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  • 13.01.2010 · IWW-Abrufnummer 100096

    Sozialgericht Aachen: Urteil vom 27.11.2009 – S 6 R 217/08

    Diese Entscheidung enthält keinen zur Veröffentlichung bestimmten Leitsatz.


    Sozialgericht Aachen

    S 6 R 217/08

    Tenor:

    Die Klage wird abgewiesen.

    Die Kosten des Rechtsstreits trägt die Klägerin.

    Der Streitwert wird endgültig auf 309,40 Euro festgesetzt.

    Tatbestand:
    Die Klägerin wendet sich gegen ihre Zurückweisung als Bevollmächtigte im Verwaltungsverfahren.
    Die Klägerin ist als selbständige Steuerberaterin und vereidigte Buchprüferin in F. tätig. Der Beigeladene ist Gesellschafter und Prokurist einer in F. ansässigen GmbH, die Dienstleistungen im Bereich Kunststoffverarbeitung erbringt. Zur Klärung seines sozialversicherungsrechtlichen Status leitete die Klägerin unter dem 10.04.2007 ein Anfrageverfahren nach § 7a SGB IV bei der Bekklagten ein. Nachdem die Beklagte auf das Fehlen einer Vollmacht hingewiesen hatte, übersandte die Klägerin eine schriftliche Vollmacht des Beigeladenen vom 02.07.2007. Mit inzwischen bestandskräftigem Bescheid vom 28.08.2007 stellte die Beklagte das Statusfeststellungsverfahren gegenüber dem Beigeladenen wegen fehlender Mitwirkung ein. Mit weiterem Bescheid vom 28.08.2007 wies sie die Klägerin als Bevollmächtigte zurück. Zur Begründung führte sie aus, die Tätigkeit für den Beigeladenen stelle eine Besorgung fremder Rechtsangelegenheiten dar. Die Klägerin sei hierzu nicht befugt, weil sie über keinerlei Erlaubnis nach dem Rechtsberatungsgesetz (RberG) verfüge. Insbesondere fehle es an einem unmittelbaren Zusammenhang im Sinne von Art. 1 § 5 Nr. 2 RberG zwischen der steuerberatenden Tätigkeit der Klägerin und ihrer Tätigkeit für den Beigeladenen im Anfrageverfahren. Die Klägerin legte am 04.09.2007 Widerspruch ein und führte aus, für die Lohnbuchführung beim Arbeitgeber des Beigeladenen müsse sie auch befugt sein, diesen im Verfahren zur Klärung seines sozialversicherungsrechtlichen Status zu vertreten. Anderenfalls verletzte sie ihre Pflichten aus dem Steuerberatervertrag und setze sich der Gefahr einer zivilrechtlichen Haftung aus. Hierzu wies sie auf ein Urteil des OLG Brandenburg zur Steuerberaterhaftung vom 07.11.2006 (Az. U 23/06) hin. Mit Widerspruchsbescheid vom 18.02.2008 wies die Beklagte den Widerspruch unter Vertiefung ihrer bisherigen Ausführungen zurück. Unter dem 16.09.2008 wandte sich die Klägerin erneut an die Beklagte und bat unter Bezugnahme auf das zwischenzeitlich in Kraft getretene Gesetz über außergerichtliche Rechtsdienstleistungen - Rechtsdienstleistungsgesetz (im Folgenden: RDG) um Überprüfung der Entscheidung der Beklagten. Mit Bescheid vom 15.09.2008 lehnte die Beklagte eine Aufhebung des Bescheides vom 28.08.2007 ab. Zur Begründung führte sie aus, es sei weder das Recht unrichtig angewandt worden noch sei von einem unrichtigen Sachverhalt ausgegangen worden. Die Tätigkeit der Klägerin für den Beigeladenen im Anfrageverfahren stelle eine Rechtsdienstleistung dar, die nach Maßgabe des RDG einer Erlaubnis bedürfe. Eine solche Erlaubnis liege jedoch nicht vor, insbesondere sei die Tätigkeit der Klägerin nicht nach § 5 Abs. 1 RDG erlaubt. Die Klägerin legte am 20.10.2008 Widerspruch ein, den die Beklagte mit Widerspruchsbescheid vom 15.12.2008 unter Vertiefung ihrer bisherigen Ausführungen zurückwies.
