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  • 06.11.2012

    Finanzgericht Rheinland-Pfalz: Beschluss vom 15.10.2012 – 6 Ko 2327/12

    1. Im finanzgerichtlichen Klageverfahren bestimmt sich die Fälligkeit der Verfahrensgebühr nach § 6 GKG, nicht nach § 9 GKG.

    2. Gemäß § 6 Abs. 1 Nr. 5 wird die Verfahrensgebühr bereits fällig mit Einreichung der Klageschrift, und zwar sogleich in voller Höhe.

    3. Die Wertfestsetzung ist in § 63 GKG geregelt, unterschieden in vorläufige Wertfestsetzung (Abs. 1) und endgültige Wertfestsetzung (Abs. 2).

    4. Tatbestandlich vorausgesetzt für die endgültige Wertfestsetzung ist eine „Entscheidung über den gesamten Streitgegenstand” oder wenn „sich das Verfahren anderweitig erledigt”. Nach dem Gesetzeswortlaut in Abs. 2 kommt es dabei auf die Rechtskraft dieser Entscheidung nicht an.


    Gründe

    I.

    Mit Urteil vom 12. Januar 2012 hat der Senat im Verfahren 6 K 1917/07 die Klage der Antragstellerin wegen Umsatzsteuer 2002 abgewiesen, ihr die Kosten des Verfahrens auferlegt und die Revision zugelassen. Die Antragstellerin hat zwischenzeitlich Revision eingelegt, über die bislang nicht entschieden ist.

    Mit Beschluss des Senats vom 25. Juni 2012 ist der Verfahrensstreitwert gemäß § 63 Abs. 2 i.V.m. § 52 GKG auf 276.041,79 ? festgesetzt worden.

    Auf der Grundlage dieses Streitwerts wurde mit Kostenrechnung vom 12. Juli 2012 ein Betrag von 7.980,31 ? bei der Antragstellerin angefordert.

    Mit Schriftsatz der Antragstellerin vom 25. Juli 2012 hat diese Erinnerung gegen die Kostenrechnung vom 12. Juli 2012 eingelegt und zugleich den Antrag auf Anordnung der aufschiebenden Wirkung der Erinnerung (Antrag auf Vollstreckungsschutz).

    Die Erinnerungsführerin trägt zur Begründung vor, dass nach ständiger BFH-Rechtsprechung Gerichtskosten gem. § 9 Abs. 2 Nr. 1 GKG erst mit einer unbedingten Kostenentscheidung fällig würden, wobei eine solche unbedingte Kostenentscheidung im finanzgerichtlichen Verfahren erst mit der Rechtskraft der Kostenentscheidung gegeben sei; daher stehe nur das Rechtsmittel der Verfassungsbeschwerde, die kein den Eintritt der Rechtskraft hinderndes Rechtsmittel sei, einer Fälligkeit nach § 9 Abs. 2 Nr. 1 GKG entgegen (Hinweis u.a. auf BFH-Beschluss vom 12. Oktober 2005 III E 3/05, BFH-NV 2006, 325). Im vorliegenden Fall sei am 19. Juni 2012 Revision gegen das Urteil des Senats vom 12. Januar 2012 eingelegt worden. Dieses Rechtsmittel verhindere den Eintritt der Rechtskraft des vorgenannten Urteils und stehe somit der Fälligkeit der mit der Kostenrechnung vom 12. Juli 2012 geltend gemachten Gerichtskosten entgegen.

    Nach Nichtabhilfe ist die Erinnerung dem Bezirksrevisor zur Stellungnahme zugeleitet worden. Dieser hat sich unter dem 03. September 2012 wie folgt geäußert:

    „In vorbezeichneter Angelegenheit teile ich mit, dass die Kostenbehandlung in dem oben genannten Verfahren nicht zu beanstanden ist.

    Die Gebühr wurde gemäß §§ 3, 34, 63 Abs. 2 i.V.m. § 52 Abs. 1 und 3 GKG entsprechend dem festgesetzten Streitwert richtig berechnet und korrekt angesetzt.

    In finanzgerichtlichen Verfahren wird die Verfahrensgebühr nach § 6 Abs. 1 Nr. 5 GKG mit der Einreichung der Klageschrift fällig. Über § 63 Abs. 1 S. 3 und 4 GKG sind die Gebühren in diesen Verfahren vorläufig nach dem in § 52 Abs. 4 bestimmten Mindestwert (1.000,00 ?) nach erfolgter Klageerhebung anzufordern.

