06.12.2012 · IWW-Abrufnummer 123709
Anwaltsgerichtshof Rostock: Beschluss vom 20.09.2012 – AGH 5/12 (I/3)
Diese Entscheidung enthält keinen zur Veröffentlichung bestimmten Leitsatz.
Anwaltsgerichtshof Rostock
1. Senat
Beschluss vom 20.09.2012
AGH 5/12 (I/3)
Tenor
1. Auf die Beschwerde des Rechtsanwalts wird festgestellt, dass der Beschluss der 2. Kammer des Anwaltsgerichts Mecklenburg-Vorpommern vom 20.02.2012 Az.: II AG 6/12 rechtswidrig ist.
2. Die Kosten des Beschwerdeverfahrens einschließlich der notwendigen Auslagen des Rechtsanwalts trägt die Rechtsanwaltskammer Mecklenburg-Vorpommern.
Gründe
I.
Der angeschuldigte Rechtsanwalt ist Einzelanwalt mit Kanzleisitz in N..
Dem Angeschuldigten wird mit den zur Hauptverhandlung zugelassenen Anschuldigungsschriften der Generalstaatsanwaltschaft Rostock vom 24.08.2011 und 09.11.2011 vorgeworfen, in fünf Fällen gegen § 12 Abs. 1 BORA verstoßen zu haben, indem er ohne Einwilligung des Rechtsanwalts eines anderen Beteiligten mit diesem unmittelbar Verbindung aufgenommen hat, in sechs Fällen seinen Mandanten entgegen § 11 Abs. 1 S. 2 BORA von erhaltenen wesentlichen Schriftstücken nicht unverzüglich Kenntnis gegeben zu haben, davon in vier Fällen darüberhinaus entgegen § 14 S. 1 BORA ordnungsgemäße Zustellungen nicht entgegengenommen sowie Empfangsbekenntnisse nicht unverzüglich mit Datum versehen erteilt zu haben.
In der Hauptverhandlung vor der 2. Kammer des Anwaltsgerichts Mecklenburg-Vorpommern am 10.02.2012 verteidigte sich der Angeschuldigte im Hinblick auf den Vorwurf der Umgehung des Gegenanwalts unter anderem damit, unmittelbar nach Übernahme der Mandate die gegnerischen Anwälte angeschrieben und zur Vorlage einer entsprechenden Vollmacht aufgefordert zu haben. Erst nach Ablauf einer angemessen Frist habe er sich an die gegnerische Partei gewandt. Wegen des Vorwurfs, gegen die Berufspflicht, ordnungsgemäße Zustellungen entgegenzunehmen und das Empfangsbekenntnis mit Datum versehen unverzüglich zu erteilen, verstoßen zu haben, ließ er sich dahin ein, die verfahrensgegenständlichen Zustellungen seien von den damaligen Mitarbeitern seiner Kanzlei selbst und ohne seine Beteiligung bearbeitet worden. Anhand eines von seinen Mitarbeitern entworfenen Prüfkatalogs hätten diese eigenverantwortlich die Zustellungen geprüft und in den Fällen, in denen die Zustellung als nicht wirksam festgestellt worden sei, die zugestellten Sendungen mit nichtvollzogenem Empfangsbekenntnis an das jeweilige Gericht zurückgeschickt. Er selbst habe die Sendungen nicht zu Gesicht bekommen.