    Hiergegen richtet sich die am 27.12.2008 erhobene Klage.
    Die Klägerin ist der Auffassung, ihre Tätigkeit für den Beigeladenen stelle schon keine Rechtsdienstleistung im Sinne von § 2 Abs. 1 RDG dar, so dass das RDG nicht anwendbar sei, weil sie sich auf das Ausfüllen eines von der Beklagten zugesandten Formulars beschränkt hätte. Selbst für den Fall einer grundsätzlichen Anwendbarkeit des RDG aber bestehe ein sachlicher Zusammenhang zwischen ihrer steuerberatenden Tätigkeit und ihrer Tätigkeit im Anfrageverfahren, so dass es sich um eine nach § 5 Abs. 1 RDG erlaubte Tätigkeit handele.
    Die Klägerin beantragt,
    den Bescheid vom 09.10.2008 in der Fassung des Widerspruchsbescheides vom 15.12.2008 aufzuheben und die Beklagte zu verpflichten, den Bescheid vom 28.08.2007 in der Fassung des Widerspruchsbescheides vom 18.02.2008 aufzuheben.
    Die Beklagte beantragt,
    die Klage abzuweisen.
    Sie hält an ihrer bisherigen Auffassung fest.
    Der Beigeladene stellt keinen eigenen Antrag.
    Hinsichtlich der weiteren Einzelheiten des Sach- und Streitstandes wird auf die gewechselten Schriftsätze und die übrige Gerichtsakte sowie auf die Verwaltungsakte der Beklagten verwiesen, deren wesentlicher Inhalt Gegenstand der mündlichen Verhandlung gewesen ist.
    Entscheidungsgründe:
    Richtige Klageart ist eine Verpflichtungsklage nach § 54 Abs. 1 Satz 1, 2. Alt. Sozialgerichtsgesetz (SGG). Denn die Klägerin begehrt, die Beklagte zur Aufhebung des bestandskräftigen Bescheides vom 28.08.2007 zu verurteilen. Die zulässige Klage ist unbegründet. Die Klägerin wird durch die angefochtenen Bescheide der Beklagten nicht im Sinne des § 54 Abs. 2 Satz 1 SGG beschwert, da sie nicht rechtswidrig sind. Sie hat keinen Anspruch auf Aufhebung des bestandskräftigen Bescheides vom 28.08.2007.
    Grundlage für den Anspruch der Klägerin ist nicht - wie die Beklagte meint - § 44 Abs. 1 Satz 1 Sozialgesetzbuch Zehntes Buch - Sozialverwaltungsverfahren und Sozialdatenschutz (SGB X), sondern § 48 Abs. 1 Satz 2 Nr. 1 SGB X. Denn der die Zurückweisung der Klägerin aussprechende bestandskräftige Bescheid vom 28.08.2007 stand bei seinem Erlass mit der materiellen Rechtslage in Einklang (dazu sogleich). Fraglich ist damit allein, ob mit Inkrafttreten des Rechtsdienstleistungsgesetzes eine wesentliche Änderung der rechtlichen Verhältnisse eingetreten ist (dazu sodann).
    Der Bescheid vom 28.08.2007 stand bei seinem Erlass mit der materiellen Rechtslage in Einklang. Grundlage für die Zurückweisung der Klägerin war § 13 Abs. 5 Satz 1 SGB X (in der bis zum 18.12.2008 geltenden Fassung). Nach dieser Vorschrift waren Bevollmächtigte zurückzuweisen, wenn sie geschäftsmäßig fremde Rechtsangelegenheiten besorgten, ohne dazu befugt zu sein. Nicht befugt waren solche Personen, deren Tätigkeit einer Erlaubnis nach dem Rechtsberatungsgesetz (RberG) bedurfte und die über keinerlei Erlaubnis verfügten.