    Eine Gerichtskostenabschlussrechnung kann jedoch nur ergehen, wenn die Gerichtskosten fällig sind. Auf welcher Grundlage kann ein Kostenbeamter also den über 220,00 ? hinausgehenden Teil erheben?

    Eigentlich dürfte die Frage nach der Fälligkeit gar nicht offen stehen, denn § 6 GKG ist eindeutig. Hiernach wird in einem finanzgerichtlichen Verfahren die Verfahrensgebühr mit Einreichung der Klage fällig. Die Tatsache, dass für die Kostenerhebung zunächst der Mindeststreitwert zugrunde zu legen ist, führt dazu, dass zunächst vorab nur geringere Gebühren erhoben werden sollen, als bereits zu diesem Zeitpunkt tatsächlich angefallen sind. Eindeutig ist jedoch, dass die Verfahrensgebühr voll, das heißt über VV-Nr. 6110 GKG mit 4,0 Gebühren entsteht und auch fällig ist.

    Die Fälligkeit des Restbetrages ist also bereits gegeben. Die Erhebung erfolgt jedoch zu einem späteren Zeitpunkt.

    Da sich die Fälligkeit der Verfahrensgebühr eines Klageverfahrens eindeutig in § 6 GKG geregelt ist, kann § 9 GKG in finanzgerichtlichen Verfahren nur noch für die Auslagen, aber auch für die Verfahrensgebühr in Verfahren des vorläufigen Rechtsschutzes gelten.

    Die Rechtskraft eines Verfahrens spielt also keine Rolle. Entscheidungen über die Kosten in einem finanzgerichtlichen Verfahren ergehen stets unbedingt. Sollte also z.B. durch Urteil entschieden worden sein, dass der Kläger die Kosten des Verfahrens zu tragen hat und sind z.B. Auslagen nach VV-Nr. 9005 entstanden, können diese in voller Höhe vom Kläger angefordert werden, auch wenn dieser gegen das Urteil Revision oder Nichtzulassungsbeschwerde beim BFH eingelegt hat.

    Wann die Erhebung der bereits nach § 6 GKG fälligen (Rest-)Verfahrensgebühr erfolgt, ergibt sich im Prinzip aus § 13 Abs. 4 S. 1 und 2 KostVfg (Kostenverfügung). Danach sind die Kostenbeamten verpflichtet auf „rechtzeitige Berichtigung” der ursprünglichen Kostenberechnung zu achten. Dies ist i.d.R. ab dem Zeitpunkt möglich, an dem eine gerichtliche Kostentragungsentscheidung ergangen ist.

    Aufgrund der Änderung des Gerichtskostengesetzes zum 01. Juli 2004 wurde auch die Kostenverfügung geändert.

    Gemäß § 13 Abs. 1 S. 2 Kostenverfügung a.F. durften in finanzgerichtlichen Verfahren Gebühren und Auslagen jedoch erst nach rechtskräftigem Abschluss oder nach anderweitiger Beendigung des Verfahrens angesetzt werden.

    Mit der Änderung der Kostenverfügung aufgrund der Änderung des Gerichtskostengesetzes zum 01.07.2004 wurde diese Regelung aufgehoben.

    Dies ist nach meiner Auffassung ein weiteres eindeutiges Indiz dafür, dass die gemäß § 6 GKG schon fällige (Rest-)Verfahrensgebühr nach dem tatsächlichen Gegenstandswert dann angefordert werden muss, wenn eine den Rechtszug abschließende gerichtliche Kostenentscheidung ergangen ist.

    Eine diesbezügliche Problematik besteht grundsätzlich nicht hinsichtlich des Kostenansatzes beim Bundesfinanzhof.

    Entscheidet der Bundesfinanzhof hinsichtlich einer Nichtzulassungsbeschwerde oder Revision, so liegt für den Kostenansatz eine endgültige rechtskräftige Kostenentscheidung vor. Verweist er das Verfahren zurück an das Prozessgericht des 1. Rechtszuges fehlt es für einen Kostenansatz an einer Kostenentscheidung, da in diesen Fällen dem Finanzgericht die Entscheidung der Kostentragungspflicht übertragen wird.”

    In einer Replik hat die Erinnerungsführerin dazu wie folgt erwidert:

    1. Der Bezirksrevisor geht im Sinne unseres Erinnerungsbegehrens zutreffend davon aus, dass mit der Einreichung der Klage beim Finanzgericht nach § 6 Abs. 1 Nr. 5 GKG i.V.m. §§ 52 Abs. 4, 63 Abs. 1 Satz 3 und 4 GKG zunächst nur 4,0 Verfahrensgebühren nach dem Mindeststreitwert fällig sind.

