Praxiswissen auf den Punkt gebracht.
logo
  • Meine Produkte
    Bitte melden Sie sich an, um Ihre Produkte zu sehen.
Menu Menu
MyIww MyIww
  • 17.05.2013 · IWW-Abrufnummer 131558

    Oberlandesgericht Hamm: Beschluss vom 10.12.2012 – 18 W 42/12



    Ist das persönliche Erscheinen des gesetzlichen Vertreters einer juristischen Person angeordnet, kann bei seinem unentschuldigten Ausbleiben ein Ordnungsgeld nur gegen die Partei, nicht aber gegen den gesetz-lichen Vertreter persönlich angeordnet werden.


    Oberlandesgericht Hamm

    I-18 W 42/12

    Tenor:

    Der Ordnungsmittelbeschluss des Landgerichts Siegen vom 17. Oktober 2012 gegen den Geschäftsführer der Beklagten Herrn O wird aufgehoben.

    Der Gegenstandswert für das Beschwerdeverfahren wird auf 200,00 € festgesetzt.

    G r ü n d e :

    Die gemäß §§ 141 Abs. 3 S. 1, 380 Abs. 3 ZPO zulässige sofortige Beschwerde des Geschäftsführers der Beklagten ist begründet. Zwar lagen entgegen der Ansicht des Beschwerdeführers die Voraussetzungen zur Verhängung eines Ordnungsgeldes vor. Zu Unrecht hat das Landgericht jedoch in seinem angefochtenen Beschluss ihm und nicht der Beklagten das Ordnungsgeld wegen seines unentschuldigten Ausbleibens auferlegt.

    1.

    Anders als der Beschwerdeführer meint, lagen die Voraussetzungen des § 141 Abs. 3 ZPO vor, gegen die Beklagte ein Ordnungsgeld wegen eines unentschuldigten Ausbleibens des Beschwerdeführers im Termin zu verhängen. Entgegen seinem Vorbringen ist ausweislich der Ladungsverfügung des Landgerichts vom 05.07.2012 ausdrücklich das persönliche Erscheinen des Beschwerdeführers als Geschäftsführer der Beklagten angeordnet und dieser auch persönlich geladen worden. Dass dann Herr T für die Beklagte zum Verhandlungstermin erschienen ist, vermag die Beklagte auch unter Berücksichtigung des § 141 Abs. 3 S. 2 ZPO nicht zu entlasten. Denn dieser vermochte nach den Angaben des Prozessbevollmächtigten der Beklagten in der mündlichen Verhandlung ausweislich des Verhandlungsprotokolls aus eigener Anschauung keine Angaben zur Sache zu machen. Da – wie weiterhin erforderlich – die Ladung des Beschwerdeführers auch ausdrücklich zum Zwecke der Sachaufklärung erfolgt ist und diesem Zweck mit der Entsendung des Herrn T nicht genügt wurde, lagen die Voraussetzungen für die Verhängung eines Ordnungsgeldes nach § 141 Abs. 3 Satz 1 ZPO vor.

    2.

    Wird wie vorliegend im Rahmen der Anordnung des persönlichen Erscheinens einer Partei, die eine juristische Person ist, das persönliche Erscheinen ihres gesetzlichen Vertreters angeordnet, ist das Ordnungsgeld jedoch gegen die Partei selbst und nicht gegen ihren geladenen gesetzlichen Vertreter zu verhängen.

    a.

    In Rechtsprechung und Schrifttum ist allerdings umstritten, ob in diesen Fällen das Ordnungsgeld gegen den geladenen gesetzlichen Vertreter selbst oder aber gegen die Partei zu verhängen ist.

    aa.

