12.09.2013 · IWW-Abrufnummer 132900
Verwaltungsgerichtshof Hessen: Beschluss vom 22.07.2013 – 6 A 1260/13
Ein Verwaltungsstreitverfahren über Aufsichtsmaßnahmen der Bundesanstalt für die Finanzdienstleistungsaufsicht ist keine Abgabenangelegenheit im Sinne von § 67 Abs. 2 Satz 2 Nr. 3 VwGO.
VGH Hessen
22.07.2013
6 A 1260/13
In dem Verwaltungsstreitverfahren
der A. AG Wirtschaftsprüfungsgesellschaft, vertreten durch den Vorstand Herr xy, A-Straße, A-Stadt,
Klägerin und Berufungsklägerin,
gegen
die Bundesanstalt für Finanzdienstleistungsaufsicht, vertreten durch die Präsidentin, Marie-Curie-Straße 24 - 28, 60439 Frankfurt am Main,
Beklagte und Berufungsbeklagte, wegen
Finanzdienstleistungsaufsicht hat der Hessische Verwaltungsgerichtshof - 6. Senat - durch Vizepräsidenten des Hess. VGH Schröder, Richterin am Hess. VGH Fischer, Richter am Hess. VGH Bodenbender
am 22. Juli 2013
beschlossen:
Tenor:
Die Berufung der Klägerin gegen das Urteil des Verwaltungsgerichts Frankfurt am Main vom 11. April 2013 - 9 K 1208/11.F - wird verworfen.
Die Klägerin hat die Kosten des Berufungsverfahrens zu tragen.
Die Entscheidung ist im Kostenpunkt vorläufig vollstreckbar. Die Klägerin kann die Vollstreckung durch Sicherheitsleistung oder Hinterlegung in Höhe des zu vollstreckenden Betrags abwenden, wenn nicht die Beklagte vor der Vollstreckung Sicherheit in gleicher Höhe leistet.
Der Streitwert für das Berufungsverfahren wird auf 5.000 Euro festgesetzt. Die Revision wird nicht zugelassen
Gründe
1
Die Berufung ist unzulässig und gemäß § 125 Abs. 2 Satz 1 VwGO - nach Anhörung der Beteiligten - zu verwerfen.
2
Gemäß § 67 Abs. 4 in Verbindung mit Abs. 2 Satz 1 VwGO müssen sich die Beteiligten vor dem Oberverwaltungsgericht - hier dem Hessischen Verwaltungsgerichtshof - durch einen Rechtsanwalt oder einen Rechtslehrer an einer Hochschule eines Mitgliedslandes der Europäischen Gemeinschaft vertreten lassen. Auf die entsprechende gesetzliche Regelung ist die Klägerin in der Rechtsmittelbelehrung des angefochtenen Urteils hingewiesen worden.
3
Die Klägerin, eine Wirtschaftsprüfungsgesellschaft in Form einer Aktiengesellschaft, vertreten durch ihren Vorstand, hat indes die Berufung selbst und nicht durch einen der oben genannten Bevollmächtigten erhoben, wobei das Vorstandsmitglied xy die Berufungsschrift unterschrieben hat. Auf Anfrage des Gerichts hin hat die Klägerin nicht nachgewiesen, dass das zeichnende Vorstandsmitglied die Zulassung als Rechtsanwalt besitzt. Vielmehr beruft sich die Klägerin im Schriftsatz vom 5. Juni 2013 darauf, sie könne die Privilegierung des § 67 Abs. 4 Satz 7 und 8 VwGO in Anspruch nehmen.
4
Diese Rechtsansicht trifft nicht zu. Die Klägerin bzw. die für sie handelnde natürliche Person kann im vorliegenden Verfahren nicht in ihrer Eigenschaft als Steuerberater oder Wirtschaftsprüfer in eigenen Sachen auftreten, da die Privilegierung dieser Berufsgruppe gemäß § 67 Abs. 2 Satz 2 Nr. 3 VwGO nur in Abgabenangelegenheiten gilt. Aus der Anknüpfung des Gesetzgebers an die besondere Sachkenntnis von Steuerberatern etc. ergibt sich, dass mit dem Begriff "Abgabenangelegenheiten" nur solche Verfahren gemeint sind, für die Steuerberater gemäß §§ 1, 32 und 33 StBerG (zuletzt geändert durch Art. 13 Gesetz vom 26.06.2013, BGBl. I S. 1809) zugelassen sind, also Steuersachen, einschließlich Steuerstrafsachen und Monopolsachen (vgl. OVG Nordrhein-Westfalen, Beschluss vom 24.01.2005 - 4 E 1437/04 -, NVwZ-RR 2006, 151; Bay. VGH, Urteil vom 22.06.2007 - 7 N 06.480 -, DStR 2008, 844; OVG Hamburg, Beschluss vom 29.04.2010 - 3 Bf 368/09.Z -, NVwZ-RR 2010, 859; OVG SachsenAnhalt, Beschluss vom 08.11.2010 - 1 L 152/10 -, NJW 2011, 1019; Hess. VGH, Beschluss vom 21.05.2013 - 5 A 875/13.Z -; ebenso Kopp/Schenke, VwGO, 19. Aufl. 2013, § 67 Rn. 16). In Kenntnis der beiden zunächst genannten oberverwaltungsgerichtlichen Entscheidungen hat der Bundesgesetzgeber nicht nur in der Neufassung des § 67 Abs. 2 Satz 2 Nr. 3 VwGO durch Art. 13 Nr. 2 des Gesetzes zur Neuregelung des Rechtsberatungsrechts vom 12. Dezember 2007 (BGBl. I S. 2840) keine inhaltliche Änderung des Begriffs der "Abgabenangelegenheit" vorgenommen, sondern auch im Jahre 2009 die Regelung des § 67 Abs. 2 Satz 2 Nr. 3 VwGO neugefasst (Art. 5 des Gesetzes vom 30.06.2009, BGBl. I S. 2449), ohne dabei den Begriff der Abgabenangelegenheiten zu ändern, was dafür spricht, dass der Gesetzgeber die aufgezeigte Ansicht der Oberverwaltungsgerichte teilt. Für Wirtschaftsprüfer gelten diese Ausführungen entsprechend (vgl. § 2 Abs. 2 WiPrO).
