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  • 06.12.2012 · IWW-Abrufnummer 123667

    Bundesverwaltungsgericht: Urteil vom 11.10.2012 – 5 C 22.11

    1. Die Aufklärungspflicht des § 92 Abs. 3 Satz 1 SGB VIII besteht grundsätzlich sowohl gegenüber bar- als auch gegenüber naturalunterhaltspflichtigen Elternteilen. Soweit sie eine Aufklärung über die Folgen für die Unterhaltspflicht gegenüber dem jungen Menschen gebietet, ist ihr bei einem naturalunterhaltspflichtigen Elternteil genügt, wenn dieser darauf hingewiesen wird, dass im Rahmen der Jugendhilfe der Unterhalt des Jugendlichen aus öffentlichen Mitteln sichergestellt wird.
    2. Bei der Berechnung des Einkommens, aus dem Elternteile zu Leistungen und Maßnahmen nach § 91 Abs. 1 und 2 SGB VIII mit einem Kostenbeitrag heranzuziehen sind, finden die im Sozialhilferecht geltenden Berechnungsvorschriften sinngemäß Anwendung, wenn und soweit das Jugendhilferecht keine speziellen Bestimmungen enthält und dessen Besonderheiten dem nicht entgegenstehen.
    3. Besteht bei einer nichtselbständigen Erwerbstätigkeit die berechtigte Erwartung, dass der Pflichtige hiermit im Leistungszeitraum im Wesentlichen gleichbleibende monatliche Einkünfte erzielt, ist die Behörde berechtigt, aus dem Gesamteinkommen das vor dem Leistungszeitraum über eine längere Zeit erzielt wurde, ein monatliches Durchschnittseinkommen zu ermitteln und dieses der Berechnung des monatlichen Kostenbeitrags zugrunde zu legen.


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    RechtsgebieteBGB, EStG, SGBVorschriftenBGB § 162 Abs. 2, § 242 EStG § 39b SGB VIII § 92 Abs. 2, Abs. 3 Satz ,1 § 93 Abs. 1, Abs. 2 Nr. 1, § 94 Abs. 5 SGB XII § 82 Abs. 1, § 3 Abs. 3 VO zu § 82 SGB XII