· Fachbeitrag · Arbeitsentgelt
Beschäftigung eines Rettungssanitäters als Praktikant
| Fährt ein Rettungssanitäter während seines Praktikums zum Rettungsassistenten Einsätze als Rettungssanitäter, so steht ihm für diese Zeiten eine entsprechende Vergütung zu, auch wenn für die Beschäftigung als Praktikant Unentgeltlichkeit vereinbart wurde. Das hat das LAG Berlin-Brandenburg entschieden. |
Eine Vergütung gilt als stillschweigend vereinbart, wenn eine Dienstleistung den Umständen nach nur gegen eine Vergütung zu erwarten ist (§ 612 Abs. 1 BGB). Dies gilt entsprechend, wenn Dienste erbracht werden, die über das vertraglich vereinbarte Maß hinausgehen. Dies ist der Fall, wenn ein Praktikant Tätigkeiten ausübt, die nicht seiner Fortbildung dienen, sondern ganz überwiegend im betrieblichen Interesse liegen. Im Urteilsfall gilt die Vergütung für den Einsatz als Rettungssanitäter daher als stillschweigend vereinbart, weil der Einsatz über das Praktikum hinausgeht (LAG Berlin-Brandenburg, Urteil vom 24.6.2011, Az. 6 Sa 444/11; Abruf-Nr. 120126).