Auf Antrag der Generalstaatsanwaltschaft Rostock ordnete das Anwaltsgericht daraufhin mit Beschluss vom 20.02.2012 gem. §§ 102, 105 StPO, 116 BRAO die Durchsuchung der Kanzleiräume des Angeschuldigten einschließlich Nebengelasse im Haus N.er Straße X in ... N. an. Die Durchsuchung sollte zur Auffindung von Beweismitteln, nämlich Handakten des Rechtsanwalts im Zusammenhang mit den verfahrensgegenständlichen Mandaten und Personalakten über bislang nicht namentlich bekannte Mitarbeiter des Rechtsanwalts dienen. Zur Begründung führte das Anwaltsgericht im Wesentlichen aus, weil der Angeschuldigte die Namen der Mitarbeiter verweigere, müssten diese durch Auswertung der über sie zu führenden Personalakten des Angeschuldigten ermittelt werden. Im Übrigen würden sich die beteiligten Mitarbeiter auch aus den Handakten des Angeschuldigten zu den jeweiligen Mandaten ergeben. Soweit der Angeschuldigte behaupte, er habe in den urheberrechtlichen Auseinandersetzungen seiner Mandanten die gegnerischen Anwälte zunächst zur Vorlage einer Vollmacht im Original aufgefordert und erst nach Ablauf einer angemessenen Frist den unmittelbaren Kontakt zur gegnerischen Partei gesucht, sei auch dies anhand seiner Handakten zu den betreffenden Mandaten zu überprüfen.
Am 29.02.2012 durchsuchte daraufhin die Generalstaatsanwaltschaft Rostock die Kanzleiräume des Angeschuldigten und stellte gem. § 110 StPO 36 Aktenordner sicher, die der Angeschuldigte nach Sichtung durch die Generalstaatsanwaltschaft Rostock zwischenzeitlich zurückerhalten hat. Wegen der Einzelheiten der sichergestellten Unterlagen wird auf das Durchsuchungsprotokoll vom 29.02.2012 Bl. 181 bis 185 d. A. Bezug genommen.
Gegen die Durchsuchungsanordnung wendet sich der Angeschuldigte mit seiner bei dem Anwaltsgericht am 02.03.2012 eingegangenen Beschwerde. Er rügt, der angefochtene Beschluss enthalte zum hinreichenden Tatverdacht keine Angaben. Die Aufzählung der Tatvorwürfe genüge nicht. Die Durchsuchung sei rechtswidrig gewesen, da der Durchsuchungsbeschluss die von Verfassungs wegen garantierten Rechte seiner Mandanten auf Vertraulichkeit das Mandatsverhältnis nicht beachtet habe. Der Durchsuchungsbeschluss lasse nicht erkennen, dass sich das Anwaltsgericht damit befasst habe, dass es mit dem Beschluss auch in die Grundrechte seiner Mandanten eingreife. Hier sei das Vertrauensverhältnis zwischen Mandant und Rechtsanwalt betroffen. Schließlich habe eine Durchsuchung nicht angeordnet werden dürfen, weil von vorn herein klar gewesen sei, dass der Durchsuchungszweck nicht habe erreicht werden können. Hinsichtlich der Handakten sei die Durchsuchung unzulässig gewesen, da diese beschlagnahmefreie Gegenstände seien. Die Zwangsmaßnahme zur Ermittlung und Verfolgung der vorgeworfenen anwaltlichen Pflichtverletzung sei nicht erforderlich gewesen, weil andere, weniger einschneidende Mittel zur Verfügung gestanden hätten. So wäre es möglich gewesen, hinsichtlich der Namhaftmachung der Kanzleimitarbeiter ein Auskunftsersuchen an die Sozialversicherungsträger zu richten. Weil der Durchsuchungsbeschluss keine Angaben zur Stärke des Tatverdachts enthalte, lasse sich diesem auch nicht entnehmen, dass die Verhältnismäßigkeit der angeordneten Maßnahme geprüft worden sei.
Nach Anhörung der Generalstaatsanwaltschaft Rostock hat das Anwaltsgericht mit Beschluss vom 02.03.2012 der Beschwerde des Angeschuldigten nicht abgeholfen und zur Entscheidung dem Anwaltsgerichtshof Mecklenburg-Vorpommern vorgelegt.
II.
