11.09.2012 · IWW-Abrufnummer 122765
Landgericht Lübeck: Urteil vom 30.09.2011 – 1 Ns 28/11
Zur psychischen Beihilfe durch eine den Grundsätzen ordnungsmäßiger Buchführung widersprechende Buchung vor Beendigung des Bankrotts.
Tenor
Auf die Berufung des Angeklagten wird das Urteil des Amtsgerichts Lübeck vom 2. März 2011 im Rechtsfolgenausspruch teilweise aufgehoben und insgesamt wie folgt neu gefasst:
Der Angeklagte wird wegen Beihilfe zum vorsätzlichen Bankrott zu einer Geldstrafe von 70 Tagessätzen zu je 150,00 Euro verurteilt. Hiervon gelten 20 Tagessätze als vollstreckt.
Die weitergehende Berufung des Angeklagten wird als unbegründet verworfen.
Der Angeklagte trägt die Kosten seines Rechtsmittels. Jedoch wird die Gebühr für den Berufungsrechtszug auf die Hälfte ermäßigt. Von den insoweit entstandenen notwendigen Auslagen des Angeklagten hat die Staatskasse die Hälfte zu tragen.
Angewendete Vorschriften: § 283 Abs. 1 Nr. 1, Nr. 5, Abs. 6; §§ 27, 28 Abs. 1, §§ 40, 49 Abs. 1 StGB.
Gründe
Das Amtsgericht – Strafrichter – hat den Angeklagten wegen Beihilfe zum vorsätzlichen Bankrott nach einfacher Strafrahmenverschiebung (§§ 27, 49 Abs. 1 StGB) zu einer Geldstrafe von 140 Tagessätzen zu je 150 € verurteilt und dabei wegen einer rechtsstaatswidrigen Verfahrensverzögerung 20 Tagessätze als bereits vollstreckt angerechnet (ohne allerdings Art und Ausmaß der Verzögerung zu bestimmen). Die hiergegen gerichtete Berufung des Angeklagten, mit der er seinen Freispruch erstrebt hat, führt nach einer weiteren, in der ersten Instanz unterbliebenen Strafmilderung nach § 28 Abs. 1, § 49 Abs. 1 StGB zu einer deutlichen Reduzierung der Anzahl der Tagessätze, bleibt im Übrigen aber erfolglos.
I.
Der unvorbestrafte Angeklagte war jahrzehntelang als Steuerberater tätig.
II.
Die N-GmbH, die der Zeuge P führte, der als vormals Mitangeklagter in diesem Verfahren in erster Instanz rechtskräftig wegen vorsätzlicher Insolvenzverschleppung, wegen vorsätzlichen Bankrotts in zwei Fällen (auch diesen Fall betreffend mit einer Einzelfreiheitsstrafe von neun Monaten), wegen vorsätzlicher Verletzung der Buchführungspflicht und wegen Untreue in 18 Fällen zu einer Gesamtfreiheitsstrafe von einem Jahr und sechs Monaten unter Strafaussetzung zur Bewährung verurteilt worden ist, war spätestens seit Ende Februar 2006 zahlungsunfähig. Die N-GmbH hatte gegen die N-KG, die ebenfalls von P mit demselben werbenden Gegenstand geführt wurde, aus den gegenseitigen Auftragsvergaben und Verrechnungsverkehr eine Forderung, die am 14. Juni 2007 nominell über 112.000 € betrug und mindestens in Höhe von rund 10.000 € werthaltig war. P befürchtete indes nach dem Antrag des Finanzamts vom 23. April 2007 auf Eröffnung des Insolvenzverfahrens, dass ein Insolvenzverwalter diese Forderung gegenüber der N-KG mit der Folge geltend machte, dass auch die N-KG in Insolvenz geriet und P auch aus dieser Gesellschaft mithin keine Einkünfte mehr erzielen konnte. Daher verschwieg er diese Forderung in seiner eidesstattlichen Versicherung vom 21. Mai 2007 gegenüber dem Insolvenzgericht und legte sie auch nicht in der nachfolgenden Zeit gegenüber dem eingesetzten Gutachter, dem Zeugen M, offen. Am 14. Juni 2007 sagte der Angeklagte als Steuerberater der N-GmbH in seinen Büroräumen gegenüber P zu, obwohl hierfür keine Rechtsgrundlage bestand, den Saldo des entsprechenden Verrechnungskontos 1375 umzubuchen, sodass die Forderung in eine Verbindlichkeit umschlug. Bereits dadurch bestärkte der Angeklagte, der um die gravierende Zahlungskrise der N-GmbH wusste, den P in der Umsetzung dessen Tatplans. In der elektronischen Datenverarbeitung seines Personalcomputers führte der Angeklagte die Buchung entsprechend aus, sodass das Verrechnungskonto nunmehr rückwirkend zum 31. Dezember 2006 mit einer Verbindlichkeit der N-GmbH gegenüber der N-KG von rund 17.000 € abschloss. Am 26. Juni 2007 wurde das Insolvenzverfahren über das Vermögen der N-GmbH eröffnet. P ließ den Insolvenzverwalter M über das Bestehen der Forderung im Unwissen, sodass jener die Geschäfte der N-KG noch bis Anfang 2009 fortführen konnte. Hätte der Insolvenzverwalter von dem Anspruch der Gemeinschuldnerin gegenüber der N-KG gewusst, hätte er diesen zugunsten der Insolvenzmasse geltend gemacht.
