· Fachbeitrag · Arbeitsentgelt
Geringerer Nachtzuschlag für Wechselschicht zulässig
| Das BAG hält es im Einzelhandel für zulässig, dass ein in Wechselschicht tätiger Mitarbeiter, bei dem sich Früh- und Spätschicht wochenweise abwechseln, für die geleisteten Nachtstunden nur einen Zuschlag von 20 Prozent erhält. |
Der Schichtwechsel zwischen Früh- und Spätschicht bringe nicht dieselben Belastungen und Gefahren mit sich wie der Wechsel zu und von richtiger Nachtarbeit. Mit diesem Argument hält der BAG eine Ungleichbehandlung in der Entlohnung für sachlich gerechtfertigt. Die im Geltungsbereich der Tarifverträge des Einzelhandels vorgenommene Differenzierung zwischen Nachtarbeit im Allgemeinen und Nachtarbeit im Rahmen von Schichtarbeit, die zu einem geringeren Zuschlag führt, verstößt laut BAG nicht gegen den allgemeinen Gleichheitssatz des Art. 3 Abs. 1 Grundgesetz (BAG, Urteil vom 11.12.2013, Az. 10 AZR 736/12; Abruf-Nr. 140822).
Weiterführender Hinweis
- Beitrag „Kürzung von (Wechsel-)Schichtzulagen für Teilzeitkräfte zulässig“, LGP 3/2014, Seite 41