1. Die gem. §§ 116 BRAO, 304 ff. StPO statthafte Beschwerde des Angeschuldigten ist zulässig. Dies gilt auch dann, wenn die richterliche Durchsuchungsanordnung vollzogen worden ist. Das Erfordernis eines effektiven Rechtsschutzes (Art. 19 Abs. 4 GG) gibt dem Betroffenen das Recht, in Fällen tiefgreifender, tatsächlich jedoch nicht mehr fortwirkender Grundrechtseingriffe auch dann die Berechtigung des Eingriffs gerichtlich klären zu lassen, wenn die direkte Belastung durch den angegriffenen Hoheitsakt sich nach dem typischen Verfahrensverlauf auf eine Zeitspanne beschränkt, in welcher der Betroffene die gerichtliche Entscheidung in der von der Prozessordnung gegebenen Instanz kaum erlangen kann (BVerfGE 96, 27). Ein derart tiefgreifender Grundrechtseingriff kommt vor allem bei Anordnungen in Betracht, die von Verfassungs wegen grundsätzlich dem Richter vorbehalten sind. Hierzu zählen gem. Art. 13 Abs. 2 GG, § 105 StPO auch Durchsuchungen von Wohn- und Geschäftsräumen (BVerfG, NJW 2009, 3712). Rechtsschutzziel einer Beschwerde gegen eine bereits vollzogene Durchsuchungsanordnung ist in diesen Fällen die Feststellung der Rechtswidrigkeit der Maßnahme.
Die Beschwerde ist auch im Übrigen gemäß § 304 StPO zulässig. Es liegt eine Ausnahme vom Grundsatz des § 305 Satz 1 StPO vor, nach der Entscheidungen des erkennenden Gerichts, die dem Urteil vorangehen, grundsätzlich der Beschwerde entzogen sind. Von diesem Grundsatz finden sich Ausnahmen in § 305 Satz 2 StPO im Hinblick u. a. auf Entscheidungen über freiheitsentziehende Maßnahmen, Beschlagnahmen, Entziehung der Fahrerlaubnis oder die Festsetzung von Ordnungs- und Zwangsmitteln. Die Aufzählung ist aber nicht abschließend (OLG Brandenburg, Beschluss vom 16.01.2008, 1 Ws 309/07, Rn. 8f., zitiert nach juris, Meyer-Goßner StPO, 55. Aufl., § 305, Rn. 7). Es sind deshalb auch andere Maßnahmen in der laufenden Hauptverhandlung anfechtbar, die in ihrer Eingriffsintensität den in § 305 Satz 2 StPO aufgezählten Maßnahmen gleichstehen. Dazu gehört auch der mit der angefochtenen Durchsuchungsanordnung verbundene Eingriff in die Unverletzlichkeit der Wohnung bzw. der Geschäftsräume (OLG Celle, StV 2012, 524). Der Beschwerde steht deshalb auch § 305 Satz 1 StPO nicht entgegen.
2. Die Beschwerde ist auch begründet mit der Folge, dass die Rechtswidrigkeit der Durchsuchungsanordnung des Anwaltsgerichts Mecklenburg-Vorpommern vom 20.02.2012 festzustellen war.
a) Die Anordnung der Durchsuchung der Kanzleiräume eines Rechtsanwalts im anwaltsgerichtlichen Verfahren wegen Ahndung von Berufspflichtverletzungen setzt zunächst ausreichenden Anfangsverdacht bezüglich begangener Berufspflichtverletzungen des Rechtsanwalts voraus (§§ 116 BRAO, 152 Abs. 2, 160 Abs. 1 StPO). Nach den durch das Anwaltsgericht zur Durchführung des Hauptverfahrens zugelassenen Anschuldigungsschriften der Generalstaatsanwaltschaft Rostock wird dem Angeschuldigten zur Last gelegt, in fünf Fällen ohne Einwilligung des Rechtsanwalts eines anderen Beteiligten mit diesem unmittelbar Verbindung aufgenommen zu haben (§§ 113 BRAO, 12 Abs. 1 BORA). In allen fünf Fällen hat der Angeschuldigte nach dem Ermittlungsergebnis nach Mandatsübernahme die Gegner seiner Mandanten direkt angeschrieben, obwohl diese sich jeweils über Rechtsanwälte an die Mandanten des Angeschuldigten gewandt hatten. In allen Fällen hatten die gegnerischen Anwälte das Vorliegen einer Vollmacht anwaltlich versichert bzw. in einem Fall die Kopie einer Vollmacht mit vorgelegt. Ein Anfangsverdacht ist somit gegeben.
