15.03.2017 · IWW-Abrufnummer 192494
Finanzgericht Münster: Urteil vom 22.02.2017 – 7 K 2441/15 E
Diese Entscheidung enthält keinen zur Veröffentlichung bestimmten Leitsatz.
Finanzgericht Münster
7 K 2441/15 E
Tenor:
Unter Aufhebung der Einkommensteuerbescheide 2012 vom 08.04.2015 und der Einspruchsentscheidungen vom 06.07.2015 wird der Beklagte verpflichtet, für das Streitjahr 2012 eine Zusammenveranlagung der Kläger nach § 26b EStG durchzuführen.
Die Kosten des Verfahrens trägt der Beklagte.
T a t b e s t a n d
1
Die Beteiligten streiten darüber, ob der Beklagte eine Zusammenveranlagung der Kläger durchzuführen hat.
2
Die Kläger sind seit dem xx.xx.1991 verheiratet und haben einen am xx.xx.1991 geborenen Sohn. Die Klägerin (geb. 1959) erzielt Einkünfte aus selbständiger Arbeit als Kinderärztin, der Kläger (geb. 1940) erzielt sonstige Einkünfte aus einer Rente. Darüber hinaus erzielen die Kläger Einkünfte aus der gemeinschaftlichen Vermietung eines 2-Familien-Hauses in C.
3
Die gemeinsame Steuererklärung der Kläger für das Streitjahr 2012 ging am 18.02.2014 beim Beklagten ein. Der Beklagte führte die Zusammenveranlagung für das Streitjahr 2012 mit gem. § 164 Abs. 2 AO unter Vorbehalt der Nachprüfung ergangenem Einkommensteuerbescheid vom 21.03.2014 zunächst durch.
4
Im Rahmen einer bei der Klägerin durchgeführten Betriebsprüfung stellte der Beklagte fest, dass die Kläger zunächst mit ihrem gemeinsamen Sohn in einem dem Kläger gehörenden Einfamilienhaus in C, N-Straße … gelebt hatten. Zum 01.08.2001 sei die Klägerin zusammen mit dem Sohn aus dem Einfamilienhaus in C ausgezogen und habe dann zunächst eine Mietwohnung und später eine Eigentumswohnung in H bezogen.
5
Der Beklagte vertrat deshalb die Auffassung, dass die Eheleute dauerhaft getrennt lebten und demnach die Voraussetzungen für eine Zusammenveranlagung nicht erfüllt seien. Mit Bescheiden vom 08.04.2016 führte er Einzelveranlagungen der Kläger durch.
6
Hiergegen legten die Kläger am 06.05.2016 Einspruch ein. Zur Begründung trugen sie vor, dass die Kläger zwar räumlich, nicht aber persönlich und geistig getrennt lebten. Die Kläger telefonierten täglich mindestens einmal und träfen sich auch an den Abenden regelmäßig abwechselnd im Haus des Klägers bzw. in der Wohnung der Klägerin. An den Wochenenden machten die Kläger gemeinsame Ausflüge, insbesondere in Form von Fahrradtouren und Spaziergängen. Es fänden auch regelmäßig gemeinsame sonntägliche Kirchenbesuche statt. Es habe sich als belebend für die Ehe herausgestellt, wenn die Klägerin nach einem anstrengenden Arbeitstag mit der Wohnung in H einen Rückzugsort habe, an dem sie sich vom Alltagsstress entspannen könne. Weder die Klägerin noch der Kläger hätten in all den Jahren versucht, eine Bindung zu einem anderen Partner aufzubauen. Da beide Eheleute über genug Einkommen und Vermögen verfügten, bestreite grundsätzlich jeder von seinem eigenen Einkommen seinen Lebensunterhalt. Gemeinsame Urlaube, Urlaube und sonstige Kosten des Sohnes, Einkäufe und Theaterbesuche würden von beiden Eheleuten zusammen getragen, ein Ausgleich untereinander erfolge unkompliziert. Hierin unterschieden sich die Kläger aber nicht von anderen – auch räumlich zusammen lebenden – Paaren. In der heutigen Zeit der „Doppelverdienerehen“ sei diese Art des wirtschaftlichen Zusammenlebens häufig vorzufinden. Insbesondere beantragten viele räumlich zusammenlebende Eheleute eine Berechnung von ihrem Steuerberater, in welchem Umfang einer Steuererstattung oder –nachzahlung auf den einen oder den anderen Ehegatten entfalle.
7
Mit Einspruchsentscheidungen vom 06.07.2015 wies der Beklagte die Einsprüche der Kläger als unbegründet zurück. Aufgrund der Tatsache, dass die Kläger seit vielen Jahren räumlich getrennt lebten und die Klägerin im gemeinsamen Haus nach einem anstrengenden Arbeitstag nicht entspannen könne, könne nicht mehr von einer intakten Lebens- und Wirtschaftsgemeinschaft im steuerlichen Sinne ausgegangen werden. Tägliche Telefonate und gelegentliche gemeinsame Abendessen oder gegenseitige Hilfe im Haushalt deuteten zwar auf ein gutes freundschaftliches Verhältnis der Kläger hin, genügten aber nicht für das Bestehen einer ehelichen Lebensgemeinschaft. Auch der Umstand, dass die Eheleute im Wesentlichen getrennt wirtschafteten, spreche gegen den Fortbestand der ehelichen Lebensgemeinschaft.
8
Mit der am 03.08.2015 erhobenen Klage verfolgen die Kläger ihr Begehren weiter. Sie tragen ergänzend vor, dass sich die Formen des familiären Zusammenlebens seit den 1960er Jahren weiterentwickelt und verändert hätten. Insbesondere hätten sich in diesem Zusammenhang auch eheliche „Living-apart-together“ (LAT)-Beziehungen entwickelt. Hierbei handele es sich um Paare, die getrennt wohnten, aber zusammen lebten. Diese Beziehungen seien dadurch gekennzeichnet, dass sie die Nachteile eines Zusammenwohnens (Freiheitsverlust, Alltag, Routine) vermeiden möchten, andererseits aber die Vorteile einer festen Partnerschaft (Zuneigung, Verlässlichkeit) nicht missen wollten. Hierzu gebe es zahlreiche Zeitungsartikel und Fernsehbeiträge.
9
Die Kläger beantragen,
10
den Beklagten zu verpflichten unter Aufhebung der Einkommensteuerbescheide 2012 vom 08.04.2015 und der Einspruchsentscheidungen vom 06.07.2015, für das Streitjahr 2012 eine Zusammenveranlagung der Kläger nach § 26b EStG durchzuführen.
11
Der Beklagte beantragt,
12
die Klage abzuweisen;
13
hilfsweise für den Fall des Unterliegens die Revision zuzulassen.
14
Nach Auffassung des Beklagten erfüllt das Zusammenleben im Rahmen einer „living-apart-together“-Beziehung mit zwei räumlich und wirtschaftlich getrennten Haushalten schon per se nicht die Voraussetzungen für eine auf Dauer angelegte Lebens- und Wirtschaftsgemeinschaft und damit eine Zusammenveranlagung nach § 26b EStG.
15
Der Senat hat in öffentlicher Sitzung am 22.02.2017 mündlich verhandelt und die Betriebsprüferin, Frau D B, sowie den Sohn der Kläger, Herrn N H , als Zeugen vernommen. Auf die Sitzungsniederschrift wird Bezug genommen.
16
E n t s c h e i d u n g s g r ü n d e
17
Die Klage hat Erfolg.
18
Der Beklagte ist verpflichtet, für das Streitjahr 2012 eine Zusammenveranlagung der Kläger durchzuführen, § 101 Satz 1 Finanzgerichtsordnung (FGO).
19
1. Ehegatten, die beide unbeschränkt einkommensteuerpflichtig sind und nicht dauernd getrennt leben und bei denen diese Voraussetzungen zu Beginn des Veranlagungszeitraums vorgelegen haben oder im Laufe des Veranlagungszeitraums eingetreten sind, können zwischen getrennter Veranlagung (§ 26a EStG) und Zusammenveranlagung (§ 26b EStG) wählen (§ 26 Abs. 1 Satz 1 EStG).
20
Nach der Rechtsprechung des Bundesfinanzhofs leben Ehegatten dauernd getrennt im Sinne des § 26 Abs. 1 EStG, wenn die zum Wesen der Ehe gehörende Lebens- und Wirtschaftsgemeinschaft nach dem Gesamtbild der Verhältnisse nicht mehr besteht. Dabei ist unter Lebensgemeinschaft die räumliche, persönliche und geistige Gemeinschaft der Ehegatten, unter Wirtschaftsgemeinschaft die gemeinsame Erledigung der die Ehegatten gemeinsam berührenden wirtschaftlichen Fragen ihres Zusammenlebens, namentlich die gemeinsame Entscheidung über die Verwendung des Familieneinkommens, zu verstehen (BFH, Urt. vom 15.06. 1973 – VI R 150/69, BStBl II 1973, 640; FG München, Urt. vom 26.04.2010 – 10 K 1989/10, juris; Ettlich in: Blümich, EStG, 133. Aufl. 2016, § 26 Rdn. 56; Seiler, in: Kirchhof, EStG, § 26 Rdn. 7)
21
Dies ist anhand des Gesamtbildes der gegenseitigen Beziehungen im jeweiligen konkreten Einzelfall zu würdigen. Die Beurteilung richtet sich in erster Linie nach den äußeren erkennbaren Umständen, wobei einer auf Dauer herbeigeführten räumlichen Trennung bei Abwägung der für und gegen die Annahme eines dauernden Getrenntlebens sprechenden Merkmale regelmäßig eine besondere Bedeutung zukommt (BFH, Urt. vom 15.06. 1973 – VI R 150/69, BStBl II 1973, 640; BFH, Urt. vom 13.12.1985 – VI R 190/82, BStBl II 1986, 486).
22
Im Rahmen der gebotenen Gesamtwürdigung ist aber auch der inneren Einstellung der Ehegatten zur ehelichen Lebensgemeinschaft entscheidungserhebliche Bedeutung beizumessen (BFH, Beschluss vom 07.12.2001 – III B 129/01, BFH/NV 2002, 483).
23
Eine eheliche Lebensgemeinschaft erfordert wenigstens das Fortbestehen einer Wirtschaftsgemeinschaft als Rest einer weitergehenden Lebensgemeinschaft, die aber weiterhin angestrebt werden muss (BFH, Beschluss vom 17.08.2012 – III B 38/12, BFH/NV 2012, 1988; BFH, Urt. vom 24.04.2007 – I R 64/06, BFH/NV 207, 1893; BFH, Beschluss vom 07.12.2001 – III B 129/01, BFH/NV 2002, 483). Leben Ehegatten zwar für eine nicht absehbare Zeit räumlich voneinander getrennt und halten sie die eheliche Wirtschaftsgemeinschaft dadurch aufrecht, dass sie die sie berührenden wirtschaftlichen Fragen gemeinsam erledigen und gemeinsam über die Verwendung des Familieneinkommens entscheiden, so kann dies - ggf. zusammen mit anderen Umständen – dazu führen, dass ein nicht dauerndes Getrenntleben anzunehmen ist (BFH, Urt. vom 27.08.1971 – VI R 206/68, BStBl II 1972, 173 und vom 18.07.1985 – VI R 100/83, BFH/NV 1987, 431; FG München, Urt. vom 26.04.2010 – 10 K 1989/10, juris; Schmidt/Seeger, EStG, 35. Aufl. 2016, § 26 Rdn. 11).
24
Die Feststellungslast für die Voraussetzung des nicht dauernden Getrenntlebens trifft die Ehegatten, die sich zu ihren Gunsten hierauf berufen (BFH, Urt. vom 12.06.1991 – III R 106/87, BStBl II 1991, 806; Ettlich, in: Blümich, EStG, 133. Aufl. 2016, § 26 Rdn. 67; Seiler, in: Kirchhof, EStG, 15. Aufl. 2016, § 26 Rdn. 11).
25
2. Nach diesen Grundsätzen ist der Senat aufgrund der persönlichen Anhörung der Kläger und der durchgeführten Beweisaufnahme davon überzeugt, dass die Kläger im Streitjahr 2012 nicht dauernd getrennt gelebt haben.
26
a) Nach Auffassung des Senates haben die Eheleute trotz ihrer räumlichen Trennung ihre Lebensgemeinschaft in Form der persönlichen und geistigen Gemeinschaft aufrechterhalten.
27
Die Kläger haben übereinstimmend ausgesagt, dass der damalige Auszug der Klägerin aus dem Einfamilienhaus in C deshalb erfolgt sei, weil die Klägerin als Ärztin einen anstrengenden Arbeitstag gehabt habe. Der Arbeitstag der Klägerin habe oftmals bis spät abends gedauert. Der Kläger hingegen habe seine Berufstätigkeit als Schlosser bereits morgens um sechs Uhr begonnen. Wenn die Klägerin aus der Praxis zurückgekommen sei, sei der Kläger teilweise schon ins Bett gegangen, so dass die Kläger schon damals im Einfamilienhaus getrennte Schlafzimmer gehabt hätten. Hinzugekommen sei, dass die – zuletzt in erheblichem Maße pflegebedürftige – Schwiegermutter mit im Einfamilienhaus in C gewohnt habe. Ferner hat die Klägerin vorgetragen, dass sie nicht für die große Familie des Klägers, die häufig zu Besuch gekommen sei, kochen und das riesige Haus habe putzen wollen. Teilweise habe sich die Klägerin an Feiertagen bewusst zu Notdiensten eintragen lassen, um diesen Situationen im familiären Bereich aus dem Weg zu gehen. Dies habe im Zeitpunkt des Auszugs der Klägerin im Jahr 2001 zu Spannungen geführt. Die Kläger hätten jedoch auch nach dem Auszug sexuelle Kontakte gehabt und seien ihren „ehelichen Pflichten“ nachgekommen. Man habe abends regelmäßig wechselseitig füreinander gekocht, am Wochenende habe man gemeinsam mit dem Sohn Ausflüge sowie Kirchgänge unternommen und man sei als Familie gemeinsam in den Urlaub gefahren. Weder die Klägerin noch der Kläger hätten in all den Jahren nach dem Auszug andere Partner gehabt. Dies steht im Einklang mit der Aussage des Sohnes der Kläger, dem Zeugen N H, der die ersten Jahre nach dem Auszug der Klägerin als „schwierigh“ bezeichnet hat, in der Zeit danach aber eine kontinuierliche Besserung das Verhältnisses seiner Eltern festgestellt hat. Insbesondere in den letzten Jahren sei das Verhältnis seiner Eltern wieder so, wie es zur Zeit des gemeinsamen Wohnens gewesen sei.
28
Diese Schilderungen sind nach Auffassung des Senates glaubhaft und auch in persönlicher Hinsicht waren die Schilderungen der Kläger und des Zeugen N H glaubwürdig. Der Senat kann auch nachvollziehen, dass die Klägerin das Einfamilienhaus in C auch nach dem Tod der Schwiegermutter im Jahr 2006 nicht wieder bezogen hat, da sich dieses sich für sie wie ein „rotes Tuch“ darstellte.
29
Der Senat folgt auch nicht der vom Beklagtenvertreter in der mündlichen Verhandlung zitierten Entscheidung des FG Köln vom 14.10.1992 (3 K 666/92, EFG 1993, 379), die das Streitjahr 1988 zum Gegenstand hatte und wonach ein dauerndes Getrenntleben nach Auszug eines Ehegatten trotz mehrtägiger Besuche und gemeinsamer Urlaubsreisen vorlag. Abgesehen davon, dass die Beurteilung, ob ein dauerndes Getrenntleben vorliegt, stets anhand der Umstände des Einzelfalles zu würdigen ist, hat der Senat ferner bei seiner Entscheidung berücksichtigt, dass in der heutigen Zeit auch Formen des Zusammenlebens wie ein räumlich getrenntes Zusammenleben („living apart together“) üblich geworden sind, die früher bereits aufgrund wirtschaftlicher oder sozialer Zwänge nicht ohne weiteres realisierbar waren. Auch vor dem Hintergrund dieses gesellschaftlichen Wandels erachtet der Senat es als glaubhaft, dass die Kläger entsprechend ihren ausführlichen Darstellungen in der mündlichen Verhandlung ihre persönliche und geistige Gemeinschaft trotz räumlicher Trennung aufrechterhalten haben und diese insbesondere im Streitjahr 2012 bestanden hat.
