· Fachbeitrag · Arbeitnehmerüberlassung/Leiharbeit
Das sagt das BAG zu Equal Pay Ausnahmen bei der Arbeitnehmerüberlassung
von Rechtsanwältin Dr. Viktoria Winstel, Osborne Clarke, Köln
| Das BAG hat Mitte 2023 ein wichtiges Urteil zum Equal Pay Grundsatz in § 8 Arbeitnehmerüberlassungsgesetz (AÜG) gefällt. Anlass genug, Grundsätze und Ausnahmen des Entgeltgleichstellungsgrundsatzes in der Zeitarbeit darzustellen und die BAG-Entscheidung in diesen Kontext einzuordnen. |
Das versteht man unter dem Equal Pay Grundsatz
In § 8 Abs. 1 AÜG ist der Gleichstellungsgrundsatz für Leiharbeitnehmer geregelt. Er besagt, dass der verleihende Arbeitgeber verpflichtet ist, dem Leiharbeitnehmer die wesentlichen Arbeitsbedingungen einschließlich des Arbeitsentgelts zu gewähren, die im Betrieb des Entleihers für einen vergleichbaren Arbeitnehmer des Entleihers gelten. Der Gleichstellungsgrundsatz umfasst daher einen Anspruch auf Equal Treatment und Equal Pay.
Maßstab für die Gleichstellung sind die Arbeitsbedingungen eines vergleichbaren Arbeitnehmers beim Entleiher. Denn Ziel des Gleichstellungsgrundsatzes ist es, dem Leiharbeitnehmer mindestens diejenigen Arbeitsbedingungen und das Gehalt zu gewähren, das er bekommen hätte, wenn er beim Entleiher für die Überlassungszeit als Stammarbeitnehmer eingestellt worden wäre. Eine höhere Vergütung und bessere Arbeitsbedingungen für Leiharbeitnehmer sind erlaubt; bei § 8 Abs. 1 AÜG handelt es sich um ein Verbot der Schlechterstellung.
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