    Diese Voraussetzungen lagen in der Person der Klägerin vor.
    Sie hat durch Betreiben des Statusfeststellungsverfahrens des Beigeladenen geschäftsmäßig eine fremde Rechtsangelegenheit besorgt, die einer Erlaubnis nach dem RberG bedurfte. Die Tätigkeit der Klägerin war nicht bereits nach Art. 1 § 5 Nr. 2 RberG erlaubnisfrei. Nach dieser Vorschrift standen die Vorschriften des RberG dem nicht entgegen, dass öffentlich bestellte Wirtschaftsprüfer und vereidigte Buchprüfer sowie Steuerberater und Steuerbevollmächtigte in Angelegenheiten, mit denen sie beruflich befasst sind, auch die rechtliche Bearbeitung zu übernehmen, soweit diese mit den Aufgaben des Wirtschaftsprüfers, Buchprüfers, Steuerberaters oder Steuerbevollmächtigten in unmittelbarem Zusammenhang steht und diese Aufgaben ohne die Rechtsberatung nicht sachgemäß erledigt werden können.
    An einem solchen unmittelbaren Zusammenhang fehlte es bereits dann, wenn sich die Rechtsbesorgung von der eigentlichen Berufstätigkeit des vereidigten Buchprüfers oder Steuerberaters trennen ließ, ohne dass letztere unangemessen erschwert wurde (LSG Nordrhein-Westfalen, Beschluss vom 12.02.2002, L 5 B 34/01 KR = juris). Im vorliegenden Fall indessen ist nicht ersichtlich, dass die Tätigkeit der Klägerin als vereidigte Buchprüferin oder als Steuerberaterin unangemessen erschwert worden wäre, wenn sie das Statusfeststellungsverfahren des Beigeladenen nicht selbst betrieben hätte. Soweit die Klägerin auf die haftungsrechtlichen Konsequenzen und die in diesem Zusammenhang ergangene Rechtsprechung der Zivilgerichte verweist, so überzeugt dies die Kammer nicht. Denn es kam für die Frage eines unmittelbaren Zusammenhangs lediglich darauf an, ob die Tätigkeit als Steuerberater oder vereidigter Buchprüfer unangemessen erschwert wurde, wenn die Rechtsberatung nicht selbst erledigt wurde (LSG Nordrhein-Westfalen, a.a.O., Rdnr. 15). Hier aber ist kein Grund ersichtlich, warum die Klägerin nicht hätte im Rahmen der Lohnbuchhaltung für den Beigeladenen auf die sozialversicherungsrechtliche Problematik hinweisen, die konkrete Durchführung des Statusfeststellungsverfahrens aber einem vertretungsbefugten Bevollmächtigten, etwa einem Rechtsanwalt, überlassen können. Auf dieser Linie liegt es, dass unter Geltung des RberG ein unmittelbarer Zusammenhang zwischen der Tätigkeit eines Steuerberaters oder vereidigten Buchprüfers und einer Beratung in Sozialversicherungsangelegenheiten regelmäßig verneint worden ist (LSG Nordrhein-Westfalen, a.a.O.; LSG Thüringen, Beschluss vom 27.03.2001, L 6 B 4/01 RJ = juris; Bayerisches Landessozialgericht, Beschluss vom 04.08.2000, L 4 B 38/00 KR = juris).
    Die Tätigkeit der Klägerin für den Beigeladenen hätte damit grundsätzlich einer Erlaubnis nach dem RberG bedurft. Über eine solche Erlaubnis verfügte die Klägerin jedoch nicht.
    Die Voraussetzungen der damit als Grundlage heranzuziehenden Vorschrift des § 48 Abs.1 Satz 2 Nr. 1 SGB X liegen nicht vor.