30
Die Schilderungen der Kläger und die Zeugenaussage des Sohnes werden zudem untermauert durch die Tatsache, dass die Eheleute mit Auflassung vom xx.xx.2016 gemeinsam ein 758 qm großes unbebautes Grundstück in C (C-Straße…) erworben haben und dieses nunmehr zusammen mit einem altengerecht ausgestatteten Bungalow bebauen möchten (vgl. Eintragungsbekanntmachung nach §§ 55 ff. Grundbuchordnung, Bl. 132 ff. der Gerichtsakte). Diesen Bungalow wollen die Kläger gemeinsam beziehen und die Klägerin plant ferner zur Realisierung des Bauvorhabens, ihre Eigentumswohnung an ihre Schwägerin zu verkaufen.
31
Diesen Feststellungen steht auch die Zeugenaussage der Betriebsprüferin Frau D B nicht entgegen. Diese hat in der mündlichen Verhandlung betont, dass sie die Kläger nur nach der Wirtschaftsgemeinschaft befragt habe, mit Rücksicht auf die Sensibilität dieses Bereiches aber nicht im Hinblick auf die (geistige und persönliche) Lebensgemeinschaft.
32
b) Auch haben die Kläger ihre bestehende Wirtschaftsgemeinschaft nach dem Auszug unverändert fortgeführt.
33
Die Tatsache, dass die Kläger ihr Einkommen und Vermögen seit jeher grundsätzlich getrennt haben, steht einer Wirtschaftsgemeinschaft nicht entgegen. Eine Wirtschaftsgemeinschaft dergestalt, dass Eheleute (ausschließlich) über ein gemeinsames Konto verfügen und alle Ausgaben gemeinsam bestreiten, ist in der heutigen Zeit, in der die „Doppelverdienerehe“ den Regelfall bildet, nach Auffassung des Senates überholt. Vielmehr sieht es der Senat als durchaus üblich an, dass Eheleute grundsätzlich getrennt wirtschaften und lediglich die Ausgaben für den Haushalt und die Kinder gemeinsam bestreiten. Im Streitfall kommt hinzu, dass sich durch den Auszug der Klägerin keine Änderungen in Bezug auf die Wirtschaftsgemeinschaft der Kläger entstanden sind. Das Einfamilienhaus in C gehörte auch vor dem Auszug allein dem Kläger. Ferner haben die Kläger weiterhin gemeinsam ein ihnen gehörendes Zweifamilienhaus in C vermietet. Die Ausgaben des Sohnes haben die Kläger auch nach dem Auszug des Sohnes weiterhin gemeinsam bestritten. Die Kläger haben ausgesagt, dass sich der Sohn in der Schulzeit nachmittags im Haus des Klägers aufgehalten habe und dann abends nach Praxisschluss von der Klägerin abgeholt worden sei. Der Sohn ist damit wechselweise von beiden Eltern betreut und verpflegt worden. Ferner hat der Kläger dem Sohn zum 18. Geburtstag und der bestandenen Führerscheinprüfung ein Auto geschenkt. Ausgaben anlässlich der gemeinsamen Familienurlaube habe mal der Kläger und mal die Klägerin bezahlt. Einkäufe, Reisen und Theaterbesuche seien unkompliziert untereinander ausgeglichen worden. Diese Aussagen zur Wirtschaftsgemeinschaft sind nach Auffassung des Senates glaubhaft und entsprechen auch der gängigen Praxis bei vielen Eheleuten, die nicht räumlich getrennt leben.
34
Soweit die Betriebsprüferin im Rahmen ihrer Zeugenvernehmung ausgesagt hat, dass die Klägerin auf ihre Befragung erklärt habe, zu einer Wiederherstellung der Wirtschaftsgemeinschaft nicht bereit zu sein, während der Kläger hierzu bereit gewesen sei, rechtfertigt dies nach Auffassung des Senates keine andere Beurteilung. Die Kläger sind dem entgegengetreten und haben eine dahingehende Einlassung in der mündlichen Verhandlung bestritten. Es ist ferner nicht ausgeschlossen, dass die Kläger seinerzeit die Frage missverstanden haben und die Wirtschaftsgemeinschaft mit dem räumlichen Zusammenleben in einem Haus gleichgesetzt haben. Letztlich kann diese Frage aber dahinstehen, da die eheliche Wirtschaftsgemeinschaft der Kläger nach Auffassung des Senates auch nach dem Auszug der Klägerin unverändert fortgesetzt worden ist.
35
Die Kostenentscheidung beruht auf § 135 Abs. 1 FGO.
36
Die Entscheidung über die vorläufige Vollstreckbarkeit ergibt sich aus §§ 151, 155 FGO i.V.m. §§ 708 Nr. 10, 711 Zivilprozessordnung (ZPO).