Im Einzelnen:
P ließ – neben der bereits seit 2000 bestehenden N-KG – im Juni 2004 mithilfe seiner vormals mitangeklagten Ehefrau und seiner Tochter die N-GmbH mit einem Stammkapital von 25.000 € und mit Sitz an seiner Privatanschrift gründen; seine Ehefrau hielt als Gesellschafterin 80 % der Anteile, seine Tochter 20 %. Gegenstand der N-GmbH war die Errichtung von Bauwerken, deren Sanierung und Betreuung. Eine eigene Bautätigkeit entfaltete die GmbH, der auf ihren Bankkonten keine Überziehungskredite eingeräumt wurden und die über keinerlei Anlagevermögen und im Umlaufvermögen allein über zwei ältere Firmenfahrzeuge verfügte, ebenso wie die KG nicht; P als alleiniger Geschäftsführer kalkulierte die Bauvorhaben und beauftragte als Bauleiter die Subunternehmer. Daneben war nur seine Ehefrau bei der GmbH angestellt. P wollte mit der GmbH begonnene Bauvorhaben der KG fortführen und neue Bauprojekte verteilt über den norddeutschen Raum übernehmen. Dabei kam es ihm nach einem Rat eines Wirtschaftsberaters darauf an, diese Geschäfte durch die GmbH zu erbringen, um seiner persönlichen Haftung als Komplementär der N-KG zu entgehen. Im Dezember 2005 ging erstmals ein Auftrag eines Gläubigers der N-GmbH bei der Gerichtsvollzieherin zur Vollstreckung einer Forderung ein. Die N-GmbH geriet in eine Liquiditätskrise, von der sie sich nicht mehr erholte. Zum 1. Januar 2006 ergab ein Liquiditätsstatus Folgendes:
Kurzfristige Verbindlichkeiten
Flüssige Mittel + kurzfristige Forderungen
Kasse
1.515,73
Postbankkonto I
10.422,64
Postbankkonto II
6.717,87
Fällige Verbindlichkeiten aus Lieferungen und Leistungen
27.456,78
Verrechnungskonto 1375
46.477,76
1610
0,00
Forderungen aus Lieferungen und Leistungen
2.847,06
Verbindlichkeiten aus Lohn und Gehalt
0,00
Sonstige Vermögensgegenstände
2.448,64
Verbindlichkeiten soziale Sicherheit
1.675,04
Forderungen gegen Personal Lohn- und Gehalt
639,21
Umsatzsteuerzahllasten
41.990,57
Durchlaufende Posten
0,00
Gesamt
71.122,39
Gesamt
71.068,91
Liquiditätslücke: 53,48 € = 0,00075 %.
Zum 31. Januar 2006:
Kurzfristige Verbindlichkeiten
Flüssige Mittel + kurzfristige Forderungen
Kasse
1.604,60
Postbankkonto I
2.749,88
Postbankkonto II
1.374,00
Fällige Verbindlichkeiten aus Lieferungen und Leistungen
49.806,38
Verrechnungskonto 1375
50.833,19
1610
0,00
Forderungen aus Lieferungen und Leistungen
34.350,16
Verbindlichkeiten aus Lohn und Gehalt
1,339,54
Sonstige Vermögensgegenstände
2.448,64
Verbindlichkeiten soziale Sicherheit
1.579,69
Forderungen gegen Personal Lohn- und Gehalt
639,21
Umsatzsteuerzahllasten
48.392,07
Durchlaufende Posten
0,00
Gesamt
99.780,019
Gesamt
93.999,68
Liquiditätslücke: 5.780,33 € = 5,79 %.
Zum 28. Februar 2006:
Kurzfristige Verbindlichkeiten
Flüssige Mittel + kurzfristige Forderungen
Kasse
1.848,54
Postbankkonto I
178,05
Postbankkonto II
1.142,33
Fällige Verbindlichkeiten aus Lieferungen und Leistungen
79.629,64
Verrechnungskonto 1375
50.809,14
1610
0,00
Forderungen aus Lieferungen und Leistungen
14.560,46
Verbindlichkeiten aus Lohn und Gehalt
1.751,46
Sonstige Vermögensgegenstände
2.948,64
Verbindlichkeiten soziale Sicherheit
1.433,78
Forderungen gegen Personal Lohn- und Gehalt
639,21
Umsatzsteuerzahllasten
49.362,94
Durchlaufende Posten
0,00
Gesamt
132.177,82
Gesamt
72.126,37
Liquidit ätslücke: 60.051,45 € = 45,43 %.
Zum 31. März 2006:
Kurzfristige Verbindlichkeiten
Flüssige Mittel + kurzfristige Forderungen
Kasse
1.848,90
Postbankkonto I
105,49
Postbankkonto II
92,69
Fällige Verbindlichkeiten aus Lieferungen und Leistungen
81.673,19
Verrechnungskonto 1375
49.627,99
1610
0,00
Forderungen aus Lieferungen und Leistungen
14.560,46
Verbindlichkeiten aus Lohn und Gehalt
1.751,46
Sonstige Vermögensgegenstände
2.948,64
Verbindlichkeiten soziale Sicherheit
2.309,67
Forderungen gegen Personal Lohn- und Gehalt
639,21
Umsatzsteuerzahllasten
45.767,05
Durchlaufende Posten
0,00
Gesamt
131.501,37
Gesamt
69.823,38
Liquiditätslücke: 61.677,99 € = 46,9 %.
Zum 30. April 2006:
Kurzfristige Verbindlichkeiten
Flüssige Mittel + kurzfristige Forderungen
Kasse
332,97
Postbankkonto I
1.885,79
Postbankkonto II
3.092,69
Fällige Verbindlichkeiten aus Lieferungen und Leistungen
75.775,35
Verrechnungskonto 1375
50.473,50
1610
616,50
Forderungen aus Lieferungen und Leistungen
17.008,46
Verbindlichkeiten aus Lohn und Gehalt
1.339,54
Sonstige Vermögensgegenstände
3.448,64
Verbindlichkeiten soziale Sicherheit
2.001,70
Forderungen gegen Personal Lohn- und Gehalt
639,21
Umsatzsteuerzahllasten
52.346,25
Durchlaufende Posten
0,00
Gesamt
132.079,34
Gesamt
76.881,26
Liquiditätslücke: 55.198,08 € = 41,79 %.
