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  • 08.05.2002 · IWW-Abrufnummer 020274

    Amtsgericht Oberhausen: Urteil vom 27.11.2001 – 35 C 379/01

    Diese Entscheidung enthält keinen zur Veröffentlichung bestimmten Leitsatz.


    35 C 379/01
    Verkündet am 27. November 2001

    AMTSGERICHT OBERHAUSEN

    IM NAMEN DES VOLKES

    URTEIL

    In dem Rechtsstreit XXX

    gegen

    XXX

    hat das Amtsgericht Oberhausen
    auf die mündliche Verhandlung vom 23. Oktober 2001
    durch den Richter am Amtsgericht
    für Recht erkannt:

    Die Klage wird abgewiesen.

    Die Kosten des Rechtsstreits werden dem Kläger auferlegt.

    Das Urteil ist vorläufig vollstreckbar.

    Entscheidungsgründe:

    Die Klage ist unbegründet.

    Der Kläger hat gegen die Beklagten keinen Anspruch auf Zahlung von Steuerberatergebühren gemäß § 611 BGB in Gestalt der Rechnung vom 28.03.2001 Nr. 116.

    Die Beklagten bestreiten den Kläger mit den in dieser Abrechnung aufgeführten Arbeiten beauftrag zu haben. Der Kläger bleibt beweisfällig für seine Behauptung, zwischen den Parteien sei insoweit ein Steuerberatungsvertrag zustande gekommen; er bietet nämlich keine Beweise an. Er ist allerdings in vollem Umfang darlegungs- und beweispflichtig dafür, daß derjenige Vertrag, aus dem er Rechte herleitet, mit den Beklagten zustande gekommen ist.

    Für die Position Nr. 1) der Rechnung 116 bietet der Kläger keinerlei Beweis an. Für die Position Nr. 2) der Rechnung bietet er zwar Beweis an durch Zeugnis einer Sachbearbeiterin Frau Beweis an. Abgesehen davon, daß dieses Beweisangebot prozeßrechtlich unzureichend ist, da nicht einmal der vollständige Name der Zeugin mitgeteilt wird, hat der Kläger auch nicht hinreichend dargelegt, wann und insbesondere auf welche Art und Weise ihm der Auftrag erteilt worden sein soll, zwei Anträge auf Anpassung der Vorauszahlung zu stellen. Sein Vortrag hierzu ist ohne Substanz. In diesem Zusammenhang muß auch gesehen werden, daß der Kläger anscheinend der Auffassung ist, daß bereits durch die Hereingabe diverser Unterlagen ? die im übrigen nicht im einzelnen benannt werden ? zwischen ihm und den Beklagten ein Vertrag über die Fertigung einer Einkommenssteuererklärung zustande gekommen ist. Das Gericht kann sich dieser Auffassung nicht anschließen. Allein aus der Übergabe von Unterlagen lässt sich nicht mit hinreichender Sicherheit eine zumindest schlüssige Willenserklärung des Inhalts herauslesen, daß eine Einkommenssteuererklärung gefertigt werden soll. Da der Kläger unstreitig für die Beklagten längere Zeit tätig war, ist es durchaus denkbar, daß die dem Gericht nicht bekannten diversen Unterlagen vielfältigen anderen steuerlichen Zwecken dienen mochten.

    Gerade da der Kläger irrtümlich meint, bereits die bloße Hereingabe von Unterlagen führe bereits zu einem Vertragsschluß, hätte es näherer Ausführungen dazu bedurft, wie seiner Auffassung nach der Vertrag zwischen den Parteien über die zwei Anträge auf Anpassung der Vorauszahlungen zustande gekommen sein soll. Nähere Ausführungen hierzu fehlen jedoch gänzlich. Das wäre jedoch zu erwarten gewesen, weil die Beklagten mit Schriftsatz vom 18.09.2001 den behaupteten Vertragsschluß bestritten haben.

    Unerheblich ist des weiteren die Bezugnahme des Klägers auf ein Urteil des Amtsgerichts Duisburg-Ruhrort vom 04.08.2000 ? Aktenzeichen 8 C 301/99 -. Der Kläger will anscheinend aus diesem Urteil herauslesen, daß ein Steuerberater, der jährlich die Buchführung und Bilanz erstellt, keines ausdrücklichen Auftrages zur Erstellung des Jahresabschlusses bedarf. Hätte das Amtsgericht Duisburg-Ruhrort einen solchen Entscheidungssatz aufgestellt, so wäre dies falsch. Denn ein Vertrag kommt durch Angebot und Annahme zustande. Es kann nicht davon ausgegangen werden, daß zwischen den Parteien, die bereits anderweitig vertraglich verbunden sind ? hier etwa durch den Auftrag zur jährlichen Buchführung und zur Bilanzerstellung ? ohne weiteres gleichsam automatisch ein Vertrag über die Erbringung weiterer Arbeiten zustande kommt.

    Im übrigen hat das Amtsgericht Duisburg-Ruhrort einen solchen Satz auch keineswegs aufgestellt. Vielmehr heißt es in den vom Kläger Bezug genommenen Entscheidungsgründen: ?Nach dem Ergebnis der Beweisaufnahme und nach dem Vortrag der Parteien ist erwiesen, daß die Beklagte die Klägerin auch mit der Fertigung des Jahresabschlusses beauftragt hat.? Aus diesem Satz geht hervor, daß das Amtsgericht Duisburg-Ruhrort in jedem Verfahren eine Beweisaufnahme über die Frage der Auftragserteilung für die Fertigung eines Jahresabschlusses durchgeführt hat. Daraus folgt, daß das Amtsgericht Duisburg-Ruhrort gerade nicht ohne weiteres von dem Bestehen eines solchen Vertrages ausgegangen ist, sondern hierüber Beweis erhoben hat und erst nach der durchgeführten Beweisaufnahme sich von dem Bestehen eines solchen Vertrages überzeugt hat. Die Ausführungen des Klägers zu diesem Urteil liegen also neben der Sache.

    Soweit der Kläger sich auf eine gängige Rechtsprechung des OLG Düsseldorf beruft, die dem erkennenden Gericht nicht bekannt ist, kann das Gericht dies mangels Angabe einer konkreten Fundstelle nicht überprüfen.

    Die Kostenentscheidung folgt aus § 91 ZPO, die Entscheidung zur vorläufigen Vollstreckbarkeit aus §§ 708 Nr. 11, 713 ZPO.

    Der nicht nachgelassene Schriftsatz vom 21.11.2001 gab keine Veranlassung zur Wiedereröffnung der Verhandlung.

    RechtsgebietBegründung eines SteuerberatungsvertragsVorschriften§ 611 BGB