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  • 27.10.2015 · IWW-Abrufnummer 180390

    Bundesgerichtshof: Beschluss vom 29.09.2015 – 1 StR 412/15


    Der 1. Strafsenat des Bundesgerichtshofs hat am 29. September 2015 gemäß § 349 Abs. 2 und 4 StPO beschlossen:

    Tenor:
    1. Auf die Revision des Angeklagten wird das Urteil des Landgerichts Coburg vom 7. Mai 2015 im Ausspruch über die Gesamtstrafe aufgehoben.


    2. Im Umfang der Aufhebung wird die Sache zu neuer Verhandlung und Entscheidung, auch über die Kosten des Rechtmittels, an eine andere Strafkammer des Landgerichts zurückverwiesen.


    3. Die weitergehende Revision wird verworfen.



    Gründe

    1


    Das Landgericht hat den Angeklagten wegen Untreue in 35 Fällen zu einer Gesamtfreiheitsstrafe von drei Jahren und drei Monaten verurteilt.


    2


    Die Überprüfung des Urteils auf Grund der Revisionsrechtfertigung hat zum Schuldspruch keinen Rechtsfehler zum Nachteil des Angeklagten ergeben ( § 349 Abs. 2 StPO ). Dagegen hat der Strafausspruch, soweit die Bildung der Gesamtstrafe betroffen ist, keinen Bestand ( § 349 Abs. 4 StPO ).


    3


    Die Strafzumessungserwägungen des Landgerichts lassen nicht erkennen, ob es bei der Festsetzung der Einzelstrafen und der Gesamtstrafe die drohenden berufsgerichtlichen Maßnahmen gemäß § 90 StBerG berücksichtigt hat. Die Nebenwirkungen einer strafrechtlichen Verurteilung auf das Leben des Täters sind jedenfalls dann zu berücksichtigen, wenn dieser durch sie seine berufliche oder wirtschaftliche Basis verliert (vgl. BGH, Beschlüsse vom 7. April 1986 - 3 StR 89/86 , NStZ 1987, 133, 134; vom 27. August 1987 - 1 StR 412/87 , NStZ 1987, 550; vom 13. Februar 1991 - 3 StR 13/91 ,StV 1991, 207; vom 2. Februar 2010 - 4 StR 514/09 ,StV 2010, 479 f.und vom 24. Juli 2014 - 2 StR 221/14 , NStZ 2015, 277, 278; vgl. auch Fischer, StGB, 62. Aufl., § 46 Rn. 9 mwN).


    4


    Der Senat kann angesichts der sehr maßvollen Einzelstrafen, die entweder sechs oder neun Monate betragen, im Hinblick auf den jeweils eingetretenen Schaden zwar ausschließen, dass das Landgericht noch niedrigere Freiheitsstrafen verhängt hätte, wenn es dies bedacht hätte. Er kann aber angesichts einer die Einsatzstrafen deutlich übersteigenden Gesamtfreiheitsstrafe von drei Jahren und drei Monaten nicht mit Sicherheit ausschließen, dass das Landgericht eine niedrigere Gesamtfreiheitsstrafe verhängt hätte, wenn es die möglichen standesrechtlichen Auswirkungen für den Angeklagten berücksichtigt hätte.


    5


    Einer Aufhebung der den Strafausspruch tragenden rechtsfehlerfreien Feststellungen bedarf es hingegen nicht. Dies schließt ergänzende Feststellungen durch den neuen Tatrichter, die zu den bisher getroffenen nicht in Widerspruch stehen, nicht aus.


    Rothfuß
    Jäger
    Cirener
    Radtke
    Fischer

    Vorschriften§ 349 Abs. 2 StPO, § 349 Abs. 4 StPO, § 90 StBerG