Zum 31. Mai 2006:
Kurzfristige Verbindlichkeiten
Flüssige Mittel + kurzfristige Forderungen
Kasse
744,03
Postbankkonto I
11.161,64
Postbankkonto II
412,71
Fällige Verbindlichkeiten aus Lieferungen und Leistungen
65.514,60
Verrechnungskonto 1375
59.375,65
1610
616,50
Forderungen aus Lieferungen und Leistungen
17.008,46
Verbindlichkeiten aus Lohn und Gehalt
-0,91
Sonstige Vermögensgegenstände
3.448,64
Verbindlichkeiten soziale Sicherheit
996,05
Forderungen gegen Personal Lohn- und Gehalt
639,21
Umsatzsteuerzahllasten
63.261,18
Durchlaufende Posten
0,00
Gesamt
130.387,42
Gesamt
92.790,34
Liquiditätslücke: 37.597.08 € = 28,83 %.
Zum 30. Juni 2006:
Kurzfristige Verbindlichkeiten
Flüssige Mittel + kurzfristige Forderungen
Kasse
823,57
Postbankkonto I
4.245,19
Postbankkonto II
5.122,80
Fällige Verbindlichkeiten aus Lieferungen und Leistungen
87.154,91
Verrechnungskonto 1375
59.584,96
1610
616,50
Forderungen aus Lieferungen und Leistungen
17.008,46
Verbindlichkeiten aus Lohn und Gehalt
-0,91
Sonstige Vermögensgegenstände
3.448,64
Verbindlichkeiten soziale Sicherheit
850,14
Forderungen gegen Personal Lohn- und Gehalt
639,21
Umsatzsteuerzahllasten
63.249,26
Durchlaufende Posten
0,00
Gesamt
151.869,90
Gesamt
90.872,83
Liquiditätslücke: 60.997,07 € = 40,16 %.
Zum 31. Juli 2006:
Kurzfristige Verbindlichkeiten
Flüssige Mittel + kurzfristige Forderungen
Kasse
460,83
Postbankkonto I
1.681,86
Postbankkonto II
900,50
Fällige Verbindlichkeiten aus Lieferungen und Leistungen
62.064,78
Verrechnungskonto 1375
63.217,09
1610
616,50
Forderungen aus Lieferungen und Leistungen
14.563,46
Verbindlichkeiten aus Lohn und Gehalt
1.547,72
Sonstige Vermögensgegenstände
3.448,64
Verbindlichkeiten soziale Sicherheit
18,61
Forderungen gegen Personal Lohn- und Gehalt
639,21
Umsatzsteuerzahllasten
59.111,63
Durchlaufende Posten
6.000,00
Gesamt
123.359,24
Gesamt
90.911,59
Liquiditätslücke: 32.447,65 € = 26,30 %.
Zum 31. August 2006:
Kurzfristige Verbindlichkeiten
Flüssige Mittel + kurzfristige Forderungen
Kasse
950,28
Postbankkonto I
2.837,39
Postbankkonto II
625,93
Fällige Verbindlichkeiten aus Lieferungen und Leistungen
80.229,85
Verrechnungskonto 1375
67.717,09
1610
616,50
Forderungen aus Lieferungen und Leistungen
14.563,46
Verbindlichkeiten aus Lohn und Gehalt
1.547,72
Sonstige Vermögensgegenstände
3.448,64
Verbindlichkeiten soziale Sicherheit
18,61
Forderungen gegen Personal Lohn- und Gehalt
639,21
Umsatzsteuerzahllasten
74.868,14
Durchlaufende Posten
7.018,19
Gesamt
157.280,82
Gesamt
97.800,19
Liquiditätslücke: 59.480,63 € = 37,82 %.
Zum 30. September 2006:
Kurzfristige Verbindlichkeiten
Flüssige Mittel + kurzfristige Forderungen
Kasse
700,77
Postbankkonto I
59,94
Postbankkonto II
348,62
Fällige Verbindlichkeiten aus Lieferungen und Leistungen
62.717,91
Verrechnungskonto 1375
67.830,12
1610
616,50
Forderungen aus Lieferungen und Leistungen
14.563,46
Verbindlichkeiten aus Lohn und Gehalt
3.114,27
Sonstige Vermögensgegenstände
3.448,64
Verbindlichkeiten soziale Sicherheit
18,61
Forderungen gegen Personal Lohn- und Gehalt
639,21
Umsatzsteuerzahllasten
69.096,20
Durchlaufende Posten
7.018,19
Gesamt
135.563,49
Gesamt
94.608,95
Liquiditätslücke: 40.954,54 € = 30,21 %.
Zum 31. Oktober 2006:
Kurzfristige Verbindlichkeiten
Flüssige Mittel + kurzfristige Forderungen
Kasse
465,05
Postbankkonto I
10.652,51
Postbankkonto II
0,00
Fällige Verbindlichkeiten aus Lieferungen und Leistungen
73.396,12
Verrechnungskonto 1375
68.980,12
1610
616,50
Forderungen aus Lieferungen und Leistungen
14.563,46
Verbindlichkeiten aus Lohn und Gehalt
3.236,83
Sonstige Vermögensgegenstände
3.448,64
Verbindlichkeiten soziale Sicherheit
18,61
Forderungen gegen Personal Lohn- und Gehalt
639,21
Umsatzsteuerzahllasten
66.996,54
Durchlaufende Posten
7.068,19
Gesamt
144.264,60
Gesamt
105.817,18
Liquiditätslücke: 38.447,42 € = 26,65 %.
Zum 30. November 2006:
Kurzfristige Verbindlichkeiten
Flüssige Mittel + kurzfristige Forderungen
Kasse
784,33
Postbankkonto I
42.000,78
Postbankkonto II
487,17
Fällige Verbindlichkeiten aus Lieferungen und Leistungen
76.652,00
Verrechnungskonto 1375
70.480,12
1610
616,50
Forderungen aus Lieferungen und Leistungen
14.563,46
Verbindlichkeiten aus Lohn und Gehalt
3.114,27
Sonstige Vermögensgegenstände
4.448,64
Verbindlichkeiten soziale Sicherheit
-63,98
Forderungen gegen Personal Lohn- und Gehalt
2.139,21
Umsatzsteuerzahllasten
81.791,58
Durchlaufende Posten
7.343,54
Gesamt
162.110,37
Gesamt
142.247,25
Liquiditätslücke: 19.863,12 € = 12,25 %.