37
Die Revision war nicht zuzulassen, da keiner der in § 115 Abs. 2 FGO genannten Gründe vorliegt. Vielmehr beruht die Entscheidung auf den konkreten Umständen des Einzelfalles, die der Senat durch eine eingehende Befragung der Kläger sowie durch Zeugenvernehmung aufgeklärt hat.
7 K 2441/15 E
Tenor:
Unter Aufhebung der Einkommensteuerbescheide 2012 vom 08.04.2015 und der Einspruchsentscheidungen vom 06.07.2015 wird der Beklagte verpflichtet, für das Streitjahr 2012 eine Zusammenveranlagung der Kläger nach § 26b EStG durchzuführen.
Die Kosten des Verfahrens trägt der Beklagte.
T a t b e s t a n d
1
Die Beteiligten streiten darüber, ob der Beklagte eine Zusammenveranlagung der Kläger durchzuführen hat.
2
Die Kläger sind seit dem xx.xx.1991 verheiratet und haben einen am xx.xx.1991 geborenen Sohn. Die Klägerin (geb. 1959) erzielt Einkünfte aus selbständiger Arbeit als Kinderärztin, der Kläger (geb. 1940) erzielt sonstige Einkünfte aus einer Rente. Darüber hinaus erzielen die Kläger Einkünfte aus der gemeinschaftlichen Vermietung eines 2-Familien-Hauses in C.
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Die gemeinsame Steuererklärung der Kläger für das Streitjahr 2012 ging am 18.02.2014 beim Beklagten ein. Der Beklagte führte die Zusammenveranlagung für das Streitjahr 2012 mit gem. § 164 Abs. 2 AO unter Vorbehalt der Nachprüfung ergangenem Einkommensteuerbescheid vom 21.03.2014 zunächst durch.
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Im Rahmen einer bei der Klägerin durchgeführten Betriebsprüfung stellte der Beklagte fest, dass die Kläger zunächst mit ihrem gemeinsamen Sohn in einem dem Kläger gehörenden Einfamilienhaus in C, N-Straße … gelebt hatten. Zum 01.08.2001 sei die Klägerin zusammen mit dem Sohn aus dem Einfamilienhaus in C ausgezogen und habe dann zunächst eine Mietwohnung und später eine Eigentumswohnung in H bezogen.
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Der Beklagte vertrat deshalb die Auffassung, dass die Eheleute dauerhaft getrennt lebten und demnach die Voraussetzungen für eine Zusammenveranlagung nicht erfüllt seien. Mit Bescheiden vom 08.04.2016 führte er Einzelveranlagungen der Kläger durch.
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Hiergegen legten die Kläger am 06.05.2016 Einspruch ein. Zur Begründung trugen sie vor, dass die Kläger zwar räumlich, nicht aber persönlich und geistig getrennt lebten. Die Kläger telefonierten täglich mindestens einmal und träfen sich auch an den Abenden regelmäßig abwechselnd im Haus des Klägers bzw. in der Wohnung der Klägerin. An den Wochenenden machten die Kläger gemeinsame Ausflüge, insbesondere in Form von Fahrradtouren und Spaziergängen. Es fänden auch regelmäßig gemeinsame sonntägliche Kirchenbesuche statt. Es habe sich als belebend für die Ehe herausgestellt, wenn die Klägerin nach einem anstrengenden Arbeitstag mit der Wohnung in H einen Rückzugsort habe, an dem sie sich vom Alltagsstress entspannen könne. Weder die Klägerin noch der Kläger hätten in all den Jahren versucht, eine Bindung zu einem anderen Partner aufzubauen. Da beide Eheleute über genug Einkommen und Vermögen verfügten, bestreite grundsätzlich jeder von seinem eigenen Einkommen seinen Lebensunterhalt. Gemeinsame Urlaube, Urlaube und sonstige Kosten des Sohnes, Einkäufe und Theaterbesuche würden von beiden Eheleuten zusammen getragen, ein Ausgleich untereinander erfolge unkompliziert. Hierin unterschieden sich die Kläger aber nicht von anderen – auch räumlich zusammen lebenden – Paaren. In der heutigen Zeit der „Doppelverdienerehen“ sei diese Art des wirtschaftlichen Zusammenlebens häufig vorzufinden. Insbesondere beantragten viele räumlich zusammenlebende Eheleute eine Berechnung von ihrem Steuerberater, in welchem Umfang einer Steuererstattung oder –nachzahlung auf den einen oder den anderen Ehegatten entfalle.
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Mit Einspruchsentscheidungen vom 06.07.2015 wies der Beklagte die Einsprüche der Kläger als unbegründet zurück. Aufgrund der Tatsache, dass die Kläger seit vielen Jahren räumlich getrennt lebten und die Klägerin im gemeinsamen Haus nach einem anstrengenden Arbeitstag nicht entspannen könne, könne nicht mehr von einer intakten Lebens- und Wirtschaftsgemeinschaft im steuerlichen Sinne ausgegangen werden. Tägliche Telefonate und gelegentliche gemeinsame Abendessen oder gegenseitige Hilfe im Haushalt deuteten zwar auf ein gutes freundschaftliches Verhältnis der Kläger hin, genügten aber nicht für das Bestehen einer ehelichen Lebensgemeinschaft. Auch der Umstand, dass die Eheleute im Wesentlichen getrennt wirtschafteten, spreche gegen den Fortbestand der ehelichen Lebensgemeinschaft.