In weiteren Fällen soll der Angeschuldigte ordnungsgemäße Zustellungen nicht entgegengenommen und Empfangsbekenntnisse nicht unverzüglich mit Datum versehen erteilt haben (§§ 113, BRAO, 14 S. 1 BORA). Schutzzweck der Norm ist der geordnete Rechtsverkehr. Sowohl in Fällen der Zustellung von Rechtsanwalt zu Rechtsanwalt (§ 195 ZPO) als auch in Fällen der Zustellungen von Amts wegen (§§ 166 ff., 174 ZPO, § 5 Abs. 2 VwZG, § 56 Abs. 2 VwGO, §§ 46, 50 ArbGG) hat der Rechtsanwalt eine Pflicht zur Entgegennahme ordnungsgemäßer Zustellungen. Die Ordnungsmäßigkeit der Zustellung bestimmt sich nach den jeweiligen Verfahrensordnungen. Weil bei einem Rechtsanwalt aufgrund seines Berufes von einer erhöhten Zuverlässigkeit ausgegangen wird, kann an diesen gegen Empfangsbekenntnis zugestellt werden (§ 174 Abs. 1 ZPO). Der Wortlaut des § 14 BORA umfasst auch die Zustellung mit Postzustellungsurkunde (AGH Hamm, BRAK-Mitteilung 2005, 199). Dies allerdings nur insoweit, als der Schutzzweck der Norm berührt ist. Der Rechtsanwalt verstößt bei Zustellung mit Postzustellungsurkunde nur dann gegen seine Berufspflicht aus § 14 Abs. 1 BRAO, wenn er die Zustellung mit Zustellungsurkunde überhaupt verhindert, was bei der Möglichkeit der Ersatzzustellung (vgl. §§ 178, 180, 181 ZPO) tatsächlich unmöglich sein dürfte.
In den in der Anschuldigungsschrift vom 09.11.2011 zu Ziffer 3, 4, 5 und 6 genannten Fällen hat der Angeschuldigte Zustellungen gegen Empfangsbekenntnis unter Berufung auf formale Mängel zurückgewiesen, wobei seine Einlassung, er sei zum Teil an der Zurückweisung nicht beteiligt gewesen, sondern dies sei von seinen Mitarbeitern ohne seine Kenntnis erledigt worden, weiter aufzuklären ist. Insoweit besteht jedenfalls ein Anfangsverdacht der Berufspflichtverletzung nach § 14 S. 1 BORA.
Ein solcher Anfangsverdacht besteht allerdings nicht im Fall Nr. 6 der Anschuldigungsschrift vom 24.08.2011. Denn in diesem Fall war die Mitwirkung des Angeschuldigten für die Wirksamkeit der Zustellung nicht erforderlich. Dem Angeschuldigten war im Auftrag des gegnerischen Anwalts durch den zuständigen Gerichtsvollzieher eine einstweilige Verfügung gem. §§ 936, 922 Abs. 2 ZPO zugestellt worden. Bereits aus der Anschuldigungsschrift (Bl. 83 d. Gerichtsakte) 1. Absatz ergibt sich, dass tatsächlich der Gerichtsvollzieher zugestellt und dem Gegenanwalt eine Ausfertigung des zuzustellenden Schriftstücks mit der fest verbundenen Zustellungsurkunde, auf welcher die Zustellung der beglaubigten Abschrift vermerkt war, zurückgesandt hat. Die Zustellung war somit bewirkt. Dass der Angeschuldigte nachfolgend die zugestellten Schriftstücke mit Beanstandungen zurückgesandt hat, ist für die Wirksamkeit der Zustellung ohne Belang und berührt damit den Schutzzweck der Vorschrift des § 14 S. 1 BORA nicht.
b) Die Durchsuchungsanordnung war unverhältnismäßig.
