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  • 21.12.2011 · IWW-Abrufnummer 120126

    Landesarbeitsgericht Berlin-Brandenburg: Urteil vom 24.06.2011 – 6 Sa 444/11

    Wird ein Rettungssanitäter während seines Praktikums zum Rettungsassistenten auf den Einsatzfahrten als Zweitkraft eingesetzt, so steht ihm entsprechend § 612 BGB für diese Zeiten eine entsprechende Vergütung zu. Die vereinbarte Unentgeltlichkeit der Beschäftigung als Praktikant steht dem nicht entgegen.


    In dem Rechtsstreit

    pp

    hat das Landesarbeitsgericht Berlin-Brandenburg, Kammer 6,

    auf die mündliche Verhandlung vom 24. Juni 2011

    durch den Vorsitzenden Richter am Landesarbeitsgericht C. als Vorsitzenden

    sowie die ehrenamtlichen Richterinnen A. und U.

    für Recht erkannt:

    Tenor:

    1. Die Berufung der Klägerin gegen das Urteil des Arbeitsgerichts Senftenberg vom 26.08.2010 - 4 Ca 143/10 wird zurückgewiesen.

    2. Auf die Berufung des Beklagten wird das Urteil des Arbeitsgerichts Senftenberg vom 26.08.2010 - 4 Ca 143/10 - im Kostenausspruch und insoweit geändert, wie der Beklagte zur Zahlung von mehr als 4.052,- € brutto nebst Zinsen in Höhe von 5 Prozentpunkten über dem Basiszinssatz auf jeweils 405,20 € seit dem 03.02., 03.03., 02.04., 05.05., 03.06., 02.07., 04.08., 02.09., 02.10., 03.11. und 02.12.2009 verurteilt worden ist, und die Klage auch insoweit abgewiesen.

    3. Die weitergehende Berufung des Beklagten wird zurückgewiesen.

    4. Die Kosten des Rechtsstreits haben die Klägerin zu 47,72 % und der Beklagte zu 52,28 % zu tragen.

    5. Die Revision wird nicht zugelassen.

    Tatbestand

    Die als Rettungssanitäterin ausgebildete Klägerin trat gemäß "Praktikantenvertrag-Lehrrettungswache" vom 27. November 2008 (Abl. Bl. 6 GA) zwecks Fortbildung zur Rettungsassistentin in ein Rechtsverhältnis zum Beklagten, das von Dezember 2008 bis November 2009 bestand. Die Zahlung einer Vergütung wurde ausdrücklich ausgeschlossen. Unter demselben Datum unterzeichnete die Klägerin eine Erklärung, wonach sie auf alle ihr möglicherweise nach dem Berufsbildungsgesetz oder anderen Vorschriften zustehenden finanziellen Ansprüche aus dem Praktikantenvertrag verzichtete (Abl. Bl. 84 GA). Für ihre Beschäftigung als Rettungssanitäterin im Mai 2009 erhielt die Klägerin aufgrund einer gesonderten Vereinbarung eine Vergütung von 1.620,80 € brutto.

    Die Klägerin ist der Ansicht, ihr stehe gemäß § 2 der Anlage 5 zum D.-Tarifvertrag Land Brandenburg in der Fassung vom 1. Januar 2009 (D.-TV) als Praktikantin für den Beruf des Rettungsassistenten eine monatliche Vergütung von 613,- € zu. Darüber hinaus könne sie aufgrund ihrer Beschäftigung als Rettungssanitäterin gemäß dem D.-TV in Entgeltgruppe D Stufe 1 sogar eine Vergütung von monatlich 1.620,80 € beanspruchen, die sie allerdings zunächst nur für November 2009 geltend mache. Sie sei lediglich im Dezember 2008 als dritte Kraft auf einem Rettungswagen mitgefahren, während sie ab Januar 2009 allein mit einem Lehrrettungsassistenten eingesetzt worden sei.

    Das Arbeitsgericht Senftenberg hat den Beklagten verurteilt, an die Klägerin für elf Monate 6.743,- € nebst Verzugszinsen zu zahlen. Zur Begründung hat es im Wesentlichen ausgeführt, auf das Praktikantenverhältnis der Parteien finde der D.-TV Anwendung, weil sich dessen Geltungsbereich gemäß seinem § 1 Abs. 1 auf alle Mitarbeiter des D. im D.-Landesverband Brandenburg e.V., dessen Verbänden, deren Untergliederungen, Einrichtungen und Gesellschaften aller Art erstrecke, sofern diese Mitglied der Landestarifgemeinschaft des D. seien. Die Vereinbarung, wonach die Klägerin während ihres Praktikums keinen Vergütungsanspruch habe, verstoße ebenso wie die Verzichtserklärung gegen § 4 Abs. 3 TVG. Für November 2009 stehe der Klägerin keine Vergütungsdifferenz zu, weil sie nicht konkret vorgetragen habe, zu mehr als der Hälfte als Rettungsassistentin tätig gewesen zu sein.

