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  • 06.09.2012

    Hessisches Finanzgericht: Urteil vom 08.03.2012 – 3 K 3210/09

    - Zur Bestimmung des inländischen Wohnsitzes kommt es maßgeblich auf den objektiven Zustand des Innehabens einer Wohnung und die Umstände an, die darauf schließen lassen, dass die Wohnung beibehalten und benutzen wird; ein entgegenstehender subjektiver Wille des Steuerpflichtigen ist unbeachtlich.


    - Es besteht die tatsächliche Vermutung, dass die Wohnung in der die Familie des Steuerpflichtigen wohnt als sein Wohnsitz anzusehen ist.


    - Der Steuerpflichtige hat den Nachweis zu erbringen, dass er seinen Wohnsitz in der Familienwohnung aufgegeben hat.


    - Indizien für die Aufgabe des Wohnsitzes.


    Tatbestand

    Die Beteiligten streiten darüber, ob der Kläger im Streitzeitraum in Deutschland einen Wohnsitz hatte und damit unbeschränkt einkommensteuerpflichtig war. Dem Rechtsstreit liegt im Wesentlichen folgender Sachverhalt zu Grunde:

    Die Kläger sind Eheleute; der gemeinsame Sohn S wurde im Jahr 19… geboren. Dem Kläger gehört das selbstgenutzte 2-Familienhaus … in W . Daneben steht ein (vermietetes) Mehrfamilienhaus in .. sowie eine Ferienwohnung in …

    ( USA ) in seinem Eigentum.

    Der Kläger war im Streitzeitraum als Pilot bei der Fa. X angestellt und erzielte aus dieser Tätigkeit Einkünfte aus nichtselbstständiger Arbeit. Ab dem Jahr 2000 war er als Ausbilder in Dubai stationiert. Zunächst hatte der Kläger in den Vereinigten Arabischen Emiraten eine „working permit”, im Jahr 2001 erhielt er ein „residence visum”. Der Kläger trägt vor, ab Januar 2000 bei einem … …-Techniker im Emirat Sharja gewohnt zu haben. Zum 01.08.2001 mietete er ein 1-Zimmer-Appartement in Dubai, das er nach Erhalt des „residence visum” bezog. Am 21.12.2000 meldete der Kläger seinen Wohnsitz in W bei der dortigen Gemeinde ab. Als neuen Wohnsitz gab er die von ihm angemietete Wohnung in Dubai an, wo er zwecks Briefzustellung auch eine „P.O. Box” besaß. Der Kläger war in Dubai krankenversichert. Ärzte konsultierte er überwiegend in Deutschland. Er erwarb in Dubai eine Fahrerlaubnis und eröffnete ein Konto bei der Emirates Bank. Er kaufte in Dubai ein Handy und schloss einen Vertrag mit der dortigen Telefongesellschaft ETISALAT.

    Aufgrund vom Kläger gestellter Anträge, in denen er erklärte, seit Januar 2000 von seiner Ehefrau getrennt zu leben und seinen Wohnsitz in Dubai zu haben, erhielt er für den Zeitraum vom 01.01.2000 bis 31.07.2003 vom zuständigen Finanzamt für Großunternehmen in … Bescheinigungen für beschränkt einkommensteuerpflichtige Arbeitnehmer. Daraufhin wurde lediglich der Arbeitslohn in Deutschland versteuert, der auf die im Inland ausgeübte Tätigkeit entfallen ist. Nach seinem Ausscheiden aus dem aktiven Flugdienst zum 31.07.2003 erhielt der Kläger von seinem Arbeitgeber eine Übergangsversorgung, für die auf Antrag eine Freistellung vom Lohnsteuerabzug gemäß Art. 15 Abs. 1 des Doppelbesteuerungsabkommens zwischen der Bundesrepublik Deutschland und den Vereinigten Arabischen Emiraten erfolgte. In der Konsequenz unterblieb ab diesem Zeitpunkt ein Lohnsteuereinbehalt.

    Aufgrund der vorgenannten Bescheinigungen und der entsprechenden Angaben des Klägers in seinen Einkommensteuererklärungen behandelte der Beklagte (das Finanzamt) den Kläger im Streitzeitraum als beschränkt Steuerpflichtigen, weshalb im Veranlagungsverfahren die Besteuerung der im Abzugsverfahren steuerfrei belassen Arbeitslöhne unterblieb.

    Im Rahmen einer Lohnsteueraußenprüfung durch das Finanzamt für Großunternehmen in … wurde festgestellt, dass seit 2000/2001 innerhalb weniger Monate bei der X sowie der Y auffällig viele Mitglieder des fliegenden Personals ihren bisherigen Inlandswohnsitz ins Ausland verlegt haben.

    Die von der Steuerfahndung … geprüften Fälle hatten neben der Auslandsanschrift gemeinsam, dass die entsprechenden Anträge auf Ausstellung einer Bescheinigung für beschränkt steuerpflichtige Arbeitnehmer nach § 39 d Einkommensteuergesetz (EStG) ausnahmslos durch die in … ansässige Rechtsanwaltskanzlei … gestellt wurden.

    Wegen des Verdachts der Beihilfe zur Steuerhinterziehung durchsuchte die Steuerfahndungsstelle des Finanzamts … die vorgenannte Kanzlei im Mai 2005 und beschlagnahmte mehrere hundert Mandantenakten, u.a. auch die Mandantenakte des Klägers. Am Tag der Durchsuchung wurde durch das ZDF in den „heute”-Nachrichten sowie in der Sendung „Monitor” über die Durchsuchung und in diesem Kontext über die „Steuerflucht von Piloten” berichtet. Einen Tag später, am 25.05.2005 meldete sich der Kläger mit seinem Wohnsitz wieder in W an.

    In der Folgezeit nahm die Steuerfahndungsstelle beim Finanzamt … Ermittlungen gegen den Kläger auf und traf dabei u.a. folgende Feststellungen:

    Eventuelle Auseinandersetzungen hinsichtlich des dem Kläger gehörenden Grundeigentums im Rahmen der von den Klägern behaupteten Trennung waren nicht ersichtlich.

    Der Personenkraftwagen (Pkw) des Klägers wurde am 02.03.2001 (ca.1 ¼ Jahr nach der Wohnsitznahme in Dubai und der behaupteten Trennung von der Ehefrau) auf die Klägerin umgemeldet, obwohl zu diesem Zeitpunkt bereits ein anderes Fahrzeug auf diese angemeldet war. Von diesem Zeitpunkt an waren ständig mindestens 2 Fahrzeuge der gehobenen Mittel- bzw. Ober-Klasse auf die Klägerin zugelassen. Auf den Sohn S war – seit seinem 17. Lebensjahr – ein weiteres Kraftfahrzeug (Kfz) zugelassen

    In dem vom Kläger mit seinen Mietern, Banken und anderen Personen geführten Schriftverkehr sowie im Inland geschlossenen Verträgen gab er die Adresse ” … in W ” an. Im Schriftverkehr mit dem Finanzamt und teilweise mit seinem Arbeitgeber gab er die Adresse der von ihm gemieteten Wohnung in Dubai an.

    Der Kläger hatte im Streitzeitraum Konten bei deutschen Banken, für die die Klägerin – abgesehen von den Miet- und Mietkautionskonten – Kontovollmachten besaß. Der Kläger ist hinsichtlich der Bankkonten der Klägerin verfügungsberechtigt. Am 03.03.2003 eröffnete der Kläger ein neues Konto bei der …Bank, für das der Klägerin von ihm ebenfalls die Verfügungsberechtigung eingeräumt wurde.

    Am 26.09.2006 nahmen Beamte der Steuerfahndungsstelle des Finanzamts … bei den Klägern eine Hausdurchsuchung vor, bei der Unterlagen, Fotoalben und CD-ROMs mit Urlaubsbildern beschlagnahmt wurden. Daraus ergaben sich 21 gemeinsame Urlaubs-Aufenthalte der Kläger, bei denen jedenfalls in 19 Fällen der Sohn S dabei war. Aus den sichergestellten 8 Rechnungen für Urlaubsreisen (auf die anderen Urlaube wurde aufgrund der Lichtbilder geschlossen) ergibt sich, dass jeweils nur ein Zimmer für 3 Personen gebucht wurde.

    Mithilfe der beschlagnahmten Unterlagen erstellte die Steuerfahndungsstelle ein Bewegungsprofil für den Kläger. Dabei handelt es sich um eine Excel-Tabelle für den Zeitraum vom 01.01.2000 bis zum 31.05.2005, in die alle örtlich bestimmbaren Handlungen, soweit sie nach den bei der Durchsuchung vorgefundenen Unterlagen feststellbar waren, aufgenommen wurden. Die darin enthaltenen Flugdaten stammen aus dem Log Book. Des Weiteren sind in der Übersicht persönliche Bankgeschäfte (z.B. 175 Barabhebungen am EC-Automaten in W), Urlaubs-Aufenthalte und sonstige Tätigkeiten vermerkt, bei denen die Örtlichkeit der Handlung feststellbar war. Für den vorgenannten Zeitraum stellte die Steuerfahndungsstelle 74 Aufenthaltstage des Klägers in Dubai fest.

    Im Rahmen der Durchsuchung wurden auch Skripte mit Redetexten sichergestellt, die anlässlich der Feier des xx. Geburtstages des Klägers am ...2003 verfasst wurden. Im Redetext des Sohnes (die Rede wurde auf der Geburtstagsfeier nicht gehalten) heißt es u.a.: „Du weißt, Mama kann es kaum erwarten, bis du den Commander-Sessel für andere frei machst.” Wegen der weiteren darin verwendeten Formulierungen wird auf den in der Gerichtsakte enthaltenen Redetext (Bl. 258 der Gerichtsakte – GA –) verwiesen.

    Weiter ging aus den beschlagnahmten Unterlagen hervor, dass der Kläger am 24.10.2002 (erneut) für die Dauer von 4 Jahren in die Vertreterversammlung der … (Geldinstitut) gewählt wurde.

    Im Rahmen des Steuerfahndungsverfahrens wurde die Feststellung getroffen, dass der Kläger in den Streitjahren seine Einkünfte aus Vermietung und Verpachtung nicht vollständig erklärt hatte. Insgesamt beläuft sich die Differenz zwischen erklärten und nicht erklärten Mieteinnahmen auf … €. Darüber hinaus ermittelten die Beamten der Steuerfahndungsstelle, dass der Kläger seit dem … von der … ( Lebensversicherungsgesellschaft ) eine monatliche Leibrente bezieht, die er in seinen Einkommensteuererklärungen nicht angab.

    Aufgrund der Feststellungen der Steuerfahndungsstelle gelangte das Finanzamt zu der Auffassung, dass der Kläger seinen inländischen Wohnsitz im Streitzeitraum nicht aufgegeben habe. Das Finanzamt hob die bisher erfolgten Einzelveranlagungen der Kläger für die Jahre 2000-2004 auf und erließ am 26.01.2009 Einkommensteuerbescheide für die vorgenannten Jahre, in denen es die Kläger zusammenveranlagte und sämtliche Einkünfte des Klägers aus nichtselbstständiger Arbeit sowie die von ihm vereinnahmten Mieten und die Leibrente berücksichtigte. Für das Jahr 2005 erging am 26.01.2009 ein geänderter Einkommensteuerbescheid, in dem die entsprechenden Einkünfte des Klägers angesetzt wurden. Dagegen legten die Kläger Einspruch ein, mit dem sie sich gegen die unbeschränkte Einkommensteuerpflicht des Klägers im Inland wendeten. Mit Einspruchsentscheidung vom 20.11.2009 wies das Finanzamt den Rechtsbehelf als unbegründet zurück.

    Mit ihrer Klage vom 16.12.2009 (am 18.12.2009 eingegangen) verfolgen sie ihr Begehren vor Gericht weiter. Aufgrund von Steuerstrafverfahren, die gegen andere Piloten wegen des gleichen Sachverhalts eingeleitet worden waren, erlangte das Finanzamt während des Klageverfahrens davon Kenntnis, dass der Kläger die Wohnung in Dubai im streitbefangenen Zeitraum mehrfach untervermietet hatte. Im vorgerichtlichen Rechtsbehelfsverfahren war das vom Kläger bestritten worden. In diesem Zusammenhang wurde auch zwischen den beteiligten Piloten geführter Schriftverkehr (insbesondere E-Mails) sichergestellt (Bl. 182 ff. d. GA). Der Kläger adressierte seine E-Mails u.a. an die Mail Verteiler ” … ” und ” … ”. In den E-Mails, die insbesondere aus dem Jahr 2001 stammen, geht das um die „Wohnraumregelung”, dem „Entgegenwirken eventueller Unannehmlichkeiten von bestimmten Ämtern” und das Beschaffen von Visa-Papieren.

    Zur Begründung ihrer Klage tragen die Kläger vor, der Kläger habe in den streitgegenständlichen Jahren keinen Wohnsitz in Deutschland gehabt. Ihm habe im Inland keine Wohnung zur jederzeitigen Nutzung zur Verfügung gestanden. In diesem Kontext sei zu berücksichtigen, dass er sich aufgrund einer bereits seit ca. 1995 bestehenden und sich dauerhaft zuspitzenden Ehekrise im Jahr 2000 von seiner Ehefrau getrennt habe. In 2005 habe man sich dann wieder angenähert und beschlossen, wieder zusammenzuziehen. Die Rückmeldung in Deutschland am 25.05.2005 sei nicht durch die tags zuvor im Fernsehen ausgestrahlten Berichte betreffend die „Steuerflucht von Piloten” veranlasst gewesen. Der zeitliche Zusammenhang sei zufällig. Im Streitzeitraum habe der Kläger ausschließlich in Dubai bzw. für ½ Jahr (August 2004 bis Februar 2005) zusammen mit seinem Sohn, der dort die High School besuchte, – ohne die Klägerin – in der Ferienwohnung in …( USA ) gewohnt. Auch sei von Bedeutung, dass der Kläger als Pilot im Schnitt rund 2/3 eines Monats weltweit unterwegs gewesen sei und nur wenige Tage im Monat in seiner Wohnung verbracht habe. Bei den von der Steuerfahndungsstelle ermittelten 74 Aufenthaltstagen in Dubai handele es sich allenfalls um die dienstlich veranlassten Aufenthaltstage. Für den Kläger begannen und endeten die meisten Flüge in Frankfurt am Main. Nach den Landungen in Frankfurt sei er sodann privat nach Dubai geflogen, wobei er insbesondere von der Möglichkeit Gebrauch gemacht habe, bei Kollegen im Cockpit mitzufliegen. In Anbetracht dessen sei die tatsächliche Zahl seiner Aufenthaltstage in Dubai deutlich höher als von der Steuerfahndungsstelle angesetzt. Wenn der Kläger einmal von Frankfurt nicht unmittelbar weiter nach Dubai flog oder fliegen konnte, habe er gelegentlich die Aufenthalts- und Schlafräume seines Arbeitgebers am Flughafen in Frankfurt oder … genutzt.

    Die gemeinsamen Urlaube hätten die Kläger nur wegen des gemeinsamen Sohnes zusammen verbracht, der im Jahr 2000 erst … Jahre alt war. Die Urlaube seien weit überwiegend in getrennten Zimmern verbracht worden, ausnahmslos in getrennten Betten.

    Da sich die Ärzte seines Vertrauens weiterhin in Deutschland befunden hätten, sei der Kläger – soweit keine Eilbedürftigkeit vorlag – weiterhin zu diesen gegangen.