Zum 31. Dezember 2006:
Kurzfristige Verbindlichkeiten
Flüssige Mittel + kurzfristige Forderungen
Kasse
1.355,65
Postbank
406,82
1101
204,86
Fällige Verbindlichkeiten aus Lieferungen und Leistungen
98.665,88
Verrechnungskonto 1375
17.264,64
1610
616,50
Forderungen aus Lieferungen und Leistungen
46.428,21
Verbindlichkeiten aus Lohn und Gehalt
3.114,27
Sonstige Vermögensgegenstände
8.148,64
Verbindlichkeiten soziale Sicherheit
441,77
Forderungen gegen Personal Lohn- und Gehalt
2.139,21
Umsatzsteuerzahllasten
77.923,92
Durchlaufende Posten
7.343,54
Gesamt
180.762,34
Gesamt
83.291,57
Liquiditätslücke: 97.470,77 € = 53,92 %.
Zum 31. Januar 2007:
Kurzfristige Verbindlichkeiten
Flüssige Mittel + kurzfristige Forderungen
Kasse
243,53
Postbank
93,94
1101
176,12
Fällige Verbindlichkeiten aus Lieferungen und Leistungen
141.022,36
Verrechnungskonto 1375
17.223,77
1610
616,50
Geldtransit
0,00
Verbindlichkeiten aus Lohn und Gehalt
4.678,27
Forderungen aus Lieferungen und Leistungen
3.440,50
Verbindlichkeiten Lohn/Kirchensteuer
0,00
Sonstige Vermögensgegenstände
8.233,88
Verbindlichkeiten soziale Sicherheit
926,78
Forderungen gegen Personal Lohn- und Gehalt
2.139,21
Umsatzsteuerzahllasten
70.121,55
Durchlaufende Posten
6.588,48
Gesamt
217.365,46
Gesamt
38.139,43
Liquiditätslücke: 179.226,03 € = 82,45 %.
Zum 28. Februar 2007:
Kurzfristige Verbindlichkeiten
Flüssige Mittel + kurzfristige Forderungen
Kasse
268,48
Postbank
36,97
1101
-31,59
Fällige Verbindlichkeiten aus Lieferungen und Leistungen
212.183,79
Verrechnungskonto 1375
17.223,77
1610
616,50
Geldtransit
0,00
Verbindlichkeiten aus Lohn und Gehalt
6.242,77
Forderungen aus Lieferungen und Leistungen
11.234,75
Verbindlichkeiten Lohn/Kirchensteuer
0,00
Sonstige Vermögensgegenstände
8.233,88
Verbindlichkeiten soziale Sicherheit
1.411,79
Forderungen gegen Personal Lohn- und Gehalt
2.139,21
Umsatzsteuerzahllasten
73.510,84
Durchlaufende Posten
9.254,10
Gesamt
293.965,69
Gesamt
48.359,57
Liquiditätslücke: 245.606,12 € = 83,55 %.
Zum 31. März 2007:
Kurzfristige Verbindlichkeiten
Flüssige Mittel + kurzfristige Forderungen
Kasse
1.921,02
Postbank
106,78
1101
-25,89
Fällige Verbindlichkeiten aus Lieferungen und Leistungen
224.303,33
Verrechnungskonto 1375
19.667,27
1610
616,50
Geldtransit
-1.500
Verbindlichkeiten aus Lohn und Gehalt
11.027,91
Forderungen aus Lieferungen und Leistungen
14.209.75
Verbindlichkeiten Lohn/Kirchensteuer
978,36
Sonstige Vermögensgegenstände
8.533,88
Verbindlichkeiten soziale Sicherheit
1.896,80
Forderungen gegen Personal Lohn- und Gehalt
2.139,21
Umsatzsteuerzahllasten
73.600,23
Durchlaufende Posten
9.193,70
Gesamt
312.423,13
Gesamt
54.319,97
Liquiditätslücke: 258.103,16 € = 82,61 %.
Im Zeitraum März 2006 bis Mai 2007 konnten in rund 25 Einzelfällen Gelder zugunsten von Firmengläubigern mangels Kontodeckung von den beiden Firmenkonten nicht abgebucht werden. Nur noch vereinzelt konnte die N-GmbH bis zur Insolvenzeröffnung geringere Rechnungen von als Subunternehmern eingesetzten Handwerkern erfüllen. Vom Privatkonto der Ehefrau P bezahlte der Bauingenieur P, der selbst über kein Konto verfügte, mehrfach Firmenschulden und erstattete die Beträge kurzfristig zurück, was rechtskräftig als Untreue geahndet wurde. Die vom Angeklagten am 14. Mai 2007 erstellte Bilanz der N-GmbH zum 31. Dezember 2005 hatte u. a. folgenden Inhalt: Beim Umlaufvermögen wurden "in Ausführung befindliche Bauaufträge" mit 294.000 € beziffert, "Forderungen aus Lieferungen und Leistungen" mitsamt "sonstige Vermögensgegenstände" mit 52.425,67 € und der Kassenbestand mitsamt der Bankguthaben mit 8.656,25 €. Dem standen auf der Passivseite im Wesentlichen "erhaltene Anzahlungen auf Bestellungen" von 196.782,87 €, "Verbindlichkeiten aus Lieferungen und Leistungen" mit 92.465,83 € und "sonstige Verbindlichkeiten" mit 43.665,61 € gegenüber. Den sonstigen Vermögensgegenständen war die Forderung der N-GmbH gegen die N-KG aus dem Verrechnungskonto 1375 mit 46.477,76 € zugeordnet, ohne dass der Angeklagte, der auch die N-KG als Steuerberater langjährig betreute, hierfür einen Wertberichtigungsbedarf gesehen hätte. Die N-KG hatte zum 31. Dezember 2005 einen Jahresüberschuss von rund 22.000 € erwirtschaftet. Der Angeklagte und P kannten sich seit ihrem Jugendalter und duzten sich; der Angeklagte wirkte auch bei den Einkommensteuererklärungen des Ehepaars P mit. P hatte seit langem Vertrauen zum Angeklagten gefasst und fragte diesen etwa bei Beginn der werbenden Tätigkeit der N-GmbH mit Schreiben vom 5. Januar 2005, was man bei den einzelnen Vergütungsposten für seine Geschäftsführerleistungen beachten müsse, damit bei seiner eventuellen Privatinsolvenz kein pfändbarer Überschuss verbliebe. Der Angeklagte wusste um die Zahlungsschwierigkeiten der N-GmbH. Denn er selbst hatte ausstehende Forderungen aus seiner Steuerberatungstätigkeit; im April 2006 und Januar 2007 wurden seine im Lastschriftverfahren eingezogenen Honorarforderungen mangels Kontodeckung zurückgebucht. Gleichwohl hielt der Angeklagte P zum Erstellen des Jahresabschlusses für das Geschäftsjahr 2006 an, wobei der beim Angeklagten angestellte Steuerfachgehilfe L die gesamten vorbereitenden Buchhaltungsarbeiten ausführte.
