· Fachbeitrag · Altersversorgung
Der Arbeitgeberzuschuss ist seit 2022 für alle Entgeltumwandlungen verpflichtend
von Dr. Claudia Veh, KPMG AG Wirtschaftsprüfungsgesellschaft, München
| Seit 01.01.2022 müssen Arbeitgeber zu allen Entgeltumwandlungen in den Durchführungswegen Direktversicherung, Pensionskasse und Pensionsfonds einen Arbeitgeberzuschuss zahlen. Bisher war die Zuschusspflicht auf Entgeltumwandlungsvereinbarungen ab dem Jahr 2019 beschränkt. LGP liefert nachfolgend die Details zum Arbeitgeberzuschuss und gibt Arbeitgebern eine Entscheidungshilfe an die Hand. |
Die Details zum verpflichtenden Arbeitgeberzuschuss
Wandelt der Arbeitnehmer Entgelt bis zu vier Prozent der Beitragsbemessungsgrenze (BBG) in der allgemeinen Rentenversicherung West um, führt dies auf Arbeitnehmer- und Arbeitgeberseite zu einer Sozialabgabenersparnis (§ 1 Abs. 1 Nr. 9 SvEV). Da liegt es nahe, dass der Arbeitgeber seine Ersparnis wieder dem Arbeitnehmer zugute kommen lässt ‒ in Form des Zuschusses. Bei Entgeltumwandlungen, die seit 01.01.2019 neu abgeschlossen wurden und werden, war bzw. ist der Zuschuss von Beginn an zu leisten. Bei Entgeltumwandlungsvereinbarungen, die vor dem 01.01.2019 bestanden haben, ist der Zuschuss spätestens seit 01.01.2022 zu leisten (§ 26a BetrAVG).
Die Anwartschaft, die sich aus dem Zuschuss ergibt, ist sofort unverfallbar (§ 1b Abs. 5 BetrAVG).
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