    Gegen dieses ihr am 27. Januar 2011 zugestellte Urteil richtet sich die am 26. Februar 2011 eingelegte und am 11. April 2011 nach entsprechender Verlängerung der Begründungsfrist begründete Berufung der Klägerin. Sie vertieft ihren Vortrag zu ihrer Beschäftigung und verweist auf die Vorschriften über die Besetzung von Rettungswagen und auf die entsprechende Abrechnung des Beklagten gegenüber seinen Auftraggebern. Die Klägerin räumt ein, dass sich die Einsätze auf rd. 25 % der Schichtzeiten beschränkt hätten. Während der übrigen Zeiten habe sie aber auch vor- und nachbereitende Tätigkeiten verrichtet. Ausbildungsmaßnahmen durch den Lehrrettungsassistenten seien ebenfalls erfolgt.

    Die Klägerin beantragt,

    den Beklagten unter teilweiser Änderung des angefochtenen Urteils zu verurteilen, an sie weitere 1.007,80 € zu zahlen.

    Der Beklagte, der gegen das ihm am 26. Januar 2011 zugestellte Urteil ebenfalls am 25. Februar 2011 Berufung eingelegt und diese am 25. März 2011 begründet hat, beantragt,

    die Berufung der Klägerin zurückzuweisen und die Klage unter teilweiser Änderung des angefochtenen Urteils insgesamt abzuweisen.

    Er hält die Klage bereits mangels Bestimmtheit für unzulässig und meint, das Arbeitsgericht habe die auf einen Teil der Vergütung als Rettungssanitäterin gerichtete Klage nicht auf die Praktikantenvergütung beziehen dürfen. Aus dem D.-TV könne die Klägerin nichts herleiten, weil der Deutsche Handels- und Industrieangestellten-Verband als vertragsschließende Partei keine Gewerkschaft sei und die Klägerin auch nicht dessen Mitglied gewesen sei. Aus einem Verstoß gegen die Besetzungsvorschriften ergebe sich nicht, dass die Klägerin als Rettungssanitäterin beschäftigt worden sei.

    Wegen der weiteren Einzelheiten des Parteivorbringens wird auf den Tatbestand des angefochtenen Urteils und die in der Berufungsinstanz gewechselten Schriftsätze Bezug genommen.

    Entscheidungsgründe

    1. Beide Berufungen sind zulässig. Sie sind gemäß § 64 Abs. 2 lit. b ArbGG statthaft sowie formgerecht und fristgemäß eingelegt und begründet worden. Dass die Klägerin in ihrer Berufungsschrift die überholte Bezeichnung des Beklagten verwendet hat, war angesichts dessen feststehender Identität und der Beifügung des erstinstanzlichen Urteils mit der aktuellen Bezeichnung des Beklagten unschädlich.

    2. Während die Berufung der Klägerin unbegründet ist, hat die Berufung des Beklagten teilweise Erfolg.

    2.1 Die Klage ist zulässig.

    Sie enthält neben einem bestimmten Antrag auch die bestimmte Angabe von Gegenstand und Grund der erhobenen Ansprüche (§§ 253 Abs. 2 Nr. 2, 495 ZPO, § 46 Abs. 2 Satz 1 ArbGG). Wie die Beklagte zutreffend erkannt hat, handelte es sich angesichts des Lebenssachverhalts, aus dem die Klägerin die begehrte Rechtsfolge hergeleitet hat, für die Monate Dezember 2008 bis April 2009 und Juni bis Oktober 2009 zunächst um eine Teilklage auf Zahlung der Vergütung für die Tätigkeit als Rettungssanitäterin in Höhe der Vergütung für einen Praktikanten zum Rettungsassistenten. Darüber hinaus hat die Klägerin unter Verteidigung des angefochtenen Urteils im Verhandlungstermin der Berufungsinstanz klargestellt, sich insoweit zumindest auch auf ihre gleichzeitige Beschäftigung als Praktikantin stützen zu wollen. Damit hat sie sich auf einen Hilfsklagegrund gestützt, was zulässig ist und keine unzulässige alternative Klagehäufung (dazu BGH, Beschluss vom 24.03.2011 - I ZR 108/09 - GRUR 2011, 521 R 9) darstellt.

    2.2 Die Klage ist nur zum Teil begründet.

    2.2.1 Die Klägerin hat entsprechend § 612 BGB Anspruch auf Vergütung für ihre Beschäftigung als Rettungssanitäterin in Januar bis April und Juni bis November 2009 in Höhe von monatlich 405,20 € brutto.