Am 26. April 2007 stellte das Finanzamt unter Bezifferung der Abgabenrückstände auf 38.473,71 € nach zwei erfolglosen Kontopfändungen vom 21. Februar 2007 und 5. April 2007 Antrag auf Eröffnung des Insolvenzverfahrens über das Vermögen der N-GmbH, wovon P spätestens Anfang Mai 2007 Kenntnis erhielt. Zum Gutachter (ohne Anordnung eines vorläufigen Insolvenzverfahrens) wurde am 29. Mai 2007 der Zeuge M, u. a. Fachanwalt für Insolvenzrecht, bestellt. In Befolgung seines eingangs geschilderten Tatplans verschwieg P in seiner eidesstattlichen Versicherung vom 21. Mai 2007 gegenüber dem Insolvenzgericht zur Rubrik "Forderungen" die Forderung der N-GmbH gegenüber der N-KG und legte sie auch nicht in der nachfolgenden Zeit gegenüber M offen, der unmittelbar nach seinem Gutachtenauftrag Kontakt zu P aufnahm und den Firmensitz aufsuchte. P gab in einer Anlage zu seiner Versicherung lediglich die Kundenforderungen zur Rubrik "Außenstände - fällige Rechnungen" an. Am 14. Juni 2007 begab sich P zum einzigen Treffen mit dem Angeklagten in diesem Zeitraum zur Besprechung der erforderlichen Abschlussbuchungen für die Fertigstellung der Bilanz der N-GmbH zum 31. Dezember 2006. L befand sich im Sommerurlaub. Im Zeitraum 31. März 2005 bis zum 30. April 2007 hatte L 198 einzelne Verrechnungen zwischen der N-GmbH und der N-KG unter Angabe von Kontierungsnummern und Buchungstext gebucht und zwar bis auf Cent-Beträge deckungsgleich in den Buchhaltungen beider Gesellschaften. P sagte dem Angeklagten, dass bezüglich des Verrechnungskontos 1375 angeblich ein erheblicher Korrekturbedarf bestehe: Die GmbH habe Erlöse vereinnahmt, die eigentlich der Kommanditgesellschaft zustünden. P bezifferte diesen Korrekturbedarf handschriftlich mit 130.000 €, ohne dies auch nur annähernd den Grundsätzen ordnungsmäßiger Buchführung entsprechend belegen zu können; ihm kam es allein darauf, die Forderung aus den Handelsbüchern der N-GmbH "verschwinden zu lassen". Diese "aus der Luft gegriffene" Zahl buchte der Angeklagte trotz völlig unzulänglichen Nachweises im digitalen Datenbestand im System D ohne Buchungstext und ohne Kontierungsbelege und veränderte auf diese Weise den Saldo des Verrechnungskontos 1375 rückwirkend zum 31. Dezember 2006: Die Forderung von 112.735,36 € wandelte sich um 130.000 € in eine Verbindlichkeit von 17.264,64 €. Als Gegenkonto diente das Konto 3152 "erhaltene Skonti". Umsatzsteuerliche Auswirkungen unterblieben anders als bei den sonstigen Verrechnungsbuchungen. Dabei war dem Angeklagten, der zumindest billigend in Kauf nahm, dass sich die ernsthafte Zahlungskrise der N-GmbH zu einer Zahlungsunfähigkeit verdichtet hatte, deutlich, dass Firmengläubiger oder gar ein Insolvenzverwalter irrtümlich von einer Verbindlichkeit ausgehen würden und daher keinen Versuch unternehmen konnten, in die tatsächlich bestehende und werthaltige Forderung gegen die N-KG zu vollstrecken, wenn es bei seiner Buchung bliebe. P seinerseits ging bestärkt aus dieser Unterredung heraus, weil er wusste, dass sein Tatplan bezüglich des elektronischen Datenbestandes umgesetzt war und er die Forderung weiterhin verheimlichen konnte. Auch dies erkannte der Angeklagte.
P ließ in Befolgung seines Tatplans den auf diese Weise aktualisierten Datenbestand niemals ausdrucken. Gleichwohl hatte er jetzt das sichere Gefühl, dass der Insolvenzverwalter im Falle eines Zugriffs auf den Datenbestand nicht erkennen konnte, dass an sich eine Forderung der N-GmbH gegen die N-KG bestand. M schlug mit seinem Gutachten vom 25. Juni 2007 die Eröffnung des Insolvenzverfahrens wegen Zahlungsunfähigkeit vor. Die Kosten des Verfahrens schienen durch Forderungen der Gemeinschuldnerin gegen die Ehefrau P auf Rückgewähr rechtswidrig zurückgezahlter Darlehen in der Krise von rund 26.000 € [wofür Pr wegen Untreue verurteilt worden ist] und Kundenforderungen, die der der Insolvenzverwalter nach einem 50 %-igen Sicherheitsabschlag mit 14.500 € bezifferte, gedeckt. Hätte der Insolvenzverwalter von der Forderung gegen die N-KG gewusst, wäre dies für ihn von Relevanz gewesen. Er hätte diese Forderung in sein Gutachten miteingestellt und später als Insolvenzverwalter zugunsten der Masse einzuziehen versucht. M blieb wegen P unvollständiger eidesstattlicher Versicherung und des zunächst nicht auffindbaren aktualisierten Datenbestandes über das Schicksal der Forderung der GmbH gegen die KG im Unklaren; daran vermochte die M vorliegende Bilanz zum 31. Dezember 2005 und die betriebsauswirtschaftlichen Auswertungen von Dezember 2006 bis April 2007 nichts zu ändern. Mit Beschluss vom 26. Juni 2007 wurde über das Vermögen der N-GmbH das Insolvenzverfahren wegen Zahlungsunfähigkeit eröffnet. Ms Zwischenbericht vom 21. August 2007 war mit seinem Gutachten vom 25. Juni 2007 inhaltsgleich. Die Liste nach § 175 InsO vom 14. September 2007 wies 14 Gläubiger und anerkannte Gesamtverbindlichkeiten von 153.967,10 € aus. Tatsächlich war P für den Insolvenzverwalter M nur äußerst schwer greifbar und "mauerte"; im März 2008 musste ein Vorführbefehl ergehen. P verdiente indes aus der fortgeführten an einen anderen Sitz verlegten N KG bis Anfang 2009 hinein zumindest einen Teil des Lebensunterhalts für sich und seine Ehefrau und konnte etwa seine Ehefrau, die von M auf Rückzahlung der zurückgewährten Darlehensbeträge von rund 38.000 € verklagt wurde, im Zivilverfahren vor dem Landgericht erklären lassen, die Vergleichszahlung von rund 18.000 € aus den Erlösen der KG bestreiten zu können. Der Angeklagte selbst ließ die Buchung, auch verärgert über P, der ihn nicht wieder aufsuchte und das Honorar schuldig blieb, auf sich beruhen; sie geriet ihm sogar in Vergessenheit. Der Angeklagte sorgte insbesondere nicht dafür, dass seine Buchung bei der N-KG nachvollzogen wurde. Auch P sah davon ab, die frei erfundene Forderung der KG im Insolvenzverfahren der GmbH geltend zu machen. Nicht widerlegbar erfuhr der Angeklagte erst durch Bekanntmachung in der Zeitung von der Eröffnung des Insolvenzverfahrens. Er sah von einer Anmeldung seiner Honorarforderungen ab. Im Juli 2008 in dem gegen P bereits laufenden Ermittlungsverfahren forderte der Angeklagte bei der Firma D die dorthin überspielten Datensätze an und übergab die entsprechende Archiv-CD der Staatsanwaltschaft, die die streitgegenständliche Buchung das erste Mal durch Ausdrucken der Datei von der Archiv-CD zu Papier brachte.
Im August 2009 wurde dem Angeklagten der Tatvorwurf eröffnet. Die Anklage wurde am 25. Februar 2010 erhoben und am 16. September 2010 zugelassen.
III.
Der Angeklagte, der sich nicht im Einzelnen zu seinen aktuellen wirtschaftlichen Verhältnissen geäußert hat, hat den äußeren Tathergang einschließlich der Buchung als solcher wie festgestellt glaubhaft und in allen Einzelheiten mit Ps Angaben übereinstimmend eingeräumt. Die Feststellungen zu den weiteren Einzelheiten des Insolvenzverfahrens beruhen auf den glaubhaften Angaben des Insolvenzverwalters M. Mit der Wirtschaftsreferentin der Staatsanwaltschaft, der Zeugin Dr. H, sind die Einzelheiten der Liquiditätsstatus erörtert worden. Dabei sind die Zahlen aus der Buchhaltung der GmbH "eins zu eins" übernommen worden. Die Kammer schließt aus, dass der äußerst sorgfältig, geradezu akribisch und gewissenhaft vorgehenden Zeugin bei der Übernahme der Zahlen ein Flüchtigkeitsfehler unterlaufen sein könnte. Die Liquiditätsstatus hat die Kammer aus eigener Sachkunde aufgestellt. Deren Ergebnisse belegen eine "krasse" Zahlungsunfähigkeit der GmbH, die der äußerst erfahrene und sachkundige Insolvenzverwalter M lakonisch kommentierte, "da habe es der Geschäftsführer wohl nicht richtig mit der Pflicht zur Insolvenzantragstellung verstanden". M schilderte auch überzeugend, wie intensiv dieser Fall seine Kanzlei beschäftigte und dass er auf der Aktivseite der GmbH "faktisch so gut wie nichts" gefunden habe. P, nunmehr unter Wahrheitspflicht stehend, räumte in Übereinstimmung mit den erstinstanzlichen Feststellungen seinen Tatplan ein und schilderte, wenn der Insolvenzverwalter auf die Forderung zugegriffen hätte, hätte er die KG "dicht" machen müssen. Daher habe er alles dafür tun müssen, um die Forderung der GmbH gegen die KG zu verheimlichen. P musste schließlich auf Vorhalt der entsprechenden Schutzschriften auch eingestehen, dass seine beiden Versuche während des gegen ihn laufenden Strafverfahrens, den von ihm erfundenen Korrekturbedarf von 130.000 € zu belegen, völlig unbehelflich waren: Abweichend von dem den tatsächlichen und rechtlichen Gegebenheiten entsprechenden Stand des Verrechnungskontos am 14. Juni 2007 vor der streitgegenständlichen Buchung, der insbesondere dem mit der GmbH-Gründung von P verfolgtem Ziel, der persönlichen Haftung zu entgehen, übereinstimmt, tat er scheinbar so, als habe die KG die halbfertigen Arbeiten von der GmbH wieder zurückgenommen. Entsprechende Erklärungen zur Änderung der Rechtslage gab es indes nicht. Dies alles hatte sich P ausgedacht und nachträglich fingiert (vgl. § 117 Abs. 1 BGB). Dabei ließ er über seinen Verteidiger zunächst Bauvorhaben vortragen, die bereits 2005 vollständig abgerechnet waren. In der zweiten Schutzschrift ließ er teilweise gänzlich andere Bauvorhaben vortragen; soweit es sich um dieselben Bauvorhaben handeln sollte, waren indes die jeweiligen Einzelpositionen nicht einander zuzuordnen. Während die erste Schutzschrift mit einem Korrekturbedarf von 136.533,51 € abschloss, reduzierte sich dieser nach der zweiten auf 130.460,72 €, ohne dass P hierfür bezeichnenderweise eine Erklärung hatte. Der Posten angeblich von der GmbH anteilig zu tragender Büro-, Telefon- und Stromkosten entfiel ganz. In seiner eigenen vorgehaltenen Schutzschrift aus dem Dezember 2009 vor Anklageerhebung ließ der Angeklagte mit der angeblichen Vergütung Ps persönlicher Arbeitsleistung einen gänzlich anderen Ansatz vortragen. All dies lässt eindrucksvoll erkennen, wie willkürlich das nachträgliche Fingieren war.
