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  • 14.09.2007 · IWW-Abrufnummer 072905

    Bundesgerichtshof: Beschluss vom 29.03.2007 – IX ZR 102/06

    Diese Entscheidung enthält keinen zur Veröffentlichung bestimmten Leitsatz.


    BUNDESGERICHTSHOF
    BESCHLUSS

    IX ZR 102/06

    vom
    29. März 2007

    in dem Rechtsstreit

    Der IX. Zivilsenat des Bundesgerichtshofs hat durch den Vorsitzenden Richter Dr. Gero Fischer, die Richter Dr. Ganter und Vill, die Richterin Lohmann und den Richter Dr. Detlev Fischer

    am 29. März 2007

    beschlossen:

    Tenor:

    Die Beschwerde gegen die Nichtzulassung der Revision in dem Urteil des 25. Zivilsenats des Oberlandesgerichts Hamm vom 17. Februar 2006 wird auf Kosten der Klägerin zurückgewiesen.

    Der Wert des Verfahrens der Nichtzulassungsbeschwerde wird auf 143.327,10 Euro festgesetzt.

    Gründe:

    Die Rechtssache hat keine grundsätzliche Bedeutung, und weder die Fortbildung des Rechts noch die Sicherung einer einheitlichen Rechtsprechung erfordert eine Entscheidung des Revisionsgerichts (§ 543 Abs. 2 ZPO).

    Ein Steuerberater ist nicht verpflichtet, regelmäßig die Zeitschrift "Capital" zu lesen. Der Bundesgerichtshof hat eine Verpflichtung des Steuerberaters erwogen, Entwicklungen des Steuerrechts auch in der Tagespresse zu verfolgen, wenn Fachzeitschriften nicht die notwendige Aktualität verbürgen (Urt. v. 15. Juli 2004 - IX ZR 472/00, NJW 2004, 3487). Ein nur alle zwei Wochen erscheinendes Anlegermagazin ist keine wesentliche Informationsquelle in diesem Sinne.

    Etwaige Ansprüche der Klägerin sind außerdem verjährt (§ 68 StBerG). Die Steuerbelastung, derentwegen die Klägerin Schadensersatz verlangt, ist mit der Bestandskraft des Steuerbescheides endgültig geworden. Dass der Schaden erst mit der Entscheidung des Bundesverfassungsgerichts vom 9. März 2004 als solcher erkennbar wurde, ändert daran nichts; denn die Verjährungsfrist des § 68 StBerG begann in dem Zeitpunkt, in dem der Anspruch entstanden war. Die Voraussetzungen eines Sekundäranspruchs sind in den Tatsacheninstanzen nicht dargelegt worden.

    Von einer weiteren Begründung wird gemäß § 544 Abs. 4 Satz 2 Halbsatz 2 ZPO abgesehen.

    RechtsgebieteStBerG, ZPOVorschriftenStBerG § 68 ZPO § 544 Abs. 4 Satz 2 Halbsatz 2