    Zwar handelt es sich bei dem gegenüber der Klägerin ergangenen Bescheid der Beklagten vom 28.08.2007 um einen (belastenden) Dauerverwaltungsakt, da er in rechtlicher Hinsicht über den Zeitpunkt seiner Bekanntgabe hinaus Wirkung entfaltet (zu dieser Voraussetzung allgemein BSG, Urteil vom 28.09.1999, B 2 U 32/98 R = BSGE 84, 281, 288). Auch hat sich dieser Verwaltungsakt noch nicht nach § 39 Abs. 2 SGB X erledigt. Hierbei übersieht die Kammer nicht, dass das Verwaltungsverfahren, innerhalb dessen die Zurückweisung erfolgt ist, mit dem an den Beigeladenen adressierten bestandskräftigen Bescheid der Beklagten vom 28.08.2007 endgültig beendet war und die Klägerin zudem im Rahmen der mündlichen Verhandlung erklärt hat, dass das Mandatsverhältnis zum Beigeladenen mittlerweile beendet ist. Die Klägerin hat jedoch gleichfalls dargelegt, sie im Rahmen ihrer Tätigkeit als Steuerberaterin in naher Zukunft zumindest ein weiteres Anfrageverfahren einleiten wird, so dass die Zurückweisung nach wie vor mittelbar Wirkungen auch für die Vertretungsbefugnis der Klägerin in anderen Anfrageverfahren zeitigt.
    Es fehlt jedoch an einer wesentlichen Änderung der rechtlichen Verhältnisse nach § 48 Abs. 1 Satz 2 SGB X. Änderung in den rechtlichen Verhältnissen meint jede Änderung der dem Dauerverwaltungsakt zu Grunde liegenden Rechtsnormen (siehe nur BSG, Urteil vom 30.06.1998, B 2 U 41/97 = BSGE 82, 212, 213). Wesentlich sind alle Änderungen, die dazu führen, dass die Behörde den Verwaltungsakt unter den nunmehr objektiv gegebenen Verhältnissen nicht hätte erlassen dürfen, was anhand des materiellen Rechts zu beurteilen ist (BSG, Urteil vom 06.11.1985, 10 Rkg 3/84 = BSGE 59, 111, 112; BSG, Urteil vom 06.03.2003, B 11 AL 39/02 R = juris).
    Selbst unter Geltung von § 13 Abs. 5 SGB X in der ab 18.12.2008 geltenden Fassung sowie den Vorschriften des zum 01.07.2008 in Kraft getretenen Rechtsdienstleistungsgesetzes (RDG) hätte die Beklagte jedoch keine andere Entscheidung als eine Zurückweisung der Klägerin im Verwaltungsverfahren des Beigeladenen treffen dürfen.
    Gemäß § 13 Abs. 5 SGB X n.F. sind Bevollmächtigte zurückzuweisen, wenn sie entgegen § 3 RDG Rechtsdienstleistungen erbringen. Diese Voraussetzungen liegen in der Person der Klägerin vor. Nach § 3 RDG ist die selbständige Erbringung außergerichtlicher Rechtsdienstleistungen nur in dem Umfang zulässig, in dem sie durch das RDG oder durch oder aufgrund anderer Gesetze erlaubt wird. Diese Vorschrift findet Anwendung, weil das Betreiben eines Anfrageverfahrens nach § 7a SGB IV die Voraussetzungen von § 2 Abs. 1 RDG erfüllt und damit grundsätzlich der in § 3 RDG vorgeschriebenen Erlaubnis bedarf. Denn es handelt sich um eine Tätigkeit in konkreten rechtlichen Angelegenheiten, die eine rechtliche Prüfung des Einzelfalls erfordert. Soweit die Klägerin argumentiert, schon der Anwendungsbereich des RDG sei nicht eröffnet, weil sich ihre Tätigkeit auf die Beantwortung der im Formular der Beklagten aufgeworfenen Fragen beschränkt habe und somit rein tatsächlicher Natur gewesen sei, so vermag sich die Kammer dem nicht anzuschließen. Denn bereits in diesem frühen Stadium des Anfrageverfahrens ist eine rechtliche Prüfung der Verhältnisse unabdingbar. Hinzu kommt, dass angesichts der Regelung in § 7a Abs. 3 bis 5 SGB IV Entscheidungsgrundlage im Anfrageverfahren ausschließlich die von den Beteiligten vorgelegten Tatsachen bzw. Unterlagen sind (siehe nur Rittweger, in: Rolfs/Giesen/Kreikebohm/Udsching, BeckOK Sozialrecht, Stand 01.11.2009, § 7a SGB IV Rdnr. 16). Schon aus diesem Grund muss der das Verfahren einleitende Bevollmächtigte die rechtlichen Zusammenhänge durchschauen und ggf. auf eine Vervollständigung der Unterlagen dringen, damit eine zutreffende Bewertung durch die DRV Bund erfolgen kann.
    Erfüllt die in Rede stehende Tätigkeit der Klägerin damit die Voraussetzungen für eine außergerichtliche Rechtsdienstleistung im Sinne von § 3 RDG, so kann sich die Klägerin auf keine Erlaubnis durch das RDG berufen. Insbesondere ist § 5 Abs. 1 RDG nicht erfüllt. Nach dieser Vorschrift sind Rechtsdientsleistungen im Zusammenhang mit einer anderen Tätigkeit erlaubt, wenn sie als Nebenleistung zum Berufs- oder Tätigkeitsbild gehören.
    Betrachtet man allein den Wortlaut von § 5 Abs. 1 RDG, so lässt sich ein Tätigwerden von Steuerberatern in Statusfeststellungsverfahren nach § 7a SGB IV allerdings als Nebenleistung zu ihrer steuerberatenden Tätigkeit auffassen. Denn nach § 33 des Steuerberatungsgesetzes (StBerG) haben Steuerberater die Aufgabe, im Rahmen ihres Auftrags ihre Auftraggeber in Steuersachen zu beraten, sie zu vertreten und ihnen bei der Bearbeitung ihrer Steuerangelegenheiten und bei der Erfüllung ihrer steuerlichen Pflichten Hilfe zu leisten. Da die Beratung in Steuersachen auch Fragen des Einkommensteuerrechts umfasst, lässt sich die Klärung des sozialversicherungsrechtlichen Status als Nebenleistung zur steuerberatenden Tätigkeit ansehen.
    Bereits die Gesetzeshistorie indessen spricht gegen diese Interpretation. Denn ausweislich der Begründung zu § 5 Abs. 1 RDG im Entwurf eines Gesetzes zur Neuregelung des Rechtsberatungsrechts ist entscheidend, "ob die Rechtsdienstleistung innerhalb der Gesamtleistung ein solches Gewicht hat, dass für sie die volle Kompetenz eines Rechtsanwalts oder die besondere Sachkunde einer registrierten Person erforderlich ist" (BT-Drs. 16/3655, S. 52). Angesichts der erheblichen (auch wirtschaftlichen) Konsequenzen, welche die Klärung der Statusfrage im Rahmen von § 7a SGB IV nach sich zieht, erscheint eine besondere Sachkunde erforderlich. Überdies sind neben dem zentralen Merkmal der Beschäftigung weitere Tatbestandsmerkmale in den einzelnen Zweigen der Sozialversicherung zu klären (hierzu jüngst BSG, Urteil vom 11.03.2009, B 12 R 11/07 R = juris sowie BSG, Urteil vom 04.06.2009, B 12 R 6/08 R = juris), die vertiefte rechtliche Kenntnisse des materiellen Sozialrechts voraussetzen. Die Rechtsfolge "Versicherungspflicht" in den einzelnen Zweigen der Sozialversicherung kann ohne diese Kenntnisse nicht zuverlässig beurteilt werden.
