· Fachbeitrag · Geringfügige Beschäftigung
Geringfügigkeitsgrenze und Mindestlohn auch 2025 unter einen Hut bringen
von Rechtsanwalt Dr. Christian Schlottfeldt, www.arbeitszeitkanzlei.de, Berlin
| Im Jahr 2023 hat der Gesetzgeber die Regelungen zur geringfügigen Beschäftigung reformiert und die Geringfügigkeitsgrenze an den jeweils geltenden Mindestlohn bei einer Arbeitszeit von durchschnittlich zehn Stunden/Woche geknüpft. Das führt dazu, dass bei zehn Stunden Wochenarbeitszeit die geschuldete Arbeitszeit (und der dafür zu vergütende Mindestlohn) auf Jahresbasis leicht über der Geringfügigkeitsgrenze liegt. Das wirft Fragen der rechtssicheren Umsetzung auf. LGP erläutert, wie Betriebe Geringfügigkeitsgrenze und Mindestlohn im Jahr 2025 unter einen Hut bringen. |
Das sind die arbeitsrechtlichen Grundlagen
Bei der Vereinbarung einer Wochenarbeitszeit von zehn Stunden/Woche ergibt sich, dass der Arbeitnehmer von Woche zu Woche Arbeitszeit im Umfang von zehn Stunden/Woche schuldet; nach den Bestimmungen des Mindestlohnrechts ist diese Stundenanzahl auch vom Arbeitgeber zu vergüten.
Lässt man einen derartigen Vertrag über das ganze Kalenderjahr „durchlaufen“, dann errechnet sich für ein Kalenderjahr (je nach Anzahl der Kalendertage bzw. vertraglich vereinbarten Arbeitstage) bei angenommen 261 Arbeitstagen (Montag bis Freitag) eine Arbeitszeit von 522 Stunden/Jahr. Dem liegt folgende Berechnung zugrunde: 365 Tage : 7 x 5 = 261 Tage; 261 Tage : 5 Tage/Woche = 52,2 Wochen; 52,2 Wochen x 10 Stunden = 522 Stunden/Jahr.
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