Der Angeklagte, der sich in erster Instanz auf Mitte Juni 2007 und noch präziser auf den 14. Juni 2007 als einzigen Besprechungstermin im maßgeblichen Zeitraum festlegte, meinte nunmehr nach Verteidigerwechsel in der Berufungshauptverhandlung, das Gespräch könne durchaus auch nach dem 26. Juni 2007 stattgefunden haben. Das nahm ihm die Kammer anders als seine genaue Erinnerung in erster Instanz nicht ab. Dies hat sich der Angeklagte nachträglich erarbeitet, ohne von tatsächlich Erlebtem zu berichten, um seine Einlassung dem Rechtsproblem anzupassen, dass P nach Eröffnung des Insolvenzverfahrens infolge Übergangs der Verfügungsbefugnis auf den Insolvenzverwalter keine Bankrotthandlung mehr begehen konnte (§ 80 Abs. 1 InsO, § 14 Abs. 1 Nr. 1 StGB [dazu Richter NZI 2002, 121, 122; Grube/Maurer GmbHR 2003, 1461, 1465; Tiedemann in Scholz, GmbHG 10. Aufl. vor §§ 82 ff. Rn. 25], mit der Folge, dass allein Beihilfe zum Betrug in einem nicht angeklagtem Zeitraum nach dem Beendigungszeitpunkt der Insolvenzeröffnung in Betracht käme). Der Angeklagte ist indes an seiner vorigen Einlassung festzuhalten. Dazu hat er sich zu eindeutig in der ersten Instanz geäußert. Nur der 14. Juni 2007 passt zum Gesamtgeschehensablauf: Der Angeklagte und P schilderten übereinstimmend stets nur von einem Besprechungstermin; der Angeklagte machte wiederholt seinem Ärger "Luft", dass P sich danach nicht mehr gemeldet habe. In gleicher Weise bezeichnend ist das wechselnde Einlassungsverhalten des Angeklagten bezüglich der Art der Buchung: Während er sich in erster Instanz festlegte, es habe sich um eine Abschlussbuchung zur Fertigstellung der Bilanz gehandelt, wobei er sich mit Ps handschriftlicher Notiz habe begnügen dürfen, ließ er sich nunmehr im Berufungshauptverhandlungstermin dahingehend ein, er habe nur "vorläufig" gebucht, um zu schauen, "wo die Reise hingehe", insbesondere welche Auswirkungen dies auf das Betriebsergebnis und auf steuerliche Fragen etc. habe. Gänzlich anders hatte sich der Angeklagte mit seinem Schreiben vom 28. Dezember 2008 vor der Einleitung des Strafverfahrens gegenüber Ms Mitarbeiter B geäußert, er habe festgestellt, dass es sich bei der Buchung um Abrechnungen zwischen den beiden Firmen gehandelt habe, die Belege habe er zurückgegeben. Weder von einer "Rückgabe" noch einer "Feststellung" konnte indes, wie dargelegt, die Rede sein. Der Angeklagte hat vielmehr in der Berufungshauptverhandlung nach Wechsel seiner Einlassung mit Umschreibung der Buchung als "Probelauf" letztendlich nicht mehr seinen Einwand aufrechterhalten können, dass dies den Grundsätzen ordnungsmäßiger Buchführung noch entsprach (keine Buchung ohne Beleg). Dies wird von Ls Aussage bestätigt und abgerundet, der eindrucksvoll ausgesagt hat, derartiges hätte er weder gebucht noch hätte er solches buchen dürfen. Wenn der Angeklagte einwendet, er könne mit den Bauvorhaben aus den zwei Schutzschriften des vormals Mitangeklagten P nichts anfangen, dann belegt dies anschaulich sein Geständnis: Es gab am 14. Juni 2007 eben keine aussagekräftigen Belege, um den Saldo des Verrechnungskontos gänzlich zu verändern.
Die Forderung war mitnichten völlig wertlos. Die Kammer hat nach Schätzung einen tatsächlichen Marktwert von mindestens rund 10.000 € angenommen. Dies folgt aus folgenden Indizien (ohne dass die Kammer hierbei die Tatbestandsmerkmale "verheimlichen" und "Vermögensbestandteil" "verschliffen" oder "entgrenzt" hätte [dazu BVerfGE 126, 170]): Zunächst einmal sprechen Ps Tatplan und dessen erfolgreiche Umsetzung für eine gewisse Werthaltigkeit: P hat regelmäßig Monat für Monat bis Anfang 2009 Erlöse aus der KG vereinnahmt. Auch der Angeklagte selbst hatte am 14. Mai 2007 offensichtlich keine "bilanzaufhellenden" Erkenntnisse bei gleichzeitiger Steuerberatungstätigkeit für die KG gewonnen, um den Buchwert der Forderung aus dem Konto 1375 abzuschreiben.
