· Fachbeitrag · Arbeitsentgelt
Kein Mindestlohn bei Abwicklung öffentlicher Aufträge über Subunternehmen im EU-Ausland?
| Ein vorgegebener Mindestlohn kann über eine ausschließliche Beschäftigung von Arbeitnehmern im EU-Ausland unterlaufen werden, wenn das dortige Lohnniveau wesentlich niedriger ist als in Deutschland. Das hat der EuGH im Fall einer öffentlichen Auftragsvergabe entschieden. Dort hatte der deutsche Auftragnehmer den Auftrag zur Aktendigitalisierung über ein polnisches Subunternehmen abwickeln wollen, war aber nicht bereit, die im Auftrag vorgesehenen 8,62 Euro Mindestlohn zu zahlen. |
Auftrag sah Mindestentgelt vor
Die Stadt Dortmund hatte einen Auftrag zur Aktendigitalisierung ausgeschrieben. Sie verlangte darin - wie es das Tariftreue- und Vergabegesetz NRW vorschreibt -, dass ein Mindestentgelt von 8,62 Euro pro Stunde auch an Arbeitnehmer zu zahlen sei, die bei einem vom Bieter vorgesehenen Subunternehmer in einem anderen EU-Staat beschäftigt sind und den Auftrag nur dort ausführen. Die Bundesdruckerei wollte diesen Auftrag und beabsichtigte, ihn über ein polnisches Subunternehmen abzuwickeln, welches diesen Mindestlohn unterbot. Der Streit über die Zulässigkeit dieser Vorgehensweise mündete in einem Vorabentscheidungsersuchen der Vergabekammer bei der Bezirksregierung Arnsberg an den EuGH mit der Frage, ob die Forderung nach Zahlung des Mindestlohns gegen die Dienstleistungsfreiheit verstoße.
Verstoß gegen Dienstleistungsfreiheit
Dies bejahten die höchsten EU-Richter. Bei der Vergabe öffentlicher Aufträge dürfe das vorgeschriebene Mindestentgelt nicht auf Unternehmen in anderen EU-Staaten erweitert werden. Nachdem die Tätigkeit ausschließlich in Polen verrichtet würde und die dortigen Lebenshaltungskosten nicht einbezogen würden, sei die deutsche Vorgabe eines Mindestentgelts unverhältnismäßig (EuGH, Urteil vom 18.9.2014, Rs. C-549/13; Abruf-Nr. 142993). Konsequenz: Der Mindestlohn von 8,62 Euro gilt nicht bei einer Auftragsdurchführung durch das polnische Subunternehmen.
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