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Mit der am 03.08.2015 erhobenen Klage verfolgen die Kläger ihr Begehren weiter. Sie tragen ergänzend vor, dass sich die Formen des familiären Zusammenlebens seit den 1960er Jahren weiterentwickelt und verändert hätten. Insbesondere hätten sich in diesem Zusammenhang auch eheliche „Living-apart-together“ (LAT)-Beziehungen entwickelt. Hierbei handele es sich um Paare, die getrennt wohnten, aber zusammen lebten. Diese Beziehungen seien dadurch gekennzeichnet, dass sie die Nachteile eines Zusammenwohnens (Freiheitsverlust, Alltag, Routine) vermeiden möchten, andererseits aber die Vorteile einer festen Partnerschaft (Zuneigung, Verlässlichkeit) nicht missen wollten. Hierzu gebe es zahlreiche Zeitungsartikel und Fernsehbeiträge.
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Die Kläger beantragen,
10
den Beklagten zu verpflichten unter Aufhebung der Einkommensteuerbescheide 2012 vom 08.04.2015 und der Einspruchsentscheidungen vom 06.07.2015, für das Streitjahr 2012 eine Zusammenveranlagung der Kläger nach § 26b EStG durchzuführen.
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Der Beklagte beantragt,
12
die Klage abzuweisen;
13
hilfsweise für den Fall des Unterliegens die Revision zuzulassen.
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Nach Auffassung des Beklagten erfüllt das Zusammenleben im Rahmen einer „living-apart-together“-Beziehung mit zwei räumlich und wirtschaftlich getrennten Haushalten schon per se nicht die Voraussetzungen für eine auf Dauer angelegte Lebens- und Wirtschaftsgemeinschaft und damit eine Zusammenveranlagung nach § 26b EStG.
15
Der Senat hat in öffentlicher Sitzung am 22.02.2017 mündlich verhandelt und die Betriebsprüferin, Frau D B, sowie den Sohn der Kläger, Herrn N H , als Zeugen vernommen. Auf die Sitzungsniederschrift wird Bezug genommen.
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E n t s c h e i d u n g s g r ü n d e
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Die Klage hat Erfolg.
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Der Beklagte ist verpflichtet, für das Streitjahr 2012 eine Zusammenveranlagung der Kläger durchzuführen, § 101 Satz 1 Finanzgerichtsordnung (FGO).
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1. Ehegatten, die beide unbeschränkt einkommensteuerpflichtig sind und nicht dauernd getrennt leben und bei denen diese Voraussetzungen zu Beginn des Veranlagungszeitraums vorgelegen haben oder im Laufe des Veranlagungszeitraums eingetreten sind, können zwischen getrennter Veranlagung (§ 26a EStG) und Zusammenveranlagung (§ 26b EStG) wählen (§ 26 Abs. 1 Satz 1 EStG).
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Nach der Rechtsprechung des Bundesfinanzhofs leben Ehegatten dauernd getrennt im Sinne des § 26 Abs. 1 EStG, wenn die zum Wesen der Ehe gehörende Lebens- und Wirtschaftsgemeinschaft nach dem Gesamtbild der Verhältnisse nicht mehr besteht. Dabei ist unter Lebensgemeinschaft die räumliche, persönliche und geistige Gemeinschaft der Ehegatten, unter Wirtschaftsgemeinschaft die gemeinsame Erledigung der die Ehegatten gemeinsam berührenden wirtschaftlichen Fragen ihres Zusammenlebens, namentlich die gemeinsame Entscheidung über die Verwendung des Familieneinkommens, zu verstehen (BFH, Urt. vom 15.06. 1973 – VI R 150/69, BStBl II 1973, 640; FG München, Urt. vom 26.04.2010 – 10 K 1989/10, juris; Ettlich in: Blümich, EStG, 133. Aufl. 2016, § 26 Rdn. 56; Seiler, in: Kirchhof, EStG, § 26 Rdn. 7)
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Dies ist anhand des Gesamtbildes der gegenseitigen Beziehungen im jeweiligen konkreten Einzelfall zu würdigen. Die Beurteilung richtet sich in erster Linie nach den äußeren erkennbaren Umständen, wobei einer auf Dauer herbeigeführten räumlichen Trennung bei Abwägung der für und gegen die Annahme eines dauernden Getrenntlebens sprechenden Merkmale regelmäßig eine besondere Bedeutung zukommt (BFH, Urt. vom 15.06. 1973 – VI R 150/69, BStBl II 1973, 640; BFH, Urt. vom 13.12.1985 – VI R 190/82, BStBl II 1986, 486).
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Im Rahmen der gebotenen Gesamtwürdigung ist aber auch der inneren Einstellung der Ehegatten zur ehelichen Lebensgemeinschaft entscheidungserhebliche Bedeutung beizumessen (BFH, Beschluss vom 07.12.2001 – III B 129/01, BFH/NV 2002, 483).
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Eine eheliche Lebensgemeinschaft erfordert wenigstens das Fortbestehen einer Wirtschaftsgemeinschaft als Rest einer weitergehenden Lebensgemeinschaft, die aber weiterhin angestrebt werden muss (BFH, Beschluss vom 17.08.2012 – III B 38/12, BFH/NV 2012, 1988; BFH, Urt. vom 24.04.2007 – I R 64/06, BFH/NV 207, 1893; BFH, Beschluss vom 07.12.2001 – III B 129/01, BFH/NV 2002, 483). Leben Ehegatten zwar für eine nicht absehbare Zeit räumlich voneinander getrennt und halten sie die eheliche Wirtschaftsgemeinschaft dadurch aufrecht, dass sie die sie berührenden wirtschaftlichen Fragen gemeinsam erledigen und gemeinsam über die Verwendung des Familieneinkommens entscheiden, so kann dies - ggf. zusammen mit anderen Umständen – dazu führen, dass ein nicht dauerndes Getrenntleben anzunehmen ist (BFH, Urt. vom 27.08.1971 – VI R 206/68, BStBl II 1972, 173 und vom 18.07.1985 – VI R 100/83, BFH/NV 1987, 431; FG München, Urt. vom 26.04.2010 – 10 K 1989/10, juris; Schmidt/Seeger, EStG, 35. Aufl. 2016, § 26 Rdn. 11).
