· Fachbeitrag · Arbeitsentgelt
Keine Bezahlung von Überstunden bei erheblicher Provisionszahlung
von Rainer Hoffmann, Fachanwalt für Arbeitsrecht, St. Ingbert
| Erhält ein Arbeitnehmer zusätzlich zur Festvergütung für einen Teil seiner Arbeitsaufgaben in nicht unerheblichem Maße Provisionen, hat er keinen Anspruch auf Bezahlung von Überstunden. Mit dieser Entscheidung bestätigt das BAG seine bisherige Rechtsprechung und stellt zur Überstundenproblematik zwei klare Rechtssätze auf. |
Pauschale Überstunden-Regelung ist unwirksam
Die in Arbeitsverträgen häufig anzutreffende Regelung „Etwaige Überstunden gelten mit dem Gehalt als abgegolten“ ist nach Ansicht des BAG mangels hinreichender Transparenz unwirksam, § 307 Abs. 3 Satz 2, Abs. 1 Satz 2 BGB (BAG, Urteil vom 27.6.2012, Az. 5 AZR 530/11; Abruf-Nr. 123096).
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