    Die Kfz seien vom Kläger nach der Trennung von der Klägerin nicht mehr genutzt worden. Wenn der Kläger anlässlich eines Aufenthalts in Deutschland ausnahmsweise ein KFZ benötigte, habe er sich dieses von Herrn H – dem zwischenzeitlich verstorbenen Lebensgefährten seiner Schwiegermutter – oder vom Zeugen Herrn P geliehen. Lediglich wegen des höheren Schadensfreiheitsrabatts des Klägers habe man es bei einer Versicherung der Kfz bei ihm belassen.

    Aus der Tatsache, dass der Kläger seine inländischen Bankverbindungen nach dem Wegzug nach Dubai nicht aufgegeben habe und seine Ehefrau Kontovollmachten besessen habe, könnten keine Rückschlüsse auf einen inländischen Wohnsitz gezogen werden. Da arabische Banken ihren Kunden keine Guthabenszinsen zahlten, habe er die deutschen Bankverbindungen nur deshalb nicht gekündigt, um Guthabenszinsen gutgeschrieben zu bekommen. Da die Eheleute sich nicht im Streit getrennt hätten, habe keine Veranlassung bestanden, die der Klägerin erteilten Kontovollmachten zu widerrufen.

    Entsprechendes gelte für die Barabhebungen mit der EC-Karte des Klägers. Nach der Landung in Frankfurt habe er regelmäßig etwas Zeit gehabt, die er unter anderem auch dazu genutzt habe, Geld abzuheben. Einige wenige Male habe er Herrn H und seinem Sohn die EC-Karte überlassen, verbunden mit der Bitte, für ihn Geld abzuheben.

    Auch aus der Angabe der inländischen Adresse im Schriftverkehr mit Mietern, Banken und anderen Personen durch den Kläger, könne nicht auf einen Wohnsitz in Deutschland geschlossen werden. Bei der Adresse in Deutschland handele es sich lediglich um eine Korrespondenzadresse des Klägers, die lediglich wegen der kürzeren Postlaufzeiten angegeben worden sei.

    Die Kläger beantragen,

    die Einkommensteuerbescheide 2000 bis 2004 vom 26.01.2009 sowie den geänderten Einkommensteuerbescheid 2005 vom 26.01.2009 in Gestalt der Einspruchsentscheidung vom 20.11.2009 aufzuheben.

    Das Finanzamt beantragt,

    die Klage abzuweisen.

    Das Finanzamt ist der Auffassung, der Kläger habe im Streitzeitraum seinen Wohnsitz in Deutschland beibehalten. Nach höchstrichterlicher Rechtsprechung werde grundsätzlich davon ausgegangen, dass ein Ehepartner die Wohnung, in der seine Familie wohnt, auch benutze und daher dort einen Wohnsitz habe. Die von den Klägern behauptete Trennung wird vom Finanzamt in Abrede gestellt. Insbesondere die häufigen gemeinsamen Urlaubsreisen, auf denen sich die Eheleute ein Zimmer geteilt hätten, sowie die beschlagnahmten Fotos, auf denen sich die Kläger küssen, umarmen, etc… ließen den Schluss zu, dass im Streitzeitraum eine intakte Ehe vorlag. Auch aufgrund der übrigen von der Steuerfahndungsstelle ermittelten Tatsachen sei davon auszugehen, der Kläger habe in der Zeit von 2000-2005 zumindest auch einen Wohnsitz im Inland gehabt.

    In der mündlichen Verhandlung vom 08.03.2012 hat das Gericht zu der Frage, ob der Kläger in den Jahren 2000 bis 2005 im Hause ” … in W” eine Wohnung unter Umständen innehatte, die darauf schließen lassen, dass er diese beibehalten und benutzen wird, durch Vernehmung der Zeugen Sohn S, Frau I, Frau G und Herrn P Beweis erhoben. Wegen der Aussagen der Zeugen wird auf die Niederschrift vom 08.03.2012 (Bl. 284 d. GA) verwiesen. Dem Gericht haben bei seiner Entscheidung sechs Bände Einkommensteuerakten, drei Sonderbände (zwei betr. Fahndungsberichte/ einer betr. das außergerichtliche Rechtsbehelfsverfahren) sowie die Steuerstrafverfahrensakten (vier Aktenordner, vier Foto-Alben, eine Foto-CD) – die vom Gericht beigezogen worden sind – vorgelegen.

    Gründe

    Die Klage ist nicht begründet.

    I. Die angefochtenen Einkommensteuerbescheide sind zu Recht ergangen. Das Finanzamt ist zutreffend von einer unbeschränkten Steuerpflicht des Klägers in Deutschland gemäß § 1 Abs. 1 Einkommensteuergesetz (EStG) ausgegangen.

    1. Der Kläger unterhielt im Haus im ” …” in W einen inländischen Wohnsitz.

    a) Die Frage des inländischen Wohnsitzes beurteilt sich nach § 8 Abgabenordnung (AO). Danach hat jemand einen Wohnsitz dort, wo er eine Wohnung unter Umständen innehat, die darauf schließen lassen, dass er die Wohnung beibehalten und benutzen wird. Der steuerrechtliche Wohnsitzbegriff unterscheidet sich vom zivilrechtlichen dadurch, dass er nicht auf den rechtsgeschäftlichen Willen des Steuerpflichtigen, sondern auf die tatsächliche Gestaltung abstellt und damit an äußere Merkmale anknüpft. Subjektive Momente sind dabei unbeachtlich. Maßgebend ist der objektive Zustand, das Innehaben einer Wohnung und die Umstände, die darauf schließen lassen, dass die Wohnung beibehalten und benutzt wird. Ist dieser Zustand objektiv gegeben, so ist ein entgegenstehender Wille des Steuerpflichtigen unbeachtlich (ständige Rechtsprechung des Bundesfinanzhofs- BFH-, vgl. Urteile vom 24.04.1964 VI 236/62 U, BStBl. III 1964, 462; vom 23.11.1988 II R 139/87, BStBl. II 182; Beschluss vom 05.11.2001 VI B 219/00, BFH/NV 2002, 311). Der Wohnsitzbegriff setzt eine Wohnung, also zum dauerhaften Wohnen geeignete Räumlichkeiten voraus, die insgesamt eine den persönlichen und wirtschaftlichen Verhältnissen des Steuerpflichtigen entsprechende Bleibe darstellen müssen. Das Innehaben einer Wohnung erfordert, dass der Steuerpflichtige tatsächlich über sie verfügen kann und sie als Bleibe entweder ständig benutzt oder sie zumindest mit einer gewissen Regelmäßigkeit, wenn auch in größeren Zeitabständen tatsächlich aufsucht (vgl. Buciek in Beermann/Gosch, AO-/FGO-Kommentar, § 8 AO Rz. 27 mit weiteren Nachweisen – m.w.N. –). Es ist unerheblich, ob es sich um einen ersten, zweiten oder weiteren Wohnsitz handelt; das Steuerrecht kennt keine derartige Unterscheidung (vgl. Kruse in Tipke/ Kruse, AO-Kommentar, § 8, Tz. 5, m.w.N.). Das in W belegene Haus stellt unstreitig eine Wohnung im vorgenannten Sinne dar; die Voraussetzung des Innehabens ist in der Person des Klägers gleichfalls erfüllt.