    2. Entgegen der Ansicht des Bezirksrevisors bleibt es bei diesem Kostenansatz bis zum Ergehen einer rechtskräftigen Kostengrundentscheidung. Denn § 6 Abs. 1 Nr. 5 GKG findet nur für die vorgenannten vorab fälligen Verfahrensgebühren nach dem vorläufigen Streitwert (Mindeststreitwert) Anwendung. Im Übrigen gilt nach dem Wortlaut und der Systematik des Gesetzes die Regelung in § 9 GKG (so zutreffend JOST, Gebühren- und Kostenrecht im FG- und BFH-Verfahren, 3. Aufl., 2011, 231).

    3. Insofern sind erst im Anschluss an eine rechtskräftige Entscheidung die Verfahrensgebühren nach dem tatsächlichen Streitwert fällig und abzurechnen. Zwecks Vermeidung von Wiederholungen verweisen wir hierzu auf die bereits dargelegte und hier einschlägige BFH-Rechtsprechung zur Auslegung der maßgeblichen Norm des § 9 Abs. 2 Nr. 1 GKG.

    4. Ferner wird unsere Rechtsauffassung durch die mehrheitliche Praxis der Finanzgerichtsbarkeit in den anderen Ländern bestätigt. Wir regen an, gerichtliche Auskünfte z.B. bei den Finanzgerichten München und Köln einzuholen.

    5. Durch die Änderungen des GKG zum 01.07.2004 hat sich an dieser Rechtslage nicht geändert: Zum einen hat der Gesetzgeber auch im Rahmen dieser Gesetzesnovelle besondere Kostenregelungen für Verfahren der Finanzgerichtsbarkeit beibehalten. Bis dahin war die Finanzgerichtsbarkeit von der Vorschusspflicht ausgenommen. Dies blieb auch so nach der Änderung des GKG zum 01.07.2004. Es wurden lediglich die o.a. vorab fälligen Verfahrensgebühren nach dem Mindeststreitwert eingeführt (vgl. JOST, a.a.O., 215).

    6. Zum anderen ist der Hinweis des Bezirksrevisors auf die Regelungen in § 13 KostVfg ungeeignet, die Fälligkeit nach dem GKG zu bestimmen. § 13 KostVfg belegt vielmehr unsere Rechtsauffassung:

    a) Die Regelung der Verfahrenskosten gehört zu der konkurrierenden Gesetzgebung (Art. 74 Abs. 1 GG). Sie ist durch die Bundesgesetzgebung, hier das GKG, erfolgt. Lediglich die Durchführung des GKG ist grundsätzlich Sache der Länder (vgl. Art. 83, 92 GG). Demgemäß handelt es sich bei der KostVfg nur um Ausführungsvorschriften (Verwaltungsvorschriften) der Länder, d.h. die KostVfg ist kein Gesetz, bindet nicht die Gerichte (vgl. Hartmann, Kostengesetz, 42. Aufl., 2012, Vorbemerkung KostVfg Rz. 1.) und ist daher ungeeignet, die o.a. Erhebungs- bzw. Fälligkeitsregelungen nach dem GKG zu bestimmen oder gar zu durchbrechen.

    b) Dies wird auch dadurch belegt, dass in § 13 Abs. 1 KostVgf ausdrücklich für den Kostenansatz auf die Fälligkeitsregelungen u.a. nach §§ 6, 9 GKG verwiesen wird.

    c) Die ursprüngliche Verwaltungsanweisung in § 13 Abs. 1 Satz 2 KostVfg a.F., dass in finanzgerichtlichen Verfahren Gebühren und Auslagen erst nach dem rechtskräftigen Abschluss oder nach anderweitiger Beendigung des Verfahrens angesetzt werden durften, hat weiterhin entsprechend unserer Rechtsauffassung Gültigkeit. Dessen Streichung durch die Änderung der Kostenverfügung aufgrund der Änderung des GKG zum 01.07.2004 ist lediglich redaktioneller Natur und bedingt durch die Einführung der vorab fälligen Verfahrensgebühren nach dem Mindeststreitwert. Diese weiterhin gültige Rechtsauffassung und Verwaltungsanweisung, dass erst mit einer rechtskräftigen Entscheidung die Verfahrensgebühren nach dem tatsächlichen Streitwert im Finanzgerichtsverfahren fällig und abgerechnet werden dürfen, erfolgt nunmehr durch den Verweis in § 13 Abs. 1 KostVfg n.F. auf die hier maßgebliche Norm des § 9 Abs. 2 Nr. 1 GKG. Somit ist auch § 13 KostVfg in seiner alten und neuen Fassung ein Indiz für und nicht gegen unsere Rechtsauffassung.”