5
Die Beachtung der finanzmarktspezifischen Regelungen und Vorschriften im rechtlichen Umfeld der Aufsichtsaufgaben der Bundesanstalt für die Finanzdienstleistungsaufsicht betrifft hingegen in der Regel nicht den mit dem Begriff der Abgabenangelegenheiten umfassten Kontext Steuersubjekt zu Staat, sondern kann nur als dem Wirtschaftsrecht unterworfen angesehen werden, das dem besonderen Verwaltungsrecht zugerechnet wird. Daraus folgt, dass sich Steuerberater und Wirtschaftsprüfer für Angelegenheiten der Finanzdienstleistungsaufsicht in Verfahren vor den Oberverwaltungsgerichten und dem Bundesverwaltungsgericht dann eines Rechtsanwalts bedienen müssen, wenn sie von Maßnahmen der Aufsicht direkt oder mittelbar betroffen sind.
6
Das Moment der aufsichtsrechtlichen, nicht steuerrechtlichen Maßnahme wird insbesondere in Fällen wie der vorliegenden Streitigkeit deutlich. Hier handelt es sich um eine Aufsichtsmaßnahme der Bundesanstalt nach § 28 Abs. 1 Satz 2 Kreditwesengesetz (KWG), d.h. das Verlangen der Bundesanstalt an ein Finanzdienstleistungsinstitut, für die notwendigen Abschlüsse einen anderen als den vorgesehenen Prüfer zu bestellen. Der handelsrechtlich (§ 316 Abs. 1 HGB) vom jeweiligen Unternehmen zu bestimmende Prüfer unterliegt bei Finanzinstituten der zusätzlichen Aufsicht der Bundesanstalt, die im öffentlichen Interesse zur Sicherung eines ordnungsgemäßen Finanzmarkts tätig wird (§ 4 Abs. 1 und 4 FinDAG). Voraussetzung für das Verlangen der Aufsichtsbehörde, einen anderen Prüfer zu bestellen, ist dabei, dass ansonsten der Prüfungszweck gefährdet wäre. Dies kann nicht nur dann der Fall sein, wenn der vorgesehene Prüfer nicht über umfassende Kenntnisse der maßgeblichen aufsichtsrechtlichen Bestimmungen verfügt, sondern auch dann, wenn sich nach Ansicht der Bundesanstalt bei früheren Prüfungen erhebliche Mängel gezeigt haben.
7
Gerade dies ist im vorliegenden Fall streitig, da die Beklagte der Klägerin vorhält, sie habe in der Vergangenheit ihre Prüfung bei der Auftraggeberin nicht sachgerecht durchgeführt, etwa den Bereich der Eigengeschäfte der Auftraggeberin trotz entsprechender Hinweise der Aufsichtsbehörde nicht sachgerecht in Bezug auf die der Auftraggeberin nach § 32 KWG erteilte Erlaubnis hin geprüft.
8
Der Senat neigt deshalb der Ansicht zu, dass in der Regel in der Ablehnung der Prüfungstätigkeit im Sinne des § 28 KWG durch die Aufsichtsbehörde ein belastender Verwaltungsakt auch für den abgelehnten Prüfer zu erkennen sein dürfte (vgl. Schwennicke, in: Schwennicke/Auerbach: KWG, § 28 Rdnr. 8 f.). Die aufgrund der Rechtsgrundlage des § 28 KWG ausgesprochenen Maßnahmen unterliegen jedenfalls dann der verwaltungsgerichtlichen Kontrolle, wenn der betroffene Wirtschaftsprüfer als Drittbetroffener - auch unabhängig von dem beaufsichtigten Finanzdienstleister -Widerspruch gegen den Verwaltungsakt einlegt und die Aufsichtsbehörde einen ablehnenden Widerspruchsbescheid erlässt. Die Beklagte hat daher durchaus sachgerecht im Widerspruchsbescheid vom 28. März 2011 die Klägerin als dem Grunde nach widerspruchsbefugt angesehen (S. 16 des Widerspruchsbescheides).
9
Die Klägerin hat die Kosten des Berufungsverfahrens zu tragen (§ 154 Abs. 2 VwGO).
10
Die Entscheidung über die Festsetzung des Streitwerts folgt aus § 47, § 52 Abs. 2 GKG und berücksichtigt die Festsetzung des erstinstanzlichen Streitwertes, die von den Beteiligten nicht angegriffen wird.