    Dabei kann nach ständiger Rechtsprechung in der Regel davon ausgegangen werden, dass ein Ehepartner die Wohnung, in der seine Familie wohnt, auch benutzen und daher dort einen Wohnsitz haben wird (vgl. BFH-Urteile vom 06.02.1985 I R 23/82, BStBl II 1985, 331 m.w.N.; vom 28.08.1968 I 254/65, BStBl II 1968, 818). Insoweit handelt es sich um eine Sachverhaltsvermutung, die vom Steuerpflichtigen widerlegt werden kann. Daraus folgt, dass die Kläger den Nachweis darüber zu erbringen haben, der Kläger habe seinen Wohnsitz in der Familienwohnung aufgegeben. Ihnen obliegt insoweit die Feststellungslast.

    b) Diesen Nachweis haben die Kläger nicht erbracht. Ausgehend von den oben dargestellten Grundsätzen ist der Senat aufgrund des Ergebnisses der mündlichen Verhandlung und der Beweisaufnahme sowie der von der Steuerfahndungsstelle sichergestellten Unterlagen davon überzeugt, dass der Kläger im Streitzeitraum weiterhin einen Wohnsitz in der Familienwohnung hatte.

    Was die Zeit von Januar 2000 bis einschließlich Juli 2001 anbelangt, hat der Kläger bereits keinen Wohnsitz im Ausland nachgewiesen. Zwar hat er vorgetragen, während dieser Zeit bei dem … Flugzeug-Mechaniker … im benachbarten Emirat Sharja zur Untermiete gewohnt zu haben. Unterlagen, die diesen Vortrag bestätigen (z.B. einen Mietvertrag, Quittungen über die behaupteten Barzahlungen), hat der Kläger indessen nicht vorlegen können. Seine Einlassung, es existiere kein schriftlicher Mietvertrag und es habe auch den dortigen Gepflogenheiten entsprochen, die Miete bar und ohne Quittung zu bezahlen, führt zu keiner anderen Beurteilung. Bei Auslandssachverhalten trifft den Steuerpflichtigen gem. § 90 Abs. 2 AO eine erhöhte Mitwirkungspflicht. Das impliziert die Verpflichtung des Steuerpflichtigen, Beweisvorsorge zu treffen und gegebenenfalls erforderliche Beweismittel zu schaffen und diese aufzubewahren. Dass der Kläger insoweit keine Beweisvorsorge getroffen hat, geht zu seinen Lasten. Da es sich um einen Auslandssachverhalt handelt, war das Gericht auch nicht verpflichtet, den von den Klägern benannten Zeugen zu ermitteln und zu laden (vgl. Stapperfend in Gräber, FGO-Kommentar, § 76 Rz. 42 m.w.N.). Es wäre die Aufgabe der Kläger gewesen, den Zeugen für eine Vernehmung zu stellen, was sie nicht getan haben. Gegen eine Wohnsitznahme in der Wohnung des … spricht auch, dass der Kläger bei seiner Abmeldung bei der Gemeinde W als neue Adresse nicht dessen Wohnung, sondern ” … Road” angegeben hat. Hätte er tatsächlich in der von ihm behaupteten Wohnung gewohnt, hätte nichts dagegen gesprochen, deren Adresse bei der Abmeldung (die im übrigen auch erst rund ein Jahr nach der behaupteten Wohnsitznahme erfolgte) in W anzugeben. Der klägerische Einwand, er habe diese deshalb angegeben, weil sich dort das von ihm zeitweise genutzte Crew-Hotel – in dem er bei Zeitmangel übernachtet habe – befindet, überzeugt das Gericht nicht. Wenn sich sein Hauptwohnsitz tatsächlich in der Wohnung des … befunden hätte, wäre es nahe liegend gewesen, diese Adresse anzugeben. Da der Kläger für die Zeit von Januar 2000 bis einschließlich Juli 2001 keinen Wohnsitz außerhalb Deutschlands nachgewiesen hat, geht das Gericht unter Bezugnahme auf die oben dargestellte Rechtsprechung davon aus, dass der Wohnsitz in der Familienwohnung in W beibehalten wurde.

    Nach Auffassung des Gerichts hatte der Kläger ab August 2001 zwar (auch) einen Wohnsitz in Dubai. Er verfügte dort über ein Ein-Zimmer-Appartement, das er selbst angemietet hatte. Über dieses konnte er im Streitzeitraum auch tatsächlich verfügen und hat es mit einer gewissen Regelmäßigkeit aufgesucht. Der Erwerb einer Fahrerlaubnis, der Abschluss eines Handy-Vertrags und einer Krankenversicherung sowie die Einrichtung eines Bankkontos in Dubai sind Indizien, die ebenfalls für eine Wohnsitznahme des Klägers in den Vereinigten Arabischen Emiraten sprechen. Der Senat ist jedoch davon überzeugt, dass der Kläger in der betreffenden Zeit seinen deutschen Wohnsitz beibehalten hat.

    Dem klägerischen Vortrag, im Streitzeitraum hätten sich die Eheleute auf Zeit getrennt – der grundsätzlich dazu geeignet wäre, die von der Rechtsprechung aufgestellte Vermutung, wonach ein Ehepartner in der Familiewohnung einen Wohnsitz hat, zu entkräften – schenkt das Gericht keinen Glauben.

    Dem liegen folgende Umstände zu Grunde:

    aa) Die Kläger sind im Streitzeitraum ausweislich der von der Steuerfahndungsstelle beschlagnahmten Unterlagen 21mal zusammen in den Urlaub gefahren. Aus den sichergestellten 8 Rechnungen für Urlaubsreisen (auf die anderen Urlaube wurde aufgrund der Lichtbilder geschlossen) ergibt sich, dass jeweils nur ein Zimmer für 3 Personen gebucht wurde. Das Gericht hält es bereits für schwer nachvollziehbar, dass Eheleute – die angeblich getrennt sind – in 6 Jahren insgesamt 21mal zusammen in den Urlaub fahren und zumindest in 8 Fällen nur deshalb in einem Zimmer übernachtet haben, weil – so die klägerische Einlassung in der mündlichen Verhandlung – aufgrund kurzfristiger Buchung keine weiteren Zimmer mehr verfügbar gewesen wären.

    Zumindest in der Zeit ab Mitte 2003, als der Sohn von der behaupteten Trennung erfahren haben will, hat jedenfalls keine Veranlassung mehr dazu bestanden, wegen des Sohnes gemeinsam in den Urlaub zu fahren. Gleichwohl haben die Kläger in der Zeit ab Mitte 2003 noch zahlreiche gemeinsame Urlaube unternommen. Daraus folgt für das Gericht, dass die Urlaube eben nicht – wie behauptet – wegen des Sohnes stattgefunden haben, sondern sich die Kläger nicht getrennt haben und es sich in der Folge um normale Urlaube einer intakten Familie handelte. Dafür sprechen auch die sichergestellten Urlaubsfotos. Auf einigen Urlaubsbildern umarmen bzw. küssen sich die Kläger, auf einem Lichtbild sitzt die Klägerin beim Kläger auf dem Schoß und umarmt diesen. Der erkennende Senat hält es für nicht glaubhaft, dass auf Zeit getrennte Eheleute in der vorbeschriebenen Art und Weise Zärtlichkeiten austauschen. Vielmehr ergibt sich daraus für das Gericht, dass sich die Kläger im Streitzeitraum nicht getrennt hatten.

    bb) Unter den beschlagnahmten Lichtbildern sind auch solche vom xx. Geburtstag des Klägers. Auf einem ist der Kläger in seiner Pilotenuniform vor der Wohnungstür des Hauses ” … in W” abgebildet. Oben an der Wohnungstür ist ein Schild mit der Aufschrift: „Welcome Home Commander …” angebracht. Auf dem Schild sind darüber hinaus viele Herzen aufgemalt. Auch dieses Bild spricht nach Auffassung des Gerichts gegen eine Trennung der Eheleute und für die Beibehaltung eines Wohnsitzes des Klägers in der Wohnung in W. Dass eine getrennt lebende Ehefrau ihrem Ehepartner in ihrer Wohnung einen derartigen Empfang bereitet, hält der Senat für ausgeschlossen. Auch die Aussage auf dem Schild „Welcome Home…” spricht eben dafür, dass der Kläger in der inländischen Wohnung weiterhin einen Wohnsitz hatte.