    Zum Teil wird die Ansicht vertreten, dass bei einer erfolgten Anordnung des gesetzlichen Vertreters einer Partei im Falle seines Ausbleibens auch das Ordnungsgeld gegen diesen selbst und nicht gegen die Partei zu verhängen sei, da nur so dem Zweck und der Strafähnlichkeit des Ordnungsgeldes Genüge getan werden könne (OLG Nürnberg, Beschluss vom 28.03.2001 – 1 W 887/01 – ; Stein/Jonas, ZPO, 22. Aufl., Bd. 3, § 141 Rn. 50; Zöller/Greger, ZPO, 29. Aufl., § 141 Rn. 2 und 14).

    bb.

    Demgegenüber ist nach weit überwiegender Meinung in solchen Fällen das Ordnungsgeld gegen die Partei und nicht gegen ihren gesetzlichen Vertreter zu verhängen (OLG Frankfurt, Beschluss vom 08.04.2005 – 19 W 16/05 –; KG Berlin, Beschluss vom 02.11.2009 – 8 W 87/09 –; Baumbach/Lauterbach/Albers/Hartmann, ZPO, 70. Aufl., § 141 Rn. 30; Hk-ZPO/Wöstmann, ZPO, 4. Aufl., § 141 Rn. 6; Reichold in Thomas/Putzo, ZPO, 33. Aufl., § 141 Rn. 5; Smid in Wieczorek/Schütze, ZPO, 3. Aufl., § 141 Rn. 60; Zimmermann, ZPO, 9. Aufl., § 141 Rn. 6). Denn die Norm des § 141 Abs. 3 ZPO biete keine Rechtsgrundlage für Sanktionen gegen den gesetzlichen Vertreter einer Partei. Eine solche sei auch nicht geboten, um dem Zweck der Anordnung des persönlichen Erscheinens sowie der Sanktion im Falle des Nichterscheinens Genüge zu tun.

    b.

    Dieser letztgenannten Auffassung schließt sich der erkennende Senat an. § 141 Abs. 3 Satz 1 ZPO ermöglicht schon seinem Wortlaut nach allein die Verhängung eines Ordnungsgeldes gegen die Partei und nicht gegen ihren gesetzlichen Vertreter. Dem steht nicht entgegen, dass bei juristischen Personen nur die Anhörung ihrer gesetzlichen Vertreter in Betracht kommt und daher bei ihnen das persönlichen Erscheinen des gesetzlichen Vertreters anzuordnen ist (vgl. Zöller/Greger aaO Rn. 2). Zum Einen trifft die mit der Anordnung des persönlichen Erscheinens einer Partei verbundene Pflicht zur Prozessförderung nur die Partei selbst, nicht aber ihren gesetzlichen Vertreter (OLG Frankfurt und KG Berlin, jeweils aaO). Zum Anderen ist eine Anwendung von Normen zur Verhängung von Sanktionen über den Wortlaut hinaus nicht möglich. Schließlich erfordert auch der Zweck der Sanktion, die Förderung von Sachaufklärung zu erreichen, nicht die Verhängung eines Ordnungsgeldes gegen den gesetzlichen Vertreter einer Partei. Auch eine juristische Person wird durch das gegen sie verhängte Ordnungsgeld belastet und kann insoweit ihren gesetzlichen Vertreter zur Rechenschaft ziehen (OLG Frankfurt und KG Berlin aaO).

    3.

    Eine Kostenentscheidung ist nicht veranlasst, da die außergerichtlichen Auslagen von der Kostenentscheidung in der Hauptsache mit umfasst werden (Zöller/Greger, aaO, § 141 Rn. 15 m.w.N.).

    4.

    Die Rechtsbeschwerde ist nicht zuzulassen. Zwar weicht der Senat mit seinem Beschluss von der Rechtsauffassung des OLG Nürnberg ab. Jedoch sind weder die Parteien noch die Staatskasse (vgl. Zöller/Greger aaO § 141 Rn. 15 und § 380 Rn. 10) durch die Entscheidung des Senats beschwert.

    RechtsgebietZPOVorschriftenZPO § 141 Abs.1; ZPO § 141 Abs. 3