    2.2.1.1 Es war davon auszugehen, dass die Klägerin bei den rd. 25 % der Schichtzeiten ausmachenden Einsätze ab Januar 2009 entsprechend ihrer Ausbildung als Rettungssanitäterin beschäftigt worden ist. Dem entsprechenden Vortrag aus der Klageschrift ist die Beklagte erstinstanzlich lediglich mit einem Hinweis auf die Vertragssituation entgegengetreten. Auch in der Berufungsinstanz hat sich die Beklagte auf pauschales Bestreiten beschränkt. Ihr Hinweis, dass eine von den Vorgaben in § 10 Abs. 1 der Verordnung über den Landesrettungsdienstplan des Landes Brandenburg vom 24. Februar 1997 (GVBl. II/97 S. 106) abweichende Besetzung nicht automatisch zum Aufrücken eines Praktikanten in die Position eines Rettungssanitäters führt, trifft denkgesetzlich durchaus zu. Wie diese Einsätze ohne Heranziehung der Klägerin über Hilfstätigkeiten eines Praktikanten hinaus hätten durchgeführt werden können, ist für den Beklagten jedoch trotz ausdrücklicher Erörterung dieses Aspekts nicht dargelegt worden. Dementsprechend hat die Klägerin auch unwidersprochen vortragen können, dass ihre Einsätze den Auftraggebern gegenüber als solche eines Rettungssanitäters abgerechnet worden seien.

    2.2.1.2 Die Verzichtserklärung der Klägerin vom 27.11.2008 stand einem Anspruch auf Vergütung der Tätigkeit einer Rettungssanitäterin schon deshalb nicht entgegen, weil sie sich lediglich auf Ansprüche aus dem Praktikantenvertrag mit dem Beklagten bezog.

    2.2.1.3 Gemäß § 612 Abs. 1 BGB gilt eine Vergütung als stillschweigend vereinbart, wenn eine Dienstleistung den Umständen nach nur gegen eine Vergütung zu erwarten ist. Dies gilt entsprechend, wenn Dienste erbracht werden, die über das vertraglich vereinbarte Maß hinausgehen (BAG, Urteil vom 16.02.1978 - 3 AZR 723/76 - AP BGB § 612 Nr. 31 zu I 1 a der Gründe). Dies ist der Fall bei der Beschäftigung eines Praktikanten mit Tätigkeiten, die nicht seiner Fortbildung dienen, sondern ganz überwiegend im betrieblichen Interesse liegen (LAG Sachsen-Anhalt - Urteil vom 18.05.2009 - 6 Sa 432/08 - juris zu A I 1 der Gründe). So verhielt es sich im vorliegenden Fall, wo die Klägerin während der Einsätze nicht bloß als Praktikantin, sondern als Rettungssanitäterin beschäftigt worden ist. Deshalb konnte auch die vereinbarte Unentgeltlichkeit ihrer Beschäftigung als Praktikantin der Annahme einer stillschweigenden Vergütungsabrede hinsichtlich des davon abweichenden Einsatzes als Rettungssanitäterin nicht entgegenstehen.

    2.2.1.4 Dass die Klägerin bei ihren Einsätzen von dem daran ebenfalls beteiligten Lehrrettungsassistenten auch ihrer Fortbildung dienende Anleitungen erfahren hat, stand einer vollen Vergütungspflicht für diese Zeit nicht entgegen, zumal die Klägerin dem Beklagten für diese Einsätze ja auch neben ihrer Fortbildung abrufbereit zur Verfügung gestanden hatte. Andererseits war nicht erkennbar, dass und in welchem Umfang die Klägerin auch in dieser Zeit bei vor- und nachbereitenden Arbeiten über das Maß eines qualifizierten Praktikanten hinaus wie ein Rettungssanitäter beschäftigt worden ist, was angesichts ihrer unstreitig erfolgten Fortbildung auch keinesfalls durchgängig so gewesen sein kann.

    2.2.1.5 Als i.S.d. § 612 Abs. 2 BGB übliche Vergütung für die Dienste eines Rettungssanitäters konnte das im D.-TV vorgesehene Entgelt von monatlich 1.620,80 € zu Grunde gelegt werden. Auf die Frage, ob es sich dabei um einen wirksamen Tarifvertrag gehandelt hat, kam es nicht an, weil die Beklagte selbst in der Vereinbarung eines Entgelts für die unstreitige Beschäftigung der Klägerin als Rettungssanitäterin im Mai 2009 genau diesen Betrag übernommen hatte.

    2.2.1.6 Bei monatlich (1.620,80 x 25 % =) 405,20 € ergab sich für zehn Monate ein Gesamtbetrag von (405,20 x 10 =) 4.052,- € brutto.