    cc) Die Tatsache, dass die Kläger für die Bankkonten des jeweils anderen (abgesehen von den Miet- und Kautionskonten) Vollmachten hatten, spricht dafür, dass sie im Streitzeitraum weiterhin zusammen waren. Anderenfalls hätte es nahe gelegen, die Trennung auch in Geldangelegenheiten zu vollziehen. Die Einlassung der Kläger, sie hätten sich in finanziellen Dingen – trotz der Trennung – immer verstanden, hält der erkennende Senat für lebensfremd und deshalb nicht für glaubhaft.

    dd) Die häufigen Bargeld-Abhebungen mit der Karte des Klägers am EC Automaten bei der … in W sprechen für das Gericht ebenfalls dafür, dass sich der Kläger öfters als von ihm behauptet an seinem inländischen Wohnort aufgehalten hat. Allein im Jahr 2002 haben an dem vorgenannten EC-Automaten mit der klägerischen EC-Karte 29 Barabhebungen (in den anderen Streitjahren in ähnlicher Größenordnung) stattgefunden. Der abgehobene Betrag belief sich dabei auf mindestens 500,00 €. Der klägerischen Einlassung und der Zeugenaussage des Sohnes glaubt der Senat in diesem Kontext nicht. Insoweit wurde vorgetragen, der Sohn habe gelegentlich – wenn das aus Zeitmangel des Klägers erforderlich gewesen sei – Geld für seinen Vater abgehoben und ihm dieses am Flughafen übergeben. Zu diesem Zweck habe der Kläger seinem Sohn bei dem jeweils vorhergehenden Besuch seine EC-Karte ausgehändigt. Diese Sachverhaltsschilderung ist absolut unplausibel. Dabei ist insbesondere zu berücksichtigen, dass am Flughafen Frankfurt eine Vielzahl von EC-Automaten vorhanden ist bzw. auch im Streitzeitraum war. Für den Kläger wäre es also ein Leichtes gewesen, dort selbst Geld mit seiner EC-Karte abzuheben. Weiter war der Sohn in 2002 erst … bzw. … Jahre alt. Dass ein Minderjähriger in diesem Alter als Bote für Geldbeträge in Höhe von 500,00 und mehr Euro eingesetzt wird, wenn – wie vorstehend dargestellt – dazu keine Veranlassung bestand, hält der Senat nicht für glaubhaft. Nach der Überzeugung des erkennenden Gerichts ist die Sachverhaltsdarstellung hinsichtlich der EC-Abhebungen konstruiert und entspricht nicht der Wahrheit. Das Gericht ist fest davon überzeugt, dass der Sachverhalt so dargestellt wurde, um die hohe Zahl der Aufenthalte des Klägers am Wohnort der Familie, die ein Indiz für die Beibehaltung des Wohnsitzes des Klägers in W sind, nach unten zu korrigieren.

    ee) Das Gericht geht davon aus, dass der Kläger einen der beiden im Familienverbund vorhandenen Autos gefahren hat. Dabei ist zu berücksichtigen, dass bis zu der behaupteten Trennung ein Pkw auf die Klägerin und ein weiterer auf den Kläger angemeldet war. Das auf den Kläger zugelassene Kfz wurde dann am 02.03.2001 auf die Klägerin umgemeldet. In der mündlichen Verhandlung hat diese erklärt, sie habe in der fraglichen Zeit fast immer nur ein Auto genutzt. Die klägerische Einlassung hinsichtlich der fehlenden PKW-Nutzung durch den Kläger ist unglaubhaft. Hätten sich die Kläger tatsächlich getrennt, wäre der zweite, vormals auf den Kläger zugelassene PKW, abgemeldet worden. Das vor allem vor dem Hintergrund, dass die Klägerin ihn im Streitzeitraum – was ihr das Gericht glaubt – so gut wie gar nicht gefahren hat. Hingegen will der Kläger den zweiten (zugelassenen) Pkw nicht gefahren haben, sondern sich stattdessen Autos bei Bekannten geliehen haben. Vor dem Hintergrund, dass die Kläger sich – nach ihrer Einlassung – nicht endgültig getrennt, sondern nur eine „Auszeit” genommen hatten, ist nicht nachvollziehbar, warum der Kläger bei seinen Aufenthalten in W nicht das zweite Kfz hätte nutzen sollen. Daran wird deutlich, dass der von den Klägern bezüglich der Kfz-Nutzung beschriebene Sachverhalt konstruiert ist und nicht den tatsächlichen Gegebenheiten entspricht. Nach Auffassung des erkennenden Gerichts wurde er nur deshalb so dargestellt, um die nicht vorhandene Trennung zu suggerieren. Wie unplausibel die klägerische Argumentation ist, zeigt auch die Einlassung des Klägers, auch bei anderen Leuten stünden Autos ungenutzt in der Garage, etwa Oldtimer, die so gut wie nicht genutzt würden. Zum einen handelt es

    sich bei den beiden in Rede stehenden Pkws nicht um Sammler-Fahrzeuge, zum anderen macht es keinen Sinn, Autos von Bekannten zu leihen, obwohl zwei Pkws für zwei Personen zur Verfügung stehen.

    Für die Nutzung eines der beiden in der Familie vorhandenen Pkws spricht weiter die Tatsache, dass an der …-Tankstelle am Flughafen Frankfurt allein in der Zeit von Januar 2000 bis einschließlich Dezember 2002 ausweislich der vorliegenden Kontoauszüge insgesamt 59mal getankt wurde. In dieser Zeit will sich der Kläger ausschließlich mit dem geliehenen Fahrzeug des Zeugen P fortbewegt haben. Während der Kläger in der mündlichen Verhandlung ausgesagt hat, er habe das Fahrzeug des Zeugen P 12mal betankt, hat der Zeuge bekundet, das Fahrzeug sei nur ein- bis zweimal vom Kläger betankt worden. Selbst bei der Annahme von 12 Betankungen bleibt aber eine ungeklärte Differenz. Für den Senat folgt daraus, dass der Kläger zumindest in diesen 47 Fällen eines der beiden im Familienverbund vorhandenen Fahrzeuge betankt hat. Dass die Klägerin an der … Tankstelle am Flughafen Frankfurt getankt hat, ist nicht vorgetragen worden. Die Betankungen müssen also vom Kläger selbst für ein eigenes Fahrzeug vorgenommen worden sein. Vor diesem Hintergrund ist der Senat davon überzeugt, dass die Kläger im Hinblick auf die Nutzung der Kfz falsche Angaben gemacht haben, um den tatsächlichen Sachverhalt zu verschleiern.

    In diesem Zusammenhang stellt auch der Kauf des Mercedes … im Jahre 2001durch den Kläger ein weiteres Indiz dafür dar, dass sich die Eheleute im Streitzeitraum nicht getrennt hatten. Der Kläger will den PKW für die getrennt lebende Klägerin gekauft haben. Wäre das der Fall, so hätte der Kläger das beim Abschluss des Kaufvertrags kenntlich gemacht. Dementsprechend wäre im Kaufvertrag nicht er, sondern die Klägerin als Käuferin genannt worden. Aus dem Umstand, dass das nicht der Fall ist, schließt das Gericht auf das Vorhandensein einer intakten Ehe, bei der es üblich ist, dass ein Ehegatte ein Auto für den Familienverbund erwirbt.

    ff) Neben den aufgezeigten Umständen existieren im Streitfall noch eine Vielzahl weiterer Indizien, die für eine regelmäßige Anwesenheit des Klägers in seinem heimatlichen Umfeld und damit für einen Wohnsitz in dem Familienheim ” … ” in W sprechen. So gibt es dokumentierte Arztbesuche, Einkäufe in der Umgebung, Bankgeschäfte vor Ort, Erledigungen von Angelegenheiten mit den Mietern und anderes mehr, die es aufgrund der zeitlichen Abfolge als ausgeschlossen erscheinen lassen, dass der Kläger im Streitzeitraum keinen inländischen Wohnsitz unterhalten hat. Beispielhaft mögen die Monate Juni 2003 und Januar 2005 aufgeführt werden, in denen es folgende nachweisbare Ereignisse gegeben hat:

    Juni 2003

    02.06. Barabhebung EC-Automat W
    03.06. Kauf US-Dollar bei …
    05.06. Betankung …-Tankstelle
    08.06. Barabhebung EC-Automat W
    14.06. Barabhebung EC-Automat W
    17.06. Betankung …-Tankstelle
    22.06. Barabhebung EC-Automat W
    26.06. Betankung …-Tankstelle
    28.06. Barabhebung EC-Automat W
    Januar 2005

    02.-09.01. Urlaub mit Ehefrau und Sohn in … (Österreich)
    11.01. Arztbesuch in …(Umkreis W)
    15.01. Barabhebung EC-Automat W
    16.01. Unterzeichnung von Patienten-Verfügungen in W
    17.01. Barabhebung EC-Automat W
    26.01. Betankung …-Tankstelle
    28.01. Barauszahlung bei
    28.01. Betankung …-Tankstelle
    31.01. Arztbesuch in … (Umkreis W)
    Wegen des zeitlichen Zusammenhangs kann es als ausgeschlossen gelten, dass der Kläger immer nur zu den bekannten Vorgängen nach Deutschland gekommen und anschließend nach Dubai zurückgeflogen ist. Weder hierfür noch für eine anderweitige Unterkunft des Klägers in Deutschland gibt es nachprüfbare Belege. Es ist deshalb davon auszugehen, dass der Kläger sich auch an weiteren Tagen in seinem Heimatland bei seiner Familie in W aufgehalten und auf diese Weise seinen dortigen Wohnsitz beibehalten hat.

    gg) Gegen seine Einlassung sprechen über die bereits behandelten Sachumstände hinaus die während des Klageverfahrens zu Tage getretenen E-Mails des Klägers, die er im Streitzeitraum an die Mail Verteiler ” …” und ” …” adressierte. Im Schreiben des Klägers vom 19.09.2001 heißt es: „Aus nachvollziehbaren Gründen möchte ich Euch auch bitten, alle meine Anschreiben nicht zu archivieren, sondern nach Kenntnisnahme zu vernichten !!! Diesen Hinweis muss ich wohl nicht weiter erläutern !?!” Aus den vorgenannten Formulierungen geht eindeutig hervor, dass es dem Kläger ersichtlich darauf ankam, etwas – vor dem Finanzamt – zu verbergen. Hätte er seinen inländischen Wohnsitz aber tatsächlich aufgegeben und ausschließlich in Dubai gewohnt, würde dieses Verhalten keinen Sinn ergeben; denn in diesem Fall, gäbe es nichts zu verheimlichen. In Anbetracht dessen ist der Senat der festen Überzeugung, dass der Kläger die Aufgabe seines inländischen Wohnsitzes nur vorgetäuscht hat, um Steuern zu sparen. Der klägerischen Einlassung in der mündlichen Verhandlung, die in den E-Mails gebrauchten Formulierungen bezögen sich nur auf eventuell betroffene Kollegen, die – quasi als Trittbrettfahrer – seine Wohnung in Dubai möglicherweise für steuerliche Zwecke missbrauchen wollten, schenkt das Gericht keinen Glauben. Die Unwahrheit dieser Einlassung wird an einer E-Mail des Klägers vom 20.05.2001 (Bl. 186 der Gerichtsakte) deutlich. Darin heißt es: „Hallo Freunde der Emirate! Es wird immer ruhiger in diesem Forum!!! Sind denn wirklich alle zufrieden, nur weil der finanzielle Zugewinn schon auf dem Konto ist? Ist denn keiner mehr an einer Wohnraumregelung interessiert, um evtl. Unannehmlichkeiten von bestimmten Ämtern entgegenzuwirken??? Ich kann es nicht glauben und würde eine Belebung dieses Forums begrüßen!” Daran zeigt sich, dass der Kläger nicht nur Mitglied einer Gruppe (von Piloten) ist, der es offensichtlich darauf ankam, durch die Anmietung einer Wohnung in Dubai, Steuern zu sparen, sondern er dabei eine tragende, aktive Rolle gespielt hat.

    Die Unwahrheit des klägerischen Vortrags manifestiert sich auch an seinen Angaben hinsichtlich der Nutzung der Wohnung in Dubai. Während des Steuerfestsetzungsverfahrens hat er über mehrere Jahre hinweg stets behauptet, er habe die Wohnung in Dubai allein genutzt. Im Schriftsatz seines Prozessbevollmächtigten vom 18.09.2009, der an das Finanzamt gerichtet ist, heißt es dazu wörtlich: „Die Unterstellung, dass die Wohnung nicht nur durch unseren Mandanten, sondern auch durch andere benutzt worden sein kann, ist entschieden zurückzuweisen. Die Steuerbehörde ist verpflichtet, objektiv zu ermitteln. Dies ist hier offenbar nicht gegeben, da anderenfalls solche haltlose Behauptung nicht aufgestellt würden.” Aufgrund von Steuerstrafverfahren, die gegen andere Piloten wegen des gleichen Sachverhalts eingeleitet worden waren, erlangte das Finanzamt während des Klageverfahrens davon Kenntnis, dass der Kläger das Appartement in Dubai im streitbefangenen Zeitraum mehrfach untervermietet hatte. Die klägerische Einlassung dazu in der mündlichen Verhandlung, er habe keine Veranlassung gesehen, die von ihm abgeschlossenen Untermietverträge dem Finanzamt vorzulegen, überzeugt das Gericht nicht. Vielmehr geht der Senat davon aus, dass der Kläger in diesem Punkt absichtlich die Unwahrheit gesagt hat, weil ihm klar war, dass sein Tatsachenvortrag durch die Untervermietungen erschüttert werden würde.

    c) Zwar haben die Zeugen S und I bestätigt, dass sich die Kläger im Streitzeitraum zeitweise getrennt hätten. Diesen Aussagen schenkt der Senat aber keinen Glauben.

    Der Zeuge S hat bekundet, sein Vater sei in der fraglichen Zeit im Schnitt nur etwa einmal im Monat zu Besuch im Haus ” … in W” gewesen. Das entspricht nach Überzeugung des Senats nicht der Wahrheit. Aus den zahlreichen vorliegenden Anhaltspunkten für einen Aufenthalt des Klägers in Deutschland ist zwingend der Schluss auf einen häufigeren Aufenthalt des Klägers bei seiner Familie zu ziehen. Auch die Angaben des Zeugen über die angebliche Trennung seiner Eltern hält der Senat nicht für überzeugend. Insoweit hat der Zeuge in der mündlichen Zahlung ausgesagt, er habe erst im Sommer 2003, nachdem sein Vater nach dem Ausscheiden aus dem aktiven fliegerischen Dienst nicht nach Hause zurückgekehrt sei, von der Trennung seiner Eltern erfahren. Darüber hinaus hat er bekundet, sein Vater habe seit 2000 nicht mehr im Haus in W übernachtet. Darin sieht das erkennende Gericht einen Widerspruch, aufgrund dessen es die Einlassung des Zeugen für unwahr hält. Wenn der Vater tatsächlich über mehrere Jahre nicht mehr in der Familienwohnung in W übernachtet hat, hält es das Gericht schlicht für unvorstellbar, dass der Sohn – auch wenn man sein damaliges Alter von xx Jahren (2000) berücksichtigt – nichts von der Trennung bemerkt haben will. Wenn der Zeuge S allerdings tatsächlich bereits im Jahr 2000 von der Trennung gewusst hätte, so hätte er in dem Redetext, den er anlässlich des xx. Geburtstages des Klägers am ...2003 für die Feier vorbereitet hat, nicht die Formulierung: „Du weißt, Mama kann es kaum erwarten, bis zu den Commander-Sessel für andere frei machst” verwendet. Entsprechendes gilt für die weiteren im Redetext gebrauchten Formulierungen wie: „Du weißt sicher auch, dass sie schon eine lange „Honey do List” für dich vorbereitet hat sowie „Außerdem bin ich mir nicht sicher, ob es euch gut tut, wenn ihr euch den ganzen Tag auf der Pelle sitzt”. Für den Senat stellt sich die Sachlage so dar, dass die von den Klägern behauptete Trennung auf Zeit niemals stattgefunden hat. Nur vor diesem Hintergrund sind auch die vorstehend zitierten Formulierungen in dem Redetext des Sohnes zu erklären. Hätte eine Trennung tatsächlich stattgefunden, so hätte der Sohn aufgrund der Tatsache, dass der Vater über mehrere Jahre nicht mehr im Familienheim in W übernachtet hat, diese auch bemerkt. Dann hätte er aber nicht die in dem Redetext enthaltenen Formulierungen verwendet.

