· Fachbeitrag · Arbeitsentgelt
40-Euro-Verzugspauschale im Arbeitsverhältnis?
von Rechtsanwältin Dr. Viktoria Winstel, Osborne Clarke, Köln
| Haben auch Arbeitnehmer bei Verzug des Arbeitgebers mit einer Entgeltzahlung Anspruch auf die Verzugspauschale in Höhe von 40 Euro? Diese Frage ist seit Geltung des § 288 Abs. 5 S. 1 BGB nicht eindeutig beantwortet. Ein Urteil des BAG liegt bislang nicht vor. Die überwiegende Zahl der Landesarbeitsgerichte wendet § 288 Abs. 5 S. 1 BGB auch im Arbeitsrecht an. Für Arbeitgeber kann es teuer werden, wenn sich der Anspruch über mehrere Monate kumuliert. |
Verzugspauschale nach § 288 Abs. 5 S. 1 BGB
Die „Richtlinie 2011/7/EU des Europäischen Parlaments und des Rates vom 16.02.2011 zur Bekämpfung von Zahlungsverzug im Geschäftsverkehr“ sieht u. a. einen Pauschalbetrag von mindestens 40 Euro als „Beitreibungskosten“ vor. Der deutsche Gesetzgeber hat diese Vorgabe umgesetzt. Seit 2014 hat der Gläubiger einer Entgeltforderung bei Verzug des Schuldners, der kein Verbraucher ist, Anspruch auf die Zahlung einer Pauschale von 40 Euro. Und zwar neben dem Ersatz des durch den Verzug entstehenden konkreten Schadens (§ 288 Abs. 5 S. 1 BGB). Umstritten ist,
- ob § 288 Abs. 5 S. 1 BGB auch im Arbeitsrecht gilt bzw. ob sich Arbeitnehmer darauf berufen können, und,
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