Mit einer Durchsuchung wird schwerwiegend in die Unverletzlichkeit der Wohnung (Art. 13 Abs. 1 GG) eingegriffen. Auch beruflich genutzte Räume werden durch das Grundrecht geschützt (BVerfG, NJW 2009, 281 m. w. N.). Dem erheblichen Eingriff in die grundrechtlich geschützte Lebensphäre des Betroffenen entspricht ein besonderes Rechtfertigungsbedürfnis nach dem Grundsatz der Verhältnismäßigkeit. Richtet sich eine Ermittlungsmaßnahme gegen einen Berufsgeheimnisträger in der räumlichen Sphäre seiner Berufsausübung, so bringt dies darüberhinaus regelmäßig die Gefahr mit sich, dass unter dem Schutz des Art. 2 Abs. 1 i. V. m. Art. 1 Abs. 1 GG stehende Daten von Nichtbeschuldigten, etwa der Mandanten eines Rechtsanwalts, zur Kenntnis der Ermittlungsbehörden gelangen, die die Mandanten in der Sphäre des Berufsgeheimnisträgers gerade sicher wähnen durften. Dadurch werden nicht nur die Grundrechte der Mandanten berührt. Der Schutz der Vertrauensbeziehung zwischen Anwalt und Mandant liegt auch im Interesse der Allgemeinheit an einer wirksamen und geordneten Rechtspflege (BVerfGE 113, 29). Diese Belange erfordern eine besondere Beachtung bei der Prüfung der Angemessenheit der Zwangsmaßnahme.
Nach dem Grundsatz der Verhältnismäßigkeit muss gerade die Durchsuchungsanordnung zur Ermittlung und Verfolgung der vorgeworfenen Tat erforderlich sein. Dies ist hier nicht der Fall, weil andere, weniger einschneidende Mittel zur Verfügung stehen. Ausweislich der hier vom Anwaltsgericht gegebenen Begründung war Zweck der Durchsuchungsanordnung, Verteidigungsvorbringen des Angeschuldigten auf seinen Wahrheitsgehalt anhand der Handakten und durch Befragen der Mitarbeiter des Angeschuldigten zu prüfen. Danach ging es hier nicht um die Erhärtung des Verdachts des Verstoßes gegen Berufspflichten, sondern um das Auffinden etwaigen entlastenden Materials. Dies kann aber den Grundrechtseingriff nicht rechtfertigen, denn es wäre dem Angeschuldigten ohne Weiteres möglich gewesen, sowohl die betroffenen Handakten vorzulegen, als auch die Namen der entsprechenden Mitarbeiter zu benennen, damit diese befragt werden können (BVerfG, NJW 2008, 2422; NJW 2011, 2275). Zwar hat dies der Angeschuldigte abgelehnt. Dennoch ist die Durchsuchungsanordnung unverhältnismäßig, weil die mit der Durchsuchungsanordnung bezweckten Erkenntnisse auch ohne die Durchsuchung hätten erlangt werden können. Soweit es um die Prüfung der Einlassung des Angeschuldigten geht, er habe in den Fällen, bei denen ihm die Umgehung des Gegenanwalts (§ 12 Abs. 1 BORA) vorgeworfen wird, jeweils unmittelbar nach Übernahme der Mandate die gegnerischen Anwälte angeschrieben und zur Vorlage einer entsprechenden Vollmacht aufgefordert und sich erst nach Ablauf einer angemessenen Frist an die gegnerische Partei gewandt, wäre dies einfacher durch Vernehmung der betroffenen gegnerischen Anwälte aufzuklären gewesen.