    Auch die vom Zeugen S vorgetragene Sachverhaltsschilderung hinsichtlich der Kfz-Nutzung hält das Gericht nicht für glaubhaft. In diesem Kontext hat der Zeuge vorgetragen, bei gemeinsamen Ausflügen mit dem Kläger – die im Streitzeitraum mehrfach vorkamen – seien stets geliehene Autos benutzt worden, obwohl zwei Kfz in der Garage des Hauses in W standen. Vom Gericht darauf angesprochen, wie dieser Widerspruch zu erklären sei, hat der Zeuge geantwortet, man habe ihm erläutert, sein Vater käme vom Flughafen und müsste dort wieder hin. Er habe aber keine Möglichkeit gehabt, am Flughafen ein Fahrzeug abzustellen. Diesen Vortrag hält das Gericht für unplausibel. Schon die zahlreichen Betankungen an der …-Flughafentankstelle sprechen – wie ausgeführt – nach Auffassung des Senats eindeutig für eine Nutzung der im Haus in W bereitstehenden Fahrzeuge durch den Kläger, die dem dort wohnenden Zeugen nicht verborgen geblieben sein kann. Wenn der Zeuge S demgegenüber ausgesagt hat, sein Vater sei bei seinen Besuchen stets mit der Bahn bzw. einem geliehenen Auto gekommen und für gemeinsame Ausflüge sei das Auto des Herrn P genutzt worden, kann das nicht zutreffen. Auch in diesem Punkt hat der Zeuge nach fester Überzeugung des Senats die Unwahrheit gesagt.

    Das gilt gleichermaßen für die Zeugin I, soweit sie bekundete, ihr Schwiegersohn sei in den fraglichen Jahren nicht mehr als ein- bis zweimal im Monat da gewesen, um seinen Sohn zu sehen. Dies ist mit den zahlreichen Indizien, die für eine häufigere Anwesenheit des Klägers in seinem Haus in W sprechen, nicht in Einklang zu bringen.

    Die Aussage der Zeugin I hält das Gericht auch deshalb nicht für glaubhaft, weil sie zu den Gründen der zeitweisen Trennung der Kläger und zu deren Zusammenkommen in 2005 keine Angaben machen konnte. Zwar ist zu Gunsten der Zeugin zu berücksichtigen, dass ihr Erinnerungsvermögen altersbedingt bereits etwas eingeschränkt sein mag und in der Zeit, in der sie ihren Lebensgefährten Herrn H gepflegt hat, ihr Hauptaugenmerk nicht auf der Beziehung ihrer Tochter lag. Dass eine Mutter, die mit der Tochter in einem Haus wohnt und mit dieser nicht zerstritten ist, aber keinerlei Erinnerung daran hat, welche Ursachen der angeblichen Trennung zu Grunde lagen und was zu der Versöhnung geführt hat, hält das Gericht allerdings nicht für nachvollziehbar. Die von der Zeugin dazu in der mündlichen Verhandlung gemachte Einlassung, sie sei eine Mutter, die sich in die Ehe der Kinder nicht einmischt, wertet das Gericht als Schutzbehauptung. Der Senat geht davon aus, dass die Zeugin – falls eine Trennung und eine anschließende Versöhnung stattgefunden hätten – zumindest in groben Zügen gewusst hätte, welche Gründe dazu geführt haben. Dass sie hierzu nichts zu wissen vorgab, ist nach Auffassung des Gerichts nur dadurch erklärlich, dass eben keine Trennung stattgefunden hat.

    d) Eine andere Beurteilung ergibt sich für das Gericht auch nicht unter Berücksichtigung der Aussagen der Zeugen G und P. Deren Aussagen sind hinsichtlich des im Beweisbeschluss genannten Beweisthemas unergiebig.

    Zwar hat die Zeugin G bekundet, den Kläger im Streitzeitraum immer seltener und schließlich gar nicht mehr am bzw. in dem Haus der Kläger in W gesehen zu haben. Das lässt sich aber damit erklären, dass der Kläger seit seiner Stationierung in Dubai in der Tat weniger in W anwesend war als in der Vergangenheit. Des Weiteren ist in diesem Kontext zu berücksichtigen, dass die Zeugin das Grundstück der Kläger nur von ihrem Wohnzimmer und vom Garten aus einsehen kann; alle anderen Fenster ihres Hauses – auch das des Büros, in dem sie für ihren Ehemann die Buchführung etc. erledigt – liegen in Richtung der Straße, von wo aus sie das Haus der Kläger nicht einsehen kann. Auch der Umstand, dass die Zeugin den Kläger ab 2005 wieder des Öfteren am Haus in W gesehen hat, lässt sich zwanglos damit erklären, dass er zu diesem Zeitpunkt nicht mehr im aktiven fliegerischen Dienst tätig war.

    Das Gericht geht davon aus, dass die Aussage des Zeugen P bezüglich der leihweisen Überlassung eines Kfz an den Kläger den Tatsachen entspricht. Daraus folgt für das Gericht jedoch nicht, dass der Kläger im Streitzeitraum keinen der im Familienverbund vorhandenen beiden Autos gefahren hat. Der Senat ist der Überzeugung, dass sich der Kläger den Pkw nur deshalb gelegentlich geliehen hat, um von der Nutzung der eigenen Autos abzulenken bzw. um die nicht vorhandene Trennung von der Klägerin vorzutäuschen. An dieser Stelle wird nochmals auf die nachgewiesenen 59 Betankungen an der … Tankstelle am Frankfurter Flughafen in der Zeit von Januar 2000 bis einschließlich Dezember 2002 hingewiesen. Davon ist höchstens in 12 Fällen – nach Aussage des Zeugen sogar nur in einem oder zwei Fällen – der geliehene Pkw des Zeugen P betankt worden. In mindestens 47 Fällen muss also eines der beiden im Familienverbund vorhandenen Fahrzeuge vom Kläger betankt worden sein, weshalb das Gericht davon überzeugt ist, dass die Kläger im Hinblick auf die Nutzung der Kfz falsche Angaben gemacht haben.

    e) Dem klägerischen Vortrag, da der Kläger in der Zeit von August 2004 bis Februar 2005 gemeinsam mit seinem Sohn in den USA ( … ) lebte, läge zumindest für diesen Zeitraum kein inländischer Wohnsitz vor, folgt das Gericht nicht. Die Annahme eines Wohnsitzes ist nicht deshalb ausgeschlossen, weil der Kläger die Wohnung in Deutschland in der vorgenannten Zeit nicht genutzt hat. Insoweit ist eine Nutzung in größeren Zeitabständen ausreichend (BFH-Urteil vom 02.02.1986 II R 200/82 BFH/NV 1987, 301, 302 und in BStBl II 1989, 182). Auch eine längere Nichtnutzung kann für das Innehaben einer Wohnung unschädlich sein, wenn die Wohnung für den Betreffenden durch Familienangehörige genutzt wird (vgl. BFH-Urteile vom 29.10.1959 IV 129/58 S BStBl III 1960, 61 und vom 03.03.1978 VI R 195/75 BStBl II 1978, 372). So liegen die Verhältnisse im Streitfall. Abgesehen davon, dass die von der Steuerfahndungsstelle festgestellten Aktivitäten des Klägers in Deutschland gegen einen durchgehenden Aufenthalt in den USA sprechen, ist die Wohnung in W in der Zeit von August 2004 bis Februar 2005 jedenfalls von der Klägerin genutzt worden. Infolgedessen ist auch in dieser Zeit von einem Fortbestehen eines inländischen Wohnsitzes des Klägers auszugehen.