    Dem Antrag auf Vollstreckungsschutz (6 Ko 2260/12) wurde mit Beschluss vom 13. August 2012 stattgegeben.

    II.

    Die Erinnerung gegen den Kostenansatz bleibt ohne Erfolg.

    1. Die Fälligkeit der Verfahrensgebühr richtet sich im vorliegenden Streitfall nach der vorrangigen Norm des § 6 GKG; § 9 GKG findet keine Anwendung.

    Nach den Recherchen des Senats (u.a. im Justiz-Forum NRW) wird bei der Frage, wann Kostenrechnungen zu erstellen sind, die Anwendbarkeit des § 6 GKG bzw. des § 9 GKG von den Finanzgerichten unterschiedlich gehandhabt. Dies gilt - zum Beispiel - für den Bereich nichtrechtskräftiger Finanzgerichtsurteile wie auch für die Handhabung ruhender Verfahren nach Ablauf von sechs Monaten; vorliegend ist die erste Alternative streitig.

    § 6 GKG behandelt die „Fälligkeit der Gebühren im Allgemeinen”, § 9 GKG die „Fälligkeit der Gebühren in sonstigen Fällen, Fälligkeit der Auslagen”. § 9 GKG regelt seinem klaren Normbereich nach mithin die Fälligkeit für alle Kosten (Gebühren und Auslagen), soweit sie nicht in den §§ 6-8 GKG geregelt sind (Meyer, GKG/FamGKG 2012, 13.Aufl., § 9 GKG Rz. 1; Hartmann, Kostengesetze, 41.Aufl., § 9 GKG Rz. 1). § 6 GKG gilt tatbestandlich für alle in § 1 GKG bezeichneten Verfahren, also auch für die Verfahrensgebühr für alle Prozessverfahren vor den Gerichten der Finanzgerichtsbarkeit, § 6 Abs. 1 Nr. 5 GKG (Meyer, aaO, § 6 GKG Rz. 2). § 6 GKG ist mithin im vorliegenden finanzgerichtlichen Verfahren hinsichtlich der Gebühren vorrangig. Dieses Auslegungsergebnis wird bestätigt durch § 6 Abs. 3 GKG: Nur für Verfahren vor den Gerichten für Arbeitssachen wird zur Bestimmung der Fälligkeit auf § 9 GKG verwiesen. Daher führt auch das BVerwG (Beschluss vom 7. Dezember 2005 4 KSt 1003/05, 4 KSt 1003/05 (4 A 1010/05), JurisDok) zutreffend aus:

    Aus § 6 Abs. 1 Nr. 4 GKG ergibt sich, dass die Verfahrensgebühr mit der Einreichung der Klageschrift fällig wird. Daran ändert auch der Umstand nichts, dass das Verfahren des Klägers zum Ruhen gebracht worden ist. Das macht ein Vergleich der im Abs. 1 Nr. 4 und im Abs. 4 getroffenen Regelungen des § 6 GKG deutlich. Nach § 6 Abs. 4 GKG bestimmt sich die Fälligkeit der Kosten in Verfahren vor Gerichten für Arbeitssachen nach § 9 GKG. Ausweislich des Abs. 2 Nr. 3 dieser Vorschrift werden die Gebühren dort erst fällig, wenn das Verfahren sechs Monate ruht oder sechs Monate nicht betrieben worden ist. Für die Verwaltungsgerichtsbarkeit fehlt eine solche Bestimmung. Nach § 13 Abs. 1 der Kostenverfügung ist der Kostenbeamte vielmehr verpflichtet, die Verfahrensgebühr „alsbald nach Fälligkeit” anzusetzen.

    Die Nichtanwendbarkeit des § 9 GKG für die Gebühren im finanzgerichtlichen Verfahren folgt im Übrigen zwangsläufig aus den Besonderheiten, die das GKG für den Bereich der Finanzgerichtsbarkeit normiert. Hier wird nämlich unterschieden zwischen der - sofortigen - Fälligkeit einerseits und der der Kostenrechnung zugrunde zu legenden Wertfestsetzung andererseits (dazu nachfolgend unter 2.).

