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  • · Fachbeitrag · Arbeitsentgelt

    Keine Bezahlung von Überstunden bei erheblicher Provisionszahlung

    von Rainer Hoffmann, Fachanwalt für Arbeitsrecht, St. Ingbert

    | Erhält ein Arbeitnehmer zusätzlich zur Festvergütung für einen Teil seiner Arbeitsaufgaben in nicht unerheblichem Maße Provisionen, hat er keinen Anspruch auf Bezahlung von Überstunden. Mit dieser Entscheidung bestätigt das BAG seine bisherige Rechtsprechung und stellt zur Überstundenproblematik zwei klare Rechtssätze auf. |

     

    Pauschale Überstunden-Regelung ist unwirksam

    Die in Arbeitsverträgen häufig anzutreffende Regelung „Etwaige Überstunden gelten mit dem Gehalt als abgegolten“ ist nach Ansicht des BAG