11.12.2012 · IWW-Abrufnummer 123776
Bundesgerichtshof: Urteil vom 15.11.2012 – IX ZR 205/11
a)Werden vor dem gesetzlichen Dreimonatszeitraum Deckungshandlungen des Insolvenzschuldners gegenüber einer ihm nahestehenden Person angefochten, braucht der Anfechtungsgegner nicht zu beweisen, dass ihm ein Vorsatz des Schuldners, die Gläubiger zu benachteiligen, unbekannt war. Bei Prüfung dieser Kenntnis hat der Tatrichter die Nähe zum Schuldner im Vornahmezeitpunkt der angefochtenen Rechtshandlung aber als Indiz zu würdigen.
b)Eine Person kann einer juristischen Person oder Gesellschaft ohne Rechtspersönlichkeit auch nahestehen, wenn ihr als freiberuflicher oder gewerblicher Dienstleister alle über die wirtschaftliche Lage des Auftraggebers erheblichen Daten üblicherweise im normalen Geschäftsgang zufließen, so dass sie über den gleichen Wissensvorsprung verfügt, den sonst ein mit der Aufgabe befasster leitender Angestellter des Schuldnerunternehmens hätte (ausgelagerte Buchhaltung).
c)Ist der Anfechtungsgegner von dem Insolvenzschuldner als externer Helfer mit der Führung seiner Bücher und internen Konten beauftragt, kann er nicht als nahestehende Person angesehen werden, wenn zum Vornahmezeitpunkt der angefochtenen Rechtshandlung der Zufluss von Buchungsunterlagen aus dem betreuten Unternehmen länger als ein Vierteljahr stockte.
Der IX. Zivilsenat des Bundesgerichtshofs hat auf die mündliche Verhandlung vom 13. September 2012 durch den Vorsitzenden Richter Prof. Dr. Kayser, die Richter Raebel, Dr. Pape, Grupp und die Richterin Möhring für Recht erkannt:
Tenor:
Auf die Revision der Beklagten wird das Urteil der 9. Zivilkammer des Landgerichts Wuppertal vom 8. Dezember 2011 aufgehoben und die Sache zur neuen Verhandlung und Entscheidung, auch über die Kosten des Revisionsverfahrens, an das Berufungsgericht zurückverwiesen.
Tatbestand
1
Die Beklagten sind Gesellschafter einer Steuerberatersozietät, welche die Schuldnerin, eine GmbH & Co. KG, seit längerer Zeit betreute. Unter anderem erledigte die Sozietät der Beklagten für die Schuldnerin laufende Buchführungs- und Kontierungsarbeiten des Zeitraums Januar bis April 2007. Die Schuldnerin glich die zur Abgeltung dieser Tätigkeiten jeweils im Folgemonat erteilten Rechnungen erst am 18. Februar 2008 mit einem Teilbetrag von 500 € und am 12. Juni 2008 mit der Restsumme von 985,78 € aus.
2
Die Schuldnerin beantragte am 4. September 2008 die Eröffnung des Insolvenzverfahrens über ihr Vermögen, die das Amtsgericht am 21. November 2008 beschloss. Der zum Insolvenzverwalter bestellte Kläger verlangt mit seiner Anfechtungsklage von den Gesellschaftern die an ihre Sozietät am 18. Februar und 12. Juni 2008 geleisteten Honorarzahlungen zur Masse zurück.
3
Die Beklagten sind vom Amtsgericht antragsgemäß verurteilt worden. Die hiergegen gerichtete Berufung ist ohne Erfolg geblieben. Mit der vom Landgericht zugelassenen Revision verfolgen die Beklagten ihren Klagabweisungsantrag weiter.
Entscheidungsgründe
4
Die Revision ist begründet, der Rechtsstreit in der Sache selbst jedoch noch nicht zur Endentscheidung reif.
I.
5
Das Berufungsgericht hat die Klage nach § 133 InsO für begründet erachtet, weil es sich bei den Beklagten um der Schuldnerin nahestehende Personen gemäß § 138 Abs. 2 Nr. 2 InsO handele und der Beweis, dass ihnen zur Zeit der angefochtenen Zahlungen ein Vorsatz der Schuldnerin, die Gläubiger zu benachteiligen, unbekannt war, nicht erbracht worden sei.
II.
6
Das Berufungsurteil hält rechtlicher Prüfung in mehrfacher Hinsicht nicht Stand.
7
1.
