· Fachbeitrag · Arbeitnehmerüberlassung
Als „Werkvertrag“ bezeichnete Arbeitnehmerüberlassung
| Besitzt ein Arbeitgeber die nach § 1 Abs. 1 S. 1 AÜG erforderliche Erlaubnis, als Verleiher Dritten (Entleihern) Arbeitnehmer (Leiharbeitnehmer) im Rahmen seiner wirtschaftlichen Tätigkeit zu überlassen, kommt zwischen einem Leiharbeitnehmer und einem Entleiher kein Arbeitsverhältnis zustande. Das gilt nach Ansicht des BAG selbst dann, wenn der Einsatz des Leiharbeitnehmers als Werkvertrag und nicht als Arbeitnehmerüberlassung bezeichnet worden ist ( BAG, Urteil vom 12.7.2016, Az. 9 AZR 352/15, Abruf-Nr. 187484 ). |
Weiterführender Hinweis
- Beitrag „Neue Regeln bei der Arbeitnehmerüberlassung: Das müssen Arbeitgeber beachten!“, LGP 4/2012, Seite 68 → Abruf-Nr. 32576730
Quelle: Ausgabe 08 / 2016 | Seite 129 | ID 44165814