    Normsystematische Überlegungen unterstreichen die aus der Gesetzeshistorie gewonnenen Erkenntnisse. Durch Art. 12 Nr. 3 des Gesetzes zur Neuregelung des Rechtsberatungsrechts ist auch § 73 SGG neu gefasst worden. Nach § 73 Abs. 2 Satz 4 SGG sind Steuerberater nunmehr in Angelegenheiten nach den §§ 28h und 28p SGB IV vor den Sozialgerichten vertretungsbefugt. Wenn diese Regelung auch nicht die außergerichtliche Vertretung betrifft, so kommt in ihr doch deutlich zum Ausdruck, dass sich die Vertretungsbefugnis von Steuerberatern lediglich auf Verfahren gegen die Einzugsstellen nach § 28h SGB IV bzw. auf Betriebsprüfungsverfahren gegen die Rentenversicherungsträger nach § 28p SGB IV beschränkt. Dann aber liegt es nahe, dass in den obligatorisch vorgeschalteten Verwaltungsverfahren auch eine solche sachliche Beschränkung Platz greift, zumal die Änderung des SGG durch das gleiche Gesetz erfolgt ist wie die Neuordnung des außergerichtlichen Rechtsberatungsrechts. Die Begründung zu Art. 12 Nr. 3 des Gesetzes zur Neuregelung des Rechtsberatungsrechts bestätigt, dass Steuerberater zur außergerichtlichen Vertretung allein in Verfahren nach §§ 28h und 28p SGB IV befugt sind. Dort heißt es: "Neu ist die Vertretungsbefugnis der Steuerberater und Wirtschaftsprüfer sowie der ihnen im Steuerberatungsrecht gleichgestellten Personen und Gesellschaften in sozialgerichtlichen Verfahren, die Angelegenheiten des § 28h und des § 28p des Vierten Buches Sozialgesetzbuch betreffen. Mit diesen Verfahren, die die Einziehung des Gesamtsozialversicherungsbeitrags durch die gesetzlichen Krankenkassen (Einzugsstellen) und die Beitragsprüfung betreffen, sind Steuerberater außergerichtlich regelmäßig befasst. Sie sind hier in besonderer Weise sachkundig ( ...)", vgl. BT-Drs. 16/3655, S. 95.
    Teleologische Erwägungen bestätigen diese Auffassung. Sinn und Zweck von § 5 RDG ist es, sicherzustellen, dass sich Rechtsunkundige einer besonderen Sachkunde ihrer Bevollmächtigten sicher sein können. Die Vorschrift soll den erforderlichen Schutz Rechtssuchender vor unqualifiziertem Rechtsrat gewährleisten (vgl. die Begründung zum Entwurf eines Gesetzes zur Neuregelung des Rechtsberatungsgesetzes, BT-Drs. 16/3655, S. 51). Angesichts dieses Gesetzeszwecks hat eine Vertretungsbefugnis von Steuerberatern in Verfahren nach §§ 28h und 28p SGB IV ihre Berechtigung. Denn in diesen Verfahren stehen beitragsrechtliche Fragen im Vordergrund. Das Beitragsrecht des SGB IV jedoch lehnt sich in besonderem Maße an das materielle Steuerrecht an. Dies ergibt sich z.B. aus §§ 14 bis 17 SGB IV und wird im Übrigen auch durch die Vorschriften der Sozialversicherungsentgeltverordnung (SvEV) vom 21.12.2006 (BGBl. I S. 3385) dokumentiert. Wird aber an das materielle Steuerrecht angeknüpft, verfügen Steuerberater in diesem Bereich über eine besondere Sachkunde, die eine Vertretungsbefugnis in derartigen Verfahren rechtfertigt. Demgegenüber spielen beitragsrechtliche Fragen in Anfrageverfahren nach § 7a SGB IV noch keine Rolle. Im Vordergrund stehen hier vielmehr Fragen nach der Versicherungspflicht in den einzelnen Zweigen der Sozialversicherung. Dies dokumentiert insbesondere die Vorschrift des § 2 Satz 1 Nr. 9 SGB VI, die eine Vielzahl tatbestandlicher Feststellungen erfordert, deren Vorliegen erst die Rechtsfolge Versicherungspflicht von Selbständigen in der gesetzlichen Rentenversicherung auslöst.