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Die Feststellungslast für die Voraussetzung des nicht dauernden Getrenntlebens trifft die Ehegatten, die sich zu ihren Gunsten hierauf berufen (BFH, Urt. vom 12.06.1991 – III R 106/87, BStBl II 1991, 806; Ettlich, in: Blümich, EStG, 133. Aufl. 2016, § 26 Rdn. 67; Seiler, in: Kirchhof, EStG, 15. Aufl. 2016, § 26 Rdn. 11).
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2. Nach diesen Grundsätzen ist der Senat aufgrund der persönlichen Anhörung der Kläger und der durchgeführten Beweisaufnahme davon überzeugt, dass die Kläger im Streitjahr 2012 nicht dauernd getrennt gelebt haben.
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a) Nach Auffassung des Senates haben die Eheleute trotz ihrer räumlichen Trennung ihre Lebensgemeinschaft in Form der persönlichen und geistigen Gemeinschaft aufrechterhalten.
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Die Kläger haben übereinstimmend ausgesagt, dass der damalige Auszug der Klägerin aus dem Einfamilienhaus in C deshalb erfolgt sei, weil die Klägerin als Ärztin einen anstrengenden Arbeitstag gehabt habe. Der Arbeitstag der Klägerin habe oftmals bis spät abends gedauert. Der Kläger hingegen habe seine Berufstätigkeit als Schlosser bereits morgens um sechs Uhr begonnen. Wenn die Klägerin aus der Praxis zurückgekommen sei, sei der Kläger teilweise schon ins Bett gegangen, so dass die Kläger schon damals im Einfamilienhaus getrennte Schlafzimmer gehabt hätten. Hinzugekommen sei, dass die – zuletzt in erheblichem Maße pflegebedürftige – Schwiegermutter mit im Einfamilienhaus in C gewohnt habe. Ferner hat die Klägerin vorgetragen, dass sie nicht für die große Familie des Klägers, die häufig zu Besuch gekommen sei, kochen und das riesige Haus habe putzen wollen. Teilweise habe sich die Klägerin an Feiertagen bewusst zu Notdiensten eintragen lassen, um diesen Situationen im familiären Bereich aus dem Weg zu gehen. Dies habe im Zeitpunkt des Auszugs der Klägerin im Jahr 2001 zu Spannungen geführt. Die Kläger hätten jedoch auch nach dem Auszug sexuelle Kontakte gehabt und seien ihren „ehelichen Pflichten“ nachgekommen. Man habe abends regelmäßig wechselseitig füreinander gekocht, am Wochenende habe man gemeinsam mit dem Sohn Ausflüge sowie Kirchgänge unternommen und man sei als Familie gemeinsam in den Urlaub gefahren. Weder die Klägerin noch der Kläger hätten in all den Jahren nach dem Auszug andere Partner gehabt. Dies steht im Einklang mit der Aussage des Sohnes der Kläger, dem Zeugen N H, der die ersten Jahre nach dem Auszug der Klägerin als „schwierigh“ bezeichnet hat, in der Zeit danach aber eine kontinuierliche Besserung das Verhältnisses seiner Eltern festgestellt hat. Insbesondere in den letzten Jahren sei das Verhältnis seiner Eltern wieder so, wie es zur Zeit des gemeinsamen Wohnens gewesen sei.
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Diese Schilderungen sind nach Auffassung des Senates glaubhaft und auch in persönlicher Hinsicht waren die Schilderungen der Kläger und des Zeugen N H glaubwürdig. Der Senat kann auch nachvollziehen, dass die Klägerin das Einfamilienhaus in C auch nach dem Tod der Schwiegermutter im Jahr 2006 nicht wieder bezogen hat, da sich dieses sich für sie wie ein „rotes Tuch“ darstellte.
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Der Senat folgt auch nicht der vom Beklagtenvertreter in der mündlichen Verhandlung zitierten Entscheidung des FG Köln vom 14.10.1992 (3 K 666/92, EFG 1993, 379), die das Streitjahr 1988 zum Gegenstand hatte und wonach ein dauerndes Getrenntleben nach Auszug eines Ehegatten trotz mehrtägiger Besuche und gemeinsamer Urlaubsreisen vorlag. Abgesehen davon, dass die Beurteilung, ob ein dauerndes Getrenntleben vorliegt, stets anhand der Umstände des Einzelfalles zu würdigen ist, hat der Senat ferner bei seiner Entscheidung berücksichtigt, dass in der heutigen Zeit auch Formen des Zusammenlebens wie ein räumlich getrenntes Zusammenleben („living apart together“) üblich geworden sind, die früher bereits aufgrund wirtschaftlicher oder sozialer Zwänge nicht ohne weiteres realisierbar waren. Auch vor dem Hintergrund dieses gesellschaftlichen Wandels erachtet der Senat es als glaubhaft, dass die Kläger entsprechend ihren ausführlichen Darstellungen in der mündlichen Verhandlung ihre persönliche und geistige Gemeinschaft trotz räumlicher Trennung aufrechterhalten haben und diese insbesondere im Streitjahr 2012 bestanden hat.