    2. Das Finanzamt war am 26.01.2009 nicht gehindert, für die Jahre 2000 bis 2004 Einkommensteuerbescheide zu erteilen sowie den Einkommensteuerbescheid 2005 zu ändern. Die Festsetzungsfristen waren im Jahr 2009 noch nicht abgelaufen.

    a) Nach § 169 Abs. 1 Satz 1 AO ist eine Steuerfestsetzung sowie ihre Aufhebung oder Änderung nicht mehr zulässig, wenn die Festsetzungsfrist abgelaufen ist. Diese beginnt, wenn – wie im Streitfall – Steuererklärungen einzureichen sind, gem. § 170 Abs. 2 Nr. 1 AO mit Ablauf des Kalenderjahres, in dem die Steuererklärung eingereicht wird, spätestens jedoch mit Ablauf des dritten Kalenderjahrs, das auf das Kalenderjahr folgt, in dem die Steuer entstanden ist. Grundsätzlich gilt gem. § 169 Abs. 2 Satz 1 Nr. 2 AO eine Festsetzungsfrist von vier Jahren. Nach § 169 Abs. 2 Satz 2 AO beträgt die Festsetzungsfrist aber 10 Jahre, soweit eine Steuer hinterzogen worden ist. Danach war für das am längsten zurückliegende Jahr 2000 die Festsetzungsfrist im Jahr 2009 noch nicht abgelaufen. Insoweit gilt eine verlängerte Frist von 10 Jahren, weil den Klägern eine Hinterziehung von Einkommensteuer ab 2000 vorzuwerfen ist. Da für das Jahr 2000 die Einkommensteuererklärung im Jahr 2001 abgegeben wurde, begann der Lauf der Festsetzungsfrist mit Ablauf des Jahres 2001. Die 10-jährige Festsetzungsverjährungsfrist endete mit Ablauf des Jahres 2011.

    Im Streitfall haben die Kläger die sich aus den Einkommensteuerfestsetzungen der Streitjahre ergebenden höheren Einkommensteuern hinterzogen. Nach § 370 Abs. 1 Nr. 1 AO begeht eine Steuerhinterziehung, wer (objektiv) u.a. den Finanzbehörden über steuerlich erhebliche Tatsachen unrichtige oder unvollständige Angaben macht und dadurch Steuern verkürzt und dabei (subjektiv) nach § 369 AO i.V.m. § 15 des Strafgesetzbuchs vorsätzlich handelt.

    Vorsatz ist die wissentliche und willentliche Verwirklichung aller Tatbestandsmerkmale der Strafvorschrift einschließlich des Erfolgs und eines Überblicks über den wesentlichen Kausalverlauf. Der Tatbeteiligte muss bei Begehung der Tat alle Umstände, die zum gesetzlichen Tatbestand gehören, kennen und ihre Verwirklichung wollen. Abhängig vom Kenntnisstand und Tatwillen des Tatbeteiligten wird in Rechtsprechung und Lehre zwischen zwei Arten des Vorsatzes unterschieden. Ist der Taterfolg das Hauptziel oder ein zwingend notwendiges Nebenziel des Verhaltens, ist also der Wille des Tatbeteiligten unmittelbar darauf gerichtet, dieses Ziel zu erreichen, so handelt er mit direktem Vorsatz (dolus directus). Ausreichend für die Annahme einer Vorsatztat ist aber regelmäßig auch der sog. bedingte Vorsatz (dolus eventualis), bei dem der Tatbeteiligte den Taterfolg zwar nicht direkt anstrebt, aber dessen Eintritt als Nebenfolge seines eigentlichen Primärziels für möglich hält und bewusst und billigend in Kauf nimmt (vgl. Webel/ Dumke in Schwarz, AO/ FGO, § 369 AO Rz. 22).

    Für das Vorliegen einer Steuerhinterziehung (einschließlich des Vorsatzes) trägt die Finanzbehörde die objektive Beweislast (Feststellungslast). Bei der diesbezüglichen Entscheidung hat sie, wie auch sonst, den Prüfungsmaßstab der Abgabenordnung anzuwenden. In entsprechender Weise hat auch das Finanzgericht, zusätzlich unter Beachtung der Regeln der Finanzgerichtsordnung, zu verfahren; jedoch ist auch hier der strafrechtliche Grundsatz „in dubio pro reo” zu beachten. Letztendlich muss die Finanzbehörde bzw. das Finanzgericht zu der vollen Überzeugung gelangen, dass eine Steuerhinterziehung vorliegt (vgl. Cöster in Pahlke/ König, AO, § 169 Rz. 61 m.w.N.)

    b) Die Voraussetzungen einer Steuerhinterziehung liegen sowohl dem objektiven als auch dem subjektiven Tatbestand nach vor.

    aa) Indem die Kläger gegenüber den Finanzbehörden wahrheitswidrig erklärten, der Kläger habe seinen Wohnsitz in Deutschland aufgegeben, haben sie über steuerlich erhebliche Tatsachen unrichtige Angaben gemacht. Infolgedessen kam es zu einer Einkommensteuerverkürzung, denn das Finanzamt behandelte den Kläger als beschränkt Steuerpflichtigen, weshalb die außerhalb Deutschlands erzielten Einkünfte im Inland nicht besteuert wurden.

    bb) Der Senat ist der Überzeugung, dass die Kläger bei der Steuerverkürzung alle Umstände, die zum gesetzlichen Tatbestand gehören, kannten und ihre Verwirklichung wollten. Dabei geht das Gericht davon aus, dass der Wille der Kläger unmittelbar darauf gerichtet war, die Steuerverkürzung herbeizuführen, sie mithin mit direktem Vorsatz (dolus directus) gehandelt haben. Zur Begründung wird auf das oben unter 1b) Ausgeführte verwiesen. Daran zeigt sich, dass der Kläger vielerlei Anstrengungen unternommen hat, um die Aufgabe seines deutschen Wohnsitzes vorzutäuschen. Das tat er in voller Absicht und mit dem Ziel, seine Steuerlast in Deutschland zu minimieren. Besonders deutlich zeigt sich das an den Formulierungen, die er in diversen E-Mails an Gleichgesinnte verwendet hat. Wenn darin von „Sind denn wirklich alle zufrieden, nur weil der finanzielle Zugewinn schon auf dem Konto ist? Ist denn keiner mehr an einer Wohnraumregelung interessiert, um evtl. Unannehmlichkeiten von bestimmten Ämtern entgegenzuwirken???” und von „Liebe Kollegen, denkt daran, we have to make it watertight; denn allen ist sicherlich bewusst, dass es in Deutschland eine totale Neidgesellschaft gibt. Gott sei Dank, wir leben ja aber in DXB!!! oder?” ( Bl. 190 d. GA) die Rede ist, wird klar, dass der Wille des Kläger und auch der Klägerin, die von allem wusste, auf die eingetretene Steuerhinterziehung gerichtet war.

    II. Die Kostenentscheidung beruht auf § 135 FGO.

    VorschriftenEStG § 1 Abs. 1, AO § 8