    Nach der mithin anwendbaren Vorschrift des § 6 Abs. 1 Nr. 5 GKG wird die Verfahrensgebühr bereits fällig mit Einreichung der Klageschrift, und zwar sogleich in voller Höhe; letzteres wird bestätigt durch den sofortigen Ansatz von 4,0 Gebühren (KV 6110). Danach unterliegt es keinem Zweifel, dass die Verfahrensgebühr mit Einreichung der Klageschrift fällig wird; auf ein erstinstanzliches Urteil oder gar die Rechtskraft dieses Urteils kommt es nach § 6 Abs. 1 Nr. 5 GKG nicht an.

    Nach Maßgabe dessen richtet sich die Fälligkeit vorliegend nicht nach § 9 Abs. 2 Nr. 1 GKG („unbedingte Entscheidung über die Kosten”). Die von der Klägerin insoweit herangezogene ältere Rechtsprechung des BFH ist daher nach Ansicht des Senats zur Auslegung der nunmehr maßgeblichen Vorschriften vorliegend nicht heranzuziehen; diese Rechtsprechung (vgl. etwa BFH-Beschluss vom 13. Juni 1977 VII E 3/97, BFH/NV 1998, 75) bezog sich auf § 63 Abs. 1 a.F. GKG, wonach im Übrigen die Gebühren sowie die Auslagen fällig wurden, sobald eine unbedingte Entscheidung über die Kosten ergangen oder das Verfahren oder die Instanz durch Vergleich, Zurücknahme oder anderweitige Erledigung beendigt war.

    2. Die Wertfestsetzung ist in § 63 GKG geregelt. Hier ist wiederum zu unterscheiden zwischen der vorläufigen Wertfestsetzung in Abs. 1 und der endgültigen Wertfestsetzung in Abs. 2.

    a. In Abs. 1 Sätze 2 dieser Norm heißt es:

    „Sind Gebühren, die sich nach dem Streitwert richten, mit der Einreichung der Klage-, Antrags-, Einspruchs- oder Rechtsmittelschrift oder mit der Abgabe der entsprechenden Erklärung zu Protokoll fällig, setzt das Gericht sogleich den Wert ohne Anhörung der Parteien durch Beschluss vorläufig fest, wenn Gegenstand des Verfahrens nicht eine bestimmte Geldsumme in Euro ist oder gesetzlich kein fester Wert bestimmt ist. Einwendungen gegen die Höhe des festgesetzten Werts können nur im Verfahren über die Beschwerde gegen den Beschluss, durch den die Tätigkeit des Gerichts aufgrund dieses Gesetzes von der vorherigen Zahlung von Kosten abhängig gemacht wird, geltend gemacht werden.”

    Die Besonderheit für das finanzgerichtliche Verfahren besteht darin, dass diese Regelungen nach Satz 3 der Norm hier nicht gelten, vielmehr hier Satz 4 als lex specialis eingreift:

    „Die Gebühren sind in diesen Verfahren vorläufig nach dem in § 52 Abs. 4 bestimmten Mindestwert zu bemessen.”

    Der Ansatz dieses sog. Mindeststreitwerts führt dazu, dass in finanzgerichtlichen Verfahren vorbehaltlich eines Antrages auf Bewilligung von Prozesskostenhilfe zunächst ein Betrag von 220 ? (Mindeststreitwert: 1.000 ?, 4,0 Gebühren zu je 55 ?) angefordert und erhoben wird.

    b. Das Prozessgericht hat mit jeder Entscheidung über den gesamten noch anhängigen Streitgegenstand (oder nach Beendigung des Verfahrens auf andere Weise) eine endgültige Wertfestsetzung von Amts wegen vorzunehmen. In Finanzgerichtssachen braucht die Wertfestsetzung nur auf Antrag eines Beteiligten oder der Staatskasse zu erfolgen, wenn nicht das Gericht von sich aus eine solche für angemessen erachtet (BFH-Beschluss vom 18. Juni 2009 VI S 9/09, JurisDok; Meyer, aaO, § 63 GKG Rz. 11).

    Tatbestandlich vorausgesetzt für diese endgültige Wertfestsetzung ist eine „Entscheidung über den gesamten Streitgegenstand” oder wenn „sich das Verfahren anderweitig erledigt”.