    Der Vollständigkeit halber weist die Kammer darauf hin, dass eine Gesetzesanalogie ausscheiden muss, da es an einer planwidrigen Regelungslücke fehlt. Stellt nämlich der Gesetzgeber auf konkrete Verfahren innerhalb des SGB IV ab, so ist nicht davon auszugehen, dass er die Frage einer Vertretungsbefugnis von Steuerberatern in Anfrageverfahren nach § 7a SGB IV nicht gesehen hat.
    Dieses Ergebnis begegnet schließlich keinen verfassungsrechtlichen Bedenken, insbesondere ist die Berufsfreiheit der Klägerin, Art. 12 Grundgesetz (GG) nicht verletzt. Zu berücksichtigen ist insoweit, dass sich die Anforderungen, die an die verfassungsrechtliche Rechtfertigung eines Grundrechtseingriffs zu stellen sind, nach der Intensität des Eingriffs bemessen: Je intensiver in eine grundrechtlich geschützte Rechtsposition eingegriffen wird, desto höher sind die Anforderungen an die verfassungsrechtliche Rechtfertigung (st. Rspr. des Bundesverfassungsgerichts, vgl. nur Beschluss vom 05.05.1987, 1 BvR 981/81, BVerfGE 75, 284 ff. m.w.N.). Hier handelt es sich um einen Eingriff in die Berufsausübungsfreiheit (zur Differenzierung im Rahmen der sog. Stufentheorie st. Rspr. des BVerfG, zuletzt etwa Urteil vom 10.06.2009, 1 BvR 706/08 u.a. = juris; ferner Urteil vom 13.12.2000, 1 BvR 335/97 = BVerfGE 103, 1, 10) der Klägerin. Hinzu kommt, dass lediglich ein kleiner Bereich der Ausübung ihres Berufs "Steuerberaterin" betroffen ist, zumal es ihr frei steht, Mandanten in Verfahren nach §§ 28h und 28p SGB IV zu vertreten. Die Anforderungen, die an die Rechtfertigung des Eingriffs zu stellen sind, sind deshalb vergleichsweise gering. Diesen Anforderungen wird das neue Regelwerk gerecht. Insbesondere stellt der Schutz der Rechtssuchenden vor unqualifiziertem Rechtsrat einen legitimen Zweck dar und der Eingriff in die Berufsausübungsfreiheit steht nicht außer Verhältnis zur Erreichung dieses Zwecks.
    Die Kostenentscheidung beruht auf § 197a Abs. 1 Satz 1 SGG i.V.m. § 154 Abs. 1 Verwaltungsgerichtsordnung (VwGO).
    Die Festsetzung des Streitwerts beruht auf 52 Abs. 1 Gerichtskostengesetz (GKG). Die Kammer hat den Streitwert nach der Bedeutung der Sache für die Klägerin bestimmt und hierfür die (fiktiven) Gebühren des Rechtsanwaltsvergütungsgesetzes (RVG) angesetzt. Die Heranziehung des Auffangsstreitwerts nach § 52 Abs. 2 GKG scheidet deshalb aus (ebenso im Ergebnis LSG Baden-Württemberg, Beschluss vom 03.01.2007, L 13 AL 488/09 W-B = juris; von Wulffen, in: ders., SGB X, 6. Aufl. 2008, § 13 Rdnr. 15). Danach könnte die Klägerin für ihre Tätigkeit, die sich auf das Verwaltungsverfahren beschränkt hat, eine Geschäftsgebühr nach Nr. 2400 VV RVG in Höhe der Schwellengebühr von 240,00 Euro sowie eine Pauschale nach Nr. 7002 VV RVG in Höhe von 20,00 Euro (= 260,00 Euro) zzgl. 19% MWSt hiervon in Ansatz bringen, insgesamt 309,40 Euro.

    RechtsgebietRentenversicherung

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