Rechtlich fehlerhaft ist bereits die vom Berufungsgericht angenommene Beweislastumkehr gemäß § 133 Abs. 2 Satz 2 InsO. Sie tritt nur dann ein, wenn der Insolvenzverwalter nach § 133 Abs. 2 Satz 1 InsO einen entgeltlichen Vertrag zwischen dem Schuldner und einer ihm nahestehenden Person im Sinne des § 138 InsO anficht, durch den die Insolvenzgläubiger unmittelbar benachteiligt werden. Dieser Anfechtungstatbestand liegt nicht vor, weil die Schuldnerin keinen entgeltlichen Vertrag mit den Beklagten oder ihrer Sozietät abgeschlossen, sondern eine bestehende Verbindlichkeit erfüllt hat. Für die hier mithin gegebene Anfechtung einer kongruenten Deckung kommt nur die Beweislastumkehr nach § 130 Abs. 3 InsO in Betracht. Sie kann aber zeitlich für die Zahlung vom 18. Februar 2008 noch nicht eingreifen, sondern erst für die Zahlung vom 12. Juni 2008. Für die bei der älteren Zahlung allein möglichen Vorsatzanfechtung gemäß § 133 Abs. 1 InsO kann die Nähe des Anfechtungsgegners zum Schuldner nur indizielle Bedeutung haben (vgl. MünchKomm-InsO/Kirchhof, 2. Aufl., § 133 Rn. 27). Unter diesem beweisrechtlichen Gesichtspunkt ist sie vom Tatrichter nicht geprüft worden.
8
2.
Mit Recht beanstandet die Revision insbesondere, dass das Berufungsgericht die Beklagten überhaupt als der Schuldnerin nahestehende Personen im Sinne des § 138 Abs. 2 Nr. 2 InsO angesehen hat.
9
a)
Für die Beklagten kann die Nähe zur Schuldnerin nur als Gesellschafter gemäß § 138 Abs. 2 Nr. 2 und 3 InsO bestehen, wenn sie nicht persönlich in den Diensten der Schuldnerin standen, sondern die von ihnen begründete rechtsfähige Steuerberatersozietät. Die Beklagten haften auch für anfechtungsrechtliche Geldschulden ihrer Sozietät, welche die Vergütungszahlungen der Schuldnerin erhalten hat, entsprechend § 128 HGB.
10
b)
Die Steuerberatersozietät der Beklagten ist nach § 138 Abs. 2 Nr. 2 InsO als eine der Schuldnerin nahestehende Person zu beurteilen, wenn sie aufgrund einer den Organen oder qualifizierten Gesellschaftern der Schuldnerin vergleichbaren gesellschaftsrechtlichen oder dienstvertraglichen Verbindung die Möglichkeit hatte, sich über die wirtschaftlichen Verhältnisse der Schuldnerin zu unterrichten. Dienstnehmer stehen in einer solchen Verbindung zum Insolvenzschuldner in der Regel nur dann, wenn sie durch ihre Tätigkeit innerhalb des Schuldnerunternehmens eine besondere Informationsmöglichkeit über dessen wirtschaftliche Verhältnisse besitzen (vgl. BGH, Urteil vom 6. April 1995 - IX ZR 61/94, BGHZ 129, 236, 245 f; vom 11. Dezember 1997 - IX ZR 278/96, WM 1998, 304, 305; Jaeger/Henckel, InsO, § 138 Rn. 31; Stodolkowitz/Bergmann in MünchKomm-InsO, 2. Aufl., § 138 Rn. 33 f). Im Anschluss an Kirchhof (ZInsO 2001, 825, 829) vertreten allerdings manche Stimmen des Schrifttums die Ansicht, externe Beziehungen zu einem Steuerberater seien dann wie Fälle leitender Angestellter zu behandeln, wenn auf den Berater die Buchhaltung der Schuldnerin im Wesentlichen ausgelagert sei. Für den beauftragten Steuerberater gelte dann nichts anderes als für den angestellten Leiter der Buchhaltung (etwa FK-InsO/Dauernheim, 6. Aufl., § 138 Rn. 17; Rogge/Leptien in Hmb-Komm-InsO, 4. Aufl., § 138 Rn. 25; Ehricke in Kübler/Prütting/Bork, InsO, 2008, § 138 Rn. 24; Uhlenbruck/Hirte, InsO, 13. Aufl., § 138 Rn. 48). Solche, den Bereich nahestehender Dritter nicht unbeträchtlich erweiternde Ausnahmen sind nur dann zu rechtfertigen, wenn an die Voraussetzungen, hier die organisatorische Auslagerung der Buchhaltung, strenge Anforderungen gestellt werden. Nicht jeder freiberufliche oder gewerbliche Dienstleister, schon gar nicht jeder andere Vertragspartner kann als nahestehender Dritter aufgefasst werden, nur weil er aufgrund seiner Rechtsbeziehungen zum Schuldner größeren Einblick in dessen wirtschaftliche Verhältnisse hat als sonstige unternehmensfremde Personen. So gehören Großlieferanten oder kreditgewährende Banken üblicherweise nicht zu den nahestehenden Dritten ihrer Kunden (BT-Drucks. 12/2443 Seite 163 zu § 155 des Regierungsentwurfs). Das kann wiederum anders sein, wenn sie auch über eine Kapitalbeteiligung unterhalb der Schwelle des § 138 Abs. 2 Nr. 1 InsO verfügen (vgl. BGH, Urteil vom 5. Juli 2007 - IX ZR 256/06, BGHZ 173, 129