    In der ersten Alternative muss der gesamte Streitgegenstand - zumindest zunächst - entschieden sein (Meyer, aaO, § 63 GKG Rz. 12). Die Art und Form der Entscheidung ist unerheblich. Es genügt irgendeine Entscheidung die den (gesamten) Streitgegenstand erfasst, selbst wenn es sich hierbei lediglich um eine solche handelt, die eine kraft Gesetzes eingetretene Rechtsfolge bestätigt, wie etwa im zivilgerichtlichen Verfahren der Kostenanspruch nach einer wirksamen Klagerücknahme nach § 269 Abs. 3 Satz 2 und Abs. 4 der Zivilprozessordnung (ZPO) und damit auch eine Kostengrundentscheidung nach § 197a Abs. 1 Satz 1 3. Halbsatz SGG (vgl. LSG Berlin-Brandenburg, Beschluss vom 14. Mai 2009 - L 24 KR 33/09 B - JURIS-Dokument Rdnr. 12; Hartmann, Kostengesetze [42. Aufl., 2012], § 63 GKG Rdnr. 17).

    Ausweislich des eindeutigen Gesetzeswortlauts in Abs. 2 kommt es dabei auf die Rechtskraft dieser Entscheidung nicht an (Sächsisches Landessozialgericht, Beschluss vom 19. März 2012 L 3 AS 897/11 B, JurisDok). Dieses Auslegungsergebnis wird durch § 63 Abs. 3 GKG gestützt (arg. e contrario), wo es heißt:

    „Die Festsetzung kann von dem Gericht, das sie getroffen hat, und, wenn das Verfahren wegen der Hauptsache oder wegen der Entscheidung über den Streitwert, den Kostenansatz oder die Kostenfestsetzung in der Rechtsmittelinstanz schwebt, von dem Rechtsmittelgericht von Amts wegen geändert werden. Die Änderung ist nur innerhalb von sechs Monaten zulässig, nachdem die Entscheidung in der Hauptsache Rechtskraft erlangt oder das Verfahren sich anderweitig erledigt hat.”

    3. Die von der Klägerin und Erinnerungsführerin (unter Hinweis auf Jost, Gebühren- und Kostenrecht in FG- und BFH-Verfahren, 3.Aufl. 2011) vertretene Ansicht, § 6 Abs. 1 Nr. 5 GKG gelte nur für die vorab fälligen Verfahrensgebühren nach dem vorläufigen Streitwert (Mindeststreitwert) findet weder in der gesetzlichen Regelung selbst noch in der gesetzlichen Systematik nach der ratio legis einen Anhaltspunkt. Der Senat hat vielmehr den Unterschied und das Zusammenspiel von Fälligkeit einerseits und Wertfestsetzung andererseits dargelegt. Nur der Vollständigkeit halber weist der Senat darauf hin, dass Jost auf Nachfrage an der genannten Auffassung nicht mehr festhält und dies in der 4. Auflage entsprechend ändern wird. Seine - neue - Rechtsauffassung legt der Autor in einem aktuellen Beitrag („Fälligkeit der Gerichtsgebühren im finanzgerichtlichen Verfahren”) dar, der im IWW-Verlag zur „Kanzleiführung professionell” veröffentlicht werden wird. Der Text hat dem Senat bereits vorgelegen. Er führt dort zutreffend zu § 6 GKG aus:

    „Eindeutig ist jedoch, dass die Verfahrensgebühr voll, das heißt über VV-Nr. 6110 GKG mit 4,0 Gebühren entsteht und auch fällig ist. ... M.E. ein klarer Indiz, dass die Verfahrensgebühr voll entsteht und auch fällig ist. Die Fälligkeit des Restes ist also bereits gegeben. Die Erhebung erfolgt jedoch zu einem späteren Zeitpunkt. ...

    Da die Fälligkeit der Verfahrensgebühr m.E. eindeutig in § 6 GKG geregelt ist, kann § 9 GKG in finanzgerichtlichen Verfahren nur noch für Auslagen, aber auch für die Verfahrensgebühr in Verfahren des vorläufigen Rechtsschutzes gelten. ...

    Die Rechtskraft eines Verfahrens spielt also keine Rolle.”

    4. Die Kostenentscheidung folgt aus § 66 Abs. 8 GKG.

    Gegen diese Entscheidung ist ein Rechtsmittel nicht gegeben (§ 66 Abs. 3 S. 3 GKG).

    VorschriftenGKG § 6 Abs. 1 Nr. 5, 9 Abs. 2, 63 Abs. 1 und Abs. 2