 2011 - XI ZR 320/09, WM 2011, 743 Rn. 13).

    46

    b)

    Rechtsfehlerfrei hat das Berufungsgericht weiter angenommen, Lastschriften, denen von der Schuldnerin selbst angemeldete Forderungen zugrunde gelegen hätten, seien aus Sicht der Beklagten nach Ablauf einer Überlegungsfrist von drei Bankarbeitstagen auch dann als konkludent genehmigt anzusehen, wenn sich diese Lastschriften nicht in derselben Größenordnung wie bereits früher gebuchte bewegten.

    47

    Beruhen Lastschriftbuchungen erkennbar auf Zahlungspflichten, deren variierende Höhe - wie bei den hier betroffenen Sozialversicherungsbeiträgen und Steuerzahlungen - der Schuldner gegenüber der für die Einziehung zuständigen Stelle erklärt hat, besteht aus Sicht der kontoführenden Bank für den Schuldner nicht die Notwendigkeit zu einer umfassenden Überprüfung. Da diesen Buchungen eine konkrete Anmeldung des Schuldners zugrunde liegt, kommt eine konkludente Genehmigung auch dann in Betracht, wenn sich die einzelnen Beträge nicht innerhalb der Schwankungsbreite vorangegangener Lastschriftbuchungen bewegen. Aus objektiver Sicht kann bei vom Schuldner angemeldeten Forderungen nämlich die berechtigte Erwartung bestehen, es bestünden regelmäßig keine Bedenken gegen die materielle Berechtigung der angemeldeten Forderungen und der Schuldner werde unverzüglich Widerspruch erheben, sofern er feststellen sollte, dass die eingezogenen Beträge oder der Zahlungsempfänger von seiner Anmeldung abweicht (vgl. BGH, Urteil vom 1. Dezember 2011 - IX ZR 58/11, WM 2012, 160 Rn. 12; FG Münster, ZIP 2011, 2212, 2213 f.; Gantenberg/Grochowski, EWiR 2011, 191, 192).

    48

    Im unternehmerischen Geschäftsverkehr erfordert in einem solchen Fall die unverzügliche Prüfung allenfalls vierzehn Tage (BGH, Urteil vom 1. Dezember 2011 - IX ZR 58/11, WM 2012, 160 Rn. 15). Wenn das Tatsachengericht - wie hier - aufgrund einer Würdigung der konkreten Umstände aus Sicht der kontoführenden Bank eine kürzere Frist für ausreichend ansieht, so liegt dem ebenfalls kein Verstoß gegen Denkgesetze oder Erfahrungsgrundsätze zugrunde.

    49

    c)

    Entgegen der Auffassung der Anschlussrevision hat das Berufungsgericht weiter rechtsfehlerfrei eine konkludente Genehmigung von Lastschriften für Telekommunikationsleistungen, hier von T. und V. , angenommen. Nach den tatrichterlichen Feststellungen handelt es sich um regelmäßig wiederkehrende Abbuchungen aus laufenden Geschäftsbeziehungen, denen die Schuldnerin bereits in der Vergangenheit nicht widersprochen hat. Soweit sich diese Belastungsbuchungen nicht ohnehin innerhalb einer Schwankungsbreite zuvor genehmigter Lastschriftbuchungen bewegt oder diese nicht wesentlich über- oder unterschritten haben (vgl. dazu Senatsurteil vom 8. November 2011 - XI ZR 158/10, WM 2011, 2358 Rn. 20 mwN), rechtfertigt die unangegriffene tatrichterliche Feststellung, es handele sich bei Telefonkosten um Beträge, die aus einem einheitlichen Tarifwerk folgten und bei denen aufgrund der automatisierten Erfassungsweise regelmäßig keine detaillierte Einzelprüfung erforderlich sei, aus Sicht der Beklagten die Erwartung, die Schuldnerin werde solchen Buchungen ebenfalls binnen kurzer Überlegungsfrist widersprechen. Dass diese Würdigung durch das Berufungsgericht gegen Denkgesetze oder allgemeine Erfahrungsgrundsätze verstoßen würde, legt die Anschlussrevision nicht dar und ist auch sonst nicht ersichtlich.

    50

    3.

    Ohne Erfolg beanstandet die Anschlussrevision, das Berufungsgericht habe eine konkludente Genehmigung regelmäßiger Lastschriften zugunsten der W. angenommen, obwohl in den der Schuldnerin erteilten Kontoauszügen ein Lastschriftgläubiger nicht namentlich angegeben gewesen sei. Nach den unangegriffenen Feststellungen des Berufungsgerichts war eine entsprechende Zuordnung dieser Lastschriften beiden Parteien im Verfahren unproblematisch möglich. Weshalb diese Zuordnung der Beklagten - oder gar der Schuldnerin - nicht schon zum Buchungszeitpunkt möglich gewesen sein sollte, zeigt die Anschlussrevision nicht auf.

    51

    4.