Soweit Namen und Anschriften der Mitarbeiter des Angeschuldigten ermittelt werden sollten, um diese zu entlastendem Vorbringen des Angeschuldigten zu befragen, war die erlassene Durchsuchungsanordnung ebenfalls nicht erforderlich. Gem. § 28 a SGB IV hat der Arbeitgeber der Einzugsstelle (Krankenkasse) jeden Arbeitnehmer, der in der Kranken-, Pflege- und Rentenversicherung oder nach dem Recht der Arbeitsförderung versichert ist, zu melden. Die Einzugsstelle meldet ihrerseits zum Jahresende der Rentenversicherung und der Bundesagentur für Arbeit die erforderlichen Daten eines jeden Beschäftigten (§ 28 h Abs. 3 SGB IV). Von dort hätten die erforderlichen Angaben der Mitarbeiter erfragt werden können. Damit haben zum Erreichen des Zwecks der Durchsuchungsanordnung ebenso effektive aber mildere Mittel zur Verfügung gestanden, sodass die Durchsuchungsanordnung auch deshalb einen unverhältnismäßigen Eingriff in das Grundrecht des Antragstellers aus Art. 13 Abs. 1 und 2 GG darstellt (BVerfG, Beschluss vom 29.02.2012, Az.: 2 BvR 2100/11, veröffentlich in Juris).
Nach alledem war auf die Beschwerde des Angeschuldigten festzustellen, dass die angefochtene Durchsuchungsanordnung des Anwaltsgerichts Mecklenburg-Vorpommern den Angeschuldigten in seinen Rechten verletzt.
3. Für das weitere Verfahren weist der Senat vorsorglich noch darauf hin, dass der damit gegebene Verstoß gegen Beweiserhebungsvorschriften nicht zwingend zu einem Beweisverwertungsverbot führt. Der im anwaltsgerichtlichen Verfahren sinngemäß anwendbaren Strafprozessordnung (§ 116 BRAO) ist ein allgemeiner Grundsatz, dass jeder Verstoß gegen Beweiserhebungsvorschriften ein Verwertungsverbot nach sich zieht, fremd (BVerfG, NJW 2011, 2417; NJW 2009, 3225). Die Annahme eines Verwertungsverbots schränkt eines der wesentlichen Prinzipien des Strafverfahrensrechts, nämlich den Grundsatz, dass das Gericht die Wahrheit zu erforschen hat und dazu die Beweisaufnahme von Amts wegen auf alle Tatsachen und Beweismittel zu erstrecken hat, die von Bedeutung sind, ein. Deshalb kommt ein Beweisverwertungsverbot nur ausnahmsweise dann in Betracht, wenn dies das Gesetz ausdrücklich anordnet oder aus übergeordneten Gründen ein Verwertungsverbot anzuerkennen ist. Die Unzulässigkeit oder Rechtswidrigkeit einer Beweiserhebung führt auch nach Auffassung des BVerfG nicht ohne Weiteres zu einem Beweisverwertungsverbot (BVerfG, NJW 2011, 2417 m.w.N.). Dies gilt auch für Fälle der fehlerhaften Durchsuchung (BVerfG, NJW 2009, 3225).
III.
Weil die Beschwerde Erfolg hatte, war in diesem, vom Ausgang der Hauptsache unabhängigen Zwischenverfahren gem. §§ 116 Satz 2 BRAO, 464 Abs. 1 StPO, 198 Abs. 1 BRAO eine dem Beschwerdeführer günstige Kostenentscheidung zu Lasten der Rechtsanwaltskammer Mecklenburg-Vorpommern zu treffen (BVerfG, NJW 2010, 360 m. w. N.).