    2.2.2 Ein Anspruch auf eine weitergehende Vergütung für ihre Beschäftigung als Praktikantin für den Beruf des Rettungsassistenten bis zu einem Betrag von monatlich 613,- € brutto steht der Klägerin nicht zu.

    2.2.2.1 § 2 Satz 1 der Anlage 5 zum D.-TV hatte als Anspruchsgrundlage schon deshalb auszuscheiden, weil die Rechtsnormen eines Tarifvertrags, die den Inhalt von Arbeitsverhältnissen regeln, gemäß § 4 Abs. 1 Satz 1 TVG unmittelbar und zwingend nur zwischen den beiderseits Tarifgebundenen gelten. Mangels Mitgliedschaft der Klägerin in der Tarifvertrag schließenden Vereinigung war sie jedoch nicht tarifgebunden (§ 3 Abs. 1 TVG). Auf den persönlichen Geltungsbereich des D.-TV kam es deshalb nicht an.

    2.2.2.2 Ein Anspruch auf angemessene Vergütung gemäß §§ 17 Abs. 1 Satz 1, 26 BBiG scheiterte daran, dass diese Vorschriften in Kapitel 1 von Teil 2 des Berufsbildungsgesetzes die Berufsbildung regeln, während für die berufliche Fortbildung in Kapitel 2 keine entsprechende Regelung getroffen worden ist und deshalb § 17 Abs. 1 BBiG auch keine entsprechende Anwendung finden kann (vgl. LAG Hamburg, Urteil vom 13.12.2010 - 7 Sa 13/10 - juris zu II der Gründe). Dies ist in dem von der Klägerin herangezogenen Urteil des Sächsischen LAG vom 30.09.2005 (3 Sa 542/04 - LAGE BBiG § 10 Nr. 4 zu II der Gründe) übersehen worden.

    2.2.2.3 Ein Vergütungsanspruch konnte sich schließlich auch nicht gemäß § 612 BGB ergeben.

    2.2.2.3.1 Zum einen war die Vereinbarung einer unentgeltlichen Beschäftigung der Klägerin als Praktikantin nicht etwa gemäß § 138 Abs. 2 BGB nichtig. Vielmehr diente sie der Ableistung der in § 7 Abs. 1 Rettungsassistentengesetz vorgeschriebenen praktischen Tätigkeit, und entspricht es der gesetzgeberischen Konzeption im Berufsbildungsgesetz, für die Fortbildung wie auch für die berufliche Umschulung in Kapitel 3 von Teil 2 dieses Gesetzes keine Vergütungspflicht des Ausbildenden vorzuschreiben. Dementsprechend mussten bereits 2004 für sog. Aufbaukurse zum Rettungsassistenten von viereinhalb Monaten Dauer sogar Gebühren von mehr als 2.500,- € entrichtetet werden (vgl. VG Düsseldorf, Urteil vom 04.08.2005 - 11 K 5196/04 - juris). Erst wenn in einem längeren Praktikantenverhältnis nicht der Ausbildungszweck im Vordergrund steht, sondern eine Eingliederung in die Arbeitsorganisation erfolgt, kann von Lohnwucher die Rede sein (ArbG Kiel, Urteil vom 19.11.2008 - ö.D. 4 Ca 1187d/08 - EzB BBiG § 26 Nr. 28).

    2.2.2.3.2 Zum anderen steht im Rahmen eines der Fortbildung dienenden Praktikums nicht die Erbringung einer Dienstleistung im Vordergrund, sondern die Verschaffung der Möglichkeit, im eigenen Interesse zusätzliche berufliche Kompetenzen für eine qualifizierte und dementsprechend besser entgoltene Tätigkeit zu erwerben.

    2.2.3 Verzugszinsen stehen der Klägerin gemäß §§ 193, 286 Abs. 2 Nr. 1, 288 Abs. 1, 614 Satz 2 BGB ab dem Tag nach dem ersten Werktag des jeweiligen Folgemonats zu (vgl. BAG, Urteil vom 15.05.2001 - 1 AZR 672/00 - BAGE 98, 1 = AP § 242 BGB Gleichbehandlung Nr. 176 zu II der Gründe).

    3. Die Kostenentscheidung beruht auf §§ 92 Abs. 1 Satz 1, 97 Abs. 1 ZPO.

    Die Voraussetzungen des § 72 Abs. 2 ArbGG für eine Zulassung der Revision waren nicht erfüllt. Weder kam einer entscheidungserheblichen Rechtsfrage grundsätzliche Bedeutung zu, noch lag eine Abweichung von einer Entscheidung eines anderen Landesarbeitsgerichts vor, wofür unterschiedliche Subsumtionsergebnisse nicht ausreichen.

    VorschriftenBBiG § 17 Abs. 1 S. 1, BBiG § 26, BGB § 612, ZPO § 253 Abs. 2 Nr. 2