    Keinen Bestand hat das Berufungsurteil auf Grundlage bisher getroffener Feststellungen hingegen zur konkludenten Genehmigung von Lastschriften, die am 2. Januar 2008 gebucht worden sind, da die für deren Prüfung vom Berufungsgericht mit drei Bankarbeitstagen angenommene Frist möglicherweise nicht verstrichen war, bevor die Beklagte Kenntnis von der Anordnung des Zustimmungsvorbehalts erlangt hat. Nach Bestellung eines vorläufigen Insolvenzverwalters mit Zustimmungsvorbehalt kann der Insolvenzschuldner nicht mehr allein verfügen (§ 21 Abs. 2 Nr. 2, § 24 Abs. 1, § 81 Abs. 1 Satz 1 InsO), sodass er ohne Zustimmung des Verwalters Lastschriftbuchungen weder ausdrücklich noch konkludent genehmigen kann. Zwar kann sich die kontoführende Bank auf den Schutz von § 24 Abs. 1, § 82 InsO berufen, solange ihr diese Verfügungsbeschränkung unbekannt ist (vgl. BGH, Urteil vom 15. Dezember 2005 - IX ZR 227/04, WM 2006, 194, 195; Obermüller/Kuder, Insolvenzrecht in der Bankpraxis, 8. Aufl. Rn. 3.728). Feststellungen dazu, ob die Beklagte erst durch das Telefax vom 9. Januar 2008 oder zu einem früheren Zeitpunkt von der Verfügungsbeschränkung der Schuldnerin Kenntnis erlangt hat, hat das Berufungsgericht aber nicht getroffen. Damit ist ungeklärt, ob hinsichtlich der am 2. Januar 2008 ausgeführten Lastschriften die vom Berufungsgericht angesetzte Überlegungsfrist gewahrt worden ist. Im Einzelnen handelt es sich um die Buchungen zugunsten der Al. in Höhe von 416 €, des Ve. in Höhe von 470,34 €, des U. in Höhe von 640 €, der W. in Höhe von 475,05 €, der V. in Höhe von 42,09 €, 57,66 €, 64,46 € und 301,09 € sowie der K. in Höhe von 598,50 €. Deswegen hätte das Berufungsgericht in Höhe eines Gesamtbetrags von 3.065,19 € mit der von ihm gegebenen Begründung die Zahlungsklage nicht abweisen dürfen.

    52

    5.

    Die von der Anschlussrevision in der mündlichen Verhandlung aufgeworfene Frage, ob der Kläger eine Genehmigungsfiktion nach Nr. 7 Abs. 3 AGB wegen eines Irrtums über die Rechtslage wirksam angefochten hätte, bedarf keiner Klärung, da das Berufungsurteil nicht auf eine fiktive Genehmigung gestützt ist und deren tatsächliche Voraussetzungen ebenso wie die einer irrtumsbedingten Anfechtung nicht geklärt sind.

    III.

    53

    Das Berufungsurteil ist danach im vorbezeichneten Umfang aufzuheben (§ 562 Abs. 1 ZPO).

    54

    1.

    Da weitere tatsächliche Feststellungen zu den Umständen der Zuführung von Liquidität auf dem Schuldnerkonto erforderlich sind und den Parteien hierzu im weiteren Verfahren Gelegenheit zu ergänzendem Vortrag zu geben sein wird, ist die Sache nicht zur abschließenden Entscheidung reif. Sie ist deswegen im Umfang der Aufhebung zur neuen Verhandlung und Entscheidung an das Berufungsgericht zurückzuverweisen (§ 563 Abs. 1 Satz 1 ZPO).

    55

    Das gilt auch für Lastschriften in einer Gesamthöhe von 3.065,19 €, die das Berufungsgericht auf Grundlage seiner Feststellungen rechtsfehlerhaft als genehmigt angesehen hat. Zwar ist insoweit - wie oben dargestellt - bislang ungeklärt, ob eine der Schuldnerin zukommende angemessene Überlegungsfrist bis zur Kenntniserlangung der Beklagten von der Bestellung des Klägers zum vorläufigen Insolvenzverwalter mit Zustimmungsvorbehalt verstrichen ist. Darauf kommt es jedoch nicht an, wenn nach Bareinzahlungen oder - wie hier von der Beklagten vorgetragen - Umbuchungen des Schuldners, um das Konto vereinbarungsgemäß im Guthaben zu führen oder künftige Kontodispositionen zu ermöglichen, eine nachfolgende Prüfung bereits gebuchter Lastschriften nicht zu erwarten ist. Hat nämlich der Schuldner unter Berücksichtigung des konkreten Kontostands aktiv Liquidität zugeführt, kann jedenfalls im unternehmerischen Verkehr die berechtigte Erwartung der Bank begründet sein, er habe bereits vor Bereitstellung frischen Geldes den für ihn vorteilhafteren Widerspruch gegen ältere Buchungen geprüft.

    56

    2.

    Im weiteren Verfahren besteht Gelegenheit, die fehlende Begründung zu der Lastschrift vom 7. Dezember 2007 in Höhe von 463 € zugunsten des F. nachzuholen, die anders als eine gleich hohe, am 6. Dezember 2007 gebuchte und sogleich stornierte Lastschrift nicht von der teilweisen Klagerücknahme erfasst worden ist. Weiter können Unklarheiten bei der Buchung vom 15. November 2006 zugunsten von T. (1.138,37 € oder 1.139,72 €) und bei der Summe der Telekommunikationskosten (6.790,73 € oder 6.791,28 €) ausgeräumt werden.

    57

    3.

    Der Senat hat von der Möglichkeit des § 563 Abs. 1 Satz 2 ZPO Gebrauch gemacht.

    Wiechers
    Ellenberger
    Grüneberg
    Maihold
    Matthias

    Von Rechts wegen

    Verkündet am: 3. April 2012

    VorschriftenBGB § 684 Satz 2, InsO § 130 Abs. 1 Satz 1 Nr. 1, InsO § 130 Abs. 1 Satz 1 Nr. 1