IV.
Danach hat der Angeklagte sich wegen Beilhilfe zum Bankrott strafbar gemacht: P hat die Forderung der N-GmbH aus dem Verrechnungskonto 1375 gegen die N-KG fortlaufend verheimlicht, erstmals in seiner eidesstattlichen Versicherung vom 21. Mai 2007. Verheimlichen ist ein Verhalten, das darauf abzielt, das Vorhandensein des Vermögensbestandteils der Kenntnis der Gläubiger oder nach Insolvenzeröffnung des Insolvenzverwalters zu entziehen. Schweigen entgegen einer Rechtspflicht genügt (vgl. BGHSt 11, 145, 146). Hier hat der Haupttäter P indes sogar aktiv getäuscht. Der Gehilfenbeitrag des Angeklagten liegt in der zumindest psychischen Unterstützung am 14. Juni 2007: Er unterstützte P in dessen Entschluss, die Forderung weiterhin auch in der Phase zwischen Vollendung und Beendigung gegenüber dem Insolvenzverwalter zu verheimlichen. Dies reicht zur Tatüberführung aus. Etwaige innere Vorbehalte des Angeklagten sind bei dem hier zumindest anzunehmenden bedingten Vorsatz unbeachtlich. Der Angeklagte hatte die Haupttat in ihren wesentlichen Grundzügen erfasst: P verschwieg in mehreren als tateinheitlich begangen zu bewertenden Teilakten die Forderung während der Zahlungsunfähigkeit der GmbH. Dieser Erkenntnis konnte sich der sachkundige Angeklagte nicht verschließen und hat er auch nicht. Für den Insolvenzverwalter war der Zugriff auf die Forderung bereits infolge des Verschweigens in der eidesstattlichen Versicherung wesentlich erschwert (vgl. dazu BGHSt 55, 107, 113 ff.), wie die Vernehmung dieses Zeugen ergeben hat.
V.
1. Der Strafrahmen beträgt nach § 283 Abs. 1 StGB Geldstrafe oder Freiheitsstrafe bis zu fünf Jahren. Der Strafrahmen ist bereits nach § 28 Abs. 1, § 49 Abs. 1 StGB zwingend auf Geldstrafe von fünf Tagessätzen bis zu 270 Tagessätzen bzw. auf Freiheitsstrafe von einem Monat bis zu drei Jahren neun Monaten zu mildern. Denn das besondere persönliche Merkmal der "Schuldnereigenschaft", welches die Strafbarkeit begründet, fehlt beim Angeklagten. Allein P als damaliger Geschäftsführer war tauglicher Täter des § 283 Abs. 1 i.V. mit § 14 Abs. 1 Nr. 1 StGB. Daneben war eine weitere Strafrahmenverschiebung auf Geldstrafe von fünf Tagessätzen bis zu 202 Tagessätzen bzw. Freiheitsstrafe von einem Monat bis zu zwei Jahren sieben Monaten geboten (dazu statt aller BGHR StPO § 354 Abs. 1a Satz 1 Anwendungsbereich 1 = BGH wistra 2005, 260, 261; BGHSt 26, 53, 54). Denn der Angeklagte hat auch in der Sache nur einen Gehilfenbeitrag geleistet. Innerhalb dieses zweifach gemilderten Strafrahmens mit einer deutlich niedrigeren Strafrahmenobergrenze war zugunsten des Angeklagten zu sehen, dass er sich, wenngleich wegen seiner abweichenden Rechtsmeinung von ihm unbemerkt, überwiegend geständig eingelassen hat und die Tat geraume Zeit zurückliegt. Auch wurde bedacht, dass eine berufsrechtliche Ahndung sich der Strafverurteilung anschließen wird und der Angeklagte kurioserweise seinen Gehilfenbeitrag im gegen den Haupttäter laufenden Ermittlungsverfahren erst selbst zum Vorschein gebracht hat. Nur die Variante des "Verheimlichens" war für die Kammer bei der Strafzumessung relevant. Zu Lasten des Angeklagten war zu werten, dass das Vorgehen des Haupttäters nicht unbeachtliche kriminelle Raffinesse erkennen l ässt und der Angeklagte sich darin verstricken ließ, was seinen Gehilfenbeitrag ebenfalls als "tückisch" erscheinen lässt. Nach Abwägen der vorgenannten Gesichtspunkte hielt die Kammer im Ergebnis eine angesichts der äußerst schwierigen Durchschaubarkeit dieses Falles, bei dem der Schwerpunkt eindeutig auf dem Schuldspruch liegt, eher als milde einzustufende Geldstrafe von 70 Tagessätzen für tat- und schuldangemessen, was aber angesichts des eigenen Aufklärungsbeitrags des Angeklagten gerechtfertigt ist und sich mit dem zugunsten des Angeklagten von der Kammer äußerst zurückhaltend geschätzten Wert der Forderung deckt. Das monatliche Nettoeinkommen des Angeklagten hat die Kammer nach § 40 Abs. 2 StGB geschätzt.
2. Die bereits im angefochtenen Urteil gewährte Kompensation unterlag dem Verbot der Schlechterstellung (§ 331 Abs. 1 StPO) und war bereits deswegen zu übernehmen (dazu nur BGH, Beschluss vom 30. August 2011 – 3 StR 228/11, Tz. 16), wenngleich in der Sache die Einarbeitung des Amtsgerichts von nicht einmal sieben Monaten in diese äußerst schwierige und komplexe Wirtschaftsstrafsache auch angesichts der gegen das Ehepaar P bereits erhobenen Anklage als durchaus angemessen und sachgerecht zu beurteilen ist.
VI.
Die Kostenentscheidung folgt aus § 473 Abs. 1 Satz 1, Abs. 4 Satz 1 StPO.