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Die Schilderungen der Kläger und die Zeugenaussage des Sohnes werden zudem untermauert durch die Tatsache, dass die Eheleute mit Auflassung vom xx.xx.2016 gemeinsam ein 758 qm großes unbebautes Grundstück in C (C-Straße…) erworben haben und dieses nunmehr zusammen mit einem altengerecht ausgestatteten Bungalow bebauen möchten (vgl. Eintragungsbekanntmachung nach §§ 55 ff. Grundbuchordnung, Bl. 132 ff. der Gerichtsakte). Diesen Bungalow wollen die Kläger gemeinsam beziehen und die Klägerin plant ferner zur Realisierung des Bauvorhabens, ihre Eigentumswohnung an ihre Schwägerin zu verkaufen.
31
Diesen Feststellungen steht auch die Zeugenaussage der Betriebsprüferin Frau D B nicht entgegen. Diese hat in der mündlichen Verhandlung betont, dass sie die Kläger nur nach der Wirtschaftsgemeinschaft befragt habe, mit Rücksicht auf die Sensibilität dieses Bereiches aber nicht im Hinblick auf die (geistige und persönliche) Lebensgemeinschaft.
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b) Auch haben die Kläger ihre bestehende Wirtschaftsgemeinschaft nach dem Auszug unverändert fortgeführt.
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Die Tatsache, dass die Kläger ihr Einkommen und Vermögen seit jeher grundsätzlich getrennt haben, steht einer Wirtschaftsgemeinschaft nicht entgegen. Eine Wirtschaftsgemeinschaft dergestalt, dass Eheleute (ausschließlich) über ein gemeinsames Konto verfügen und alle Ausgaben gemeinsam bestreiten, ist in der heutigen Zeit, in der die „Doppelverdienerehe“ den Regelfall bildet, nach Auffassung des Senates überholt. Vielmehr sieht es der Senat als durchaus üblich an, dass Eheleute grundsätzlich getrennt wirtschaften und lediglich die Ausgaben für den Haushalt und die Kinder gemeinsam bestreiten. Im Streitfall kommt hinzu, dass sich durch den Auszug der Klägerin keine Änderungen in Bezug auf die Wirtschaftsgemeinschaft der Kläger entstanden sind. Das Einfamilienhaus in C gehörte auch vor dem Auszug allein dem Kläger. Ferner haben die Kläger weiterhin gemeinsam ein ihnen gehörendes Zweifamilienhaus in C vermietet. Die Ausgaben des Sohnes haben die Kläger auch nach dem Auszug des Sohnes weiterhin gemeinsam bestritten. Die Kläger haben ausgesagt, dass sich der Sohn in der Schulzeit nachmittags im Haus des Klägers aufgehalten habe und dann abends nach Praxisschluss von der Klägerin abgeholt worden sei. Der Sohn ist damit wechselweise von beiden Eltern betreut und verpflegt worden. Ferner hat der Kläger dem Sohn zum 18. Geburtstag und der bestandenen Führerscheinprüfung ein Auto geschenkt. Ausgaben anlässlich der gemeinsamen Familienurlaube habe mal der Kläger und mal die Klägerin bezahlt. Einkäufe, Reisen und Theaterbesuche seien unkompliziert untereinander ausgeglichen worden. Diese Aussagen zur Wirtschaftsgemeinschaft sind nach Auffassung des Senates glaubhaft und entsprechen auch der gängigen Praxis bei vielen Eheleuten, die nicht räumlich getrennt leben.
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Soweit die Betriebsprüferin im Rahmen ihrer Zeugenvernehmung ausgesagt hat, dass die Klägerin auf ihre Befragung erklärt habe, zu einer Wiederherstellung der Wirtschaftsgemeinschaft nicht bereit zu sein, während der Kläger hierzu bereit gewesen sei, rechtfertigt dies nach Auffassung des Senates keine andere Beurteilung. Die Kläger sind dem entgegengetreten und haben eine dahingehende Einlassung in der mündlichen Verhandlung bestritten. Es ist ferner nicht ausgeschlossen, dass die Kläger seinerzeit die Frage missverstanden haben und die Wirtschaftsgemeinschaft mit dem räumlichen Zusammenleben in einem Haus gleichgesetzt haben. Letztlich kann diese Frage aber dahinstehen, da die eheliche Wirtschaftsgemeinschaft der Kläger nach Auffassung des Senates auch nach dem Auszug der Klägerin unverändert fortgesetzt worden ist.
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Die Kostenentscheidung beruht auf § 135 Abs. 1 FGO.
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Die Entscheidung über die vorläufige Vollstreckbarkeit ergibt sich aus §§ 151, 155 FGO i.V.m. §§ 708 Nr. 10, 711 Zivilprozessordnung (ZPO).
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Die Revision war nicht zuzulassen, da keiner der in § 115 Abs. 2 FGO genannten Gründe vorliegt. Vielmehr beruht die Entscheidung auf den konkreten Umständen des Einzelfalles, die der Senat durch eine eingehende Befragung der Kläger sowie durch Zeugenvernehmung aufgeklärt hat.