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  • · Fachbeitrag · Arbeitnehmerüberlassung/Fremdpersonaleinsatz

    Abweichende Regelung über Höchstüberlassungsdauer: Beiderseitige Tarifbindung nötig?

    von Rechtsanwältin Dr. Viktoria Winstel, Osborne Clarke, Köln

    | Der Gesetzgeber regelt bei der Arbeitnehmerüberlassung eine Höchstüberlassungsdauer. Diese Regelung ist tarifdispositiv. Jetzt hat das LAG Baden-Württemberg entschieden, dass eine tarifvertragliche Regelung, die die Höchstüberlassungsdauer überschreitet, nur dann wirksam vereinbart werden kann, wenn Verleiher und Leiharbeitnehmer tarifgebunden sind. Letztlich entscheiden muss den Fall aber das BAG. |

     

    Die Höchstüberlassungsdauer in § 1 Abs. 1b S. 1 AÜG

    § 1 Abs. 1b S. 1 AÜG sieht vor, dass der Arbeitgeber seine Arbeitnehmer nicht länger als 18 Monate demselben Entleiher überlassen darf (Überlassungshöchstdauer) und der Entleiher seinerseits den Leiharbeitnehmer auch nicht länger als 18 Monate beschäftigen darf (Einsatzhöchstdauer).

     

    Die Öffnungsklausel in § 1 Abs. 1b S. 3 AÜG

    In § 1 Abs. 1b S. 3 AÜG findet sich jedoch eine Öffnungsklausel. Sie ermöglicht es Tarifparteien, eine davon abweichende Regelung in ihren Tarifverträgen zu schaffen. Die Öffnungsklausel muss sich hingegen auf beide Pflichten beziehen, da nur so eine tatsächliche Wirksamkeit sichergestellt wird. Für die Wirksamkeit der Öffnungsklausel ist maßgeblich, ob es sich bei der tarifvertraglichen Regelung um eine Betriebs- oder Inhaltsnorm handelt. Mit dieser Abgrenzung und den Folgen hat sich das LAG Baden-Württemberg befasst: