17.07.2013
Bundesfinanzhof: Beschluss vom 06.05.2013 – VI B 167/12
Gründe
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I. Das Finanzgericht (FG) Köln hat die Klage der Kläger und Beschwerdeführer (Kläger) wegen Einkommensteuer 2005 und 2006 sowie Zinsen zur Einkommensteuer 2005 mit Urteil vom 26. September 2012 9 K 1723/09 abgewiesen und die Revision nicht zugelassen. Das Urteil wurde den Klägern am 5. November bzw. 9. November 2012 zugestellt. Die Kläger haben zwar fristgerecht Nichtzulassungsbeschwerde erhoben, diese jedoch nicht begründet. Die Senatsvorsitzende hat mit Schreiben vom 21. Januar 2013 (zugestellt am 25. Januar 2013) auf den Ablauf der nach § 116 Abs. 3 der Finanzgerichtsordnung (FGO) vorgeschriebenen Frist zur Begründung der Beschwerde und auf die Regelung des § 56 FGO zur Wiedereinsetzung in den vorigen Stand hingewiesen. Daraufhin hat der Prozessbevollmächtigte der Kläger mit Schriftsatz vom 30. Januar 2013 Wiedereinsetzung in die Frist zur Begründung der Nichtzulassungsbeschwerde beantragt, da der Kläger ausweislich eines beigefügten ärztlichen Attests in der Zeit vom 27. Dezember 2012 bis 22. Januar 2013 an einer schweren fieberhaften Bronchitis mit Übergang in eine Lungenentzündung erkrankt und über längere Zeit bettlägerig gewesen sei. Überdies seien die Kläger für ... tätig und hielten sich ständig im Ausland auf. Die Beschwerdebegründung ging am 31. Januar 2013 beim Bundesfinanzhof (BFH) ein.
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II. Die Beschwerde wegen Nichtzulassung der Revision ist unzulässig. Sie wird durch Beschluss verworfen (§ 116 Abs. 5 Satz 1 FGO). Denn sie ist nicht (rechtzeitig) begründet worden (§ 116 Abs. 3 Satz 1 FGO).
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1. Nach § 116 Abs. 1 FGO kann die Nichtzulassung der Revision gegen das Urteil eines FG mit der Nichtzulassungsbeschwerde angefochten werden. Diese ist innerhalb von zwei Monaten nach der Zustellung des vollständigen Urteils zu begründen (§ 116 Abs. 3 Satz 1 FGO); die Begründung ist beim BFH einzureichen (§ 116 Abs. 3 Satz 2 FGO). Die hiernach zu beachtende Begründungsfrist haben die Kläger im Streitfall versäumt, da innerhalb dieser Frist beim BFH keine Begründung der Nichtzulassungsbeschwerde eingegangen ist.
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2. Die Voraussetzungen für eine Wiedereinsetzung in den vorigen Stand liegen nicht vor. Wiedereinsetzung ist auf Antrag zu gewähren, wenn jemand ohne Verschulden gehindert war, eine gesetzliche Frist einzuhalten (§ 56 Abs. 1 FGO). Das Verschulden des Prozessbevollmächtigten müssen sich die Kläger wie eigenes Verschulden anrechnen lassen (§ 155 FGO i.V.m. § 85 Abs. 2 der Zivilprozessordnung).
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a) Der Hinweis des Prozessbevollmächtigten auf die Erkrankung des Klägers geht insoweit (schon deshalb) fehl, da der Ablauf der Frist durch einen rechtzeitig gestellten Antrag auf Fristverlängerung hätte verhindert werden können (vgl. BFH-Beschlüsse vom 30. Oktober 1974 VIII R 203/73, BFHE 113, 423, BStBl II 1975, 213, und vom 29. November 1994 X R 108/94, [...]). Dies gilt gleichermaßen für den Umstand, dass sich die Kläger ständig im Ausland befinden.
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b) Anhaltspunkte dafür, dass das Unterlassen eines rechtzeitigen Antrags auf Verlängerung der Frist zur Begründung der Beschwerde gegen die Nichtzulassung der Revision auf entschuldbaren Hindernissen beruhte, sind damit weder dargetan noch sonst ersichtlich.
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3. Die Kostenentscheidung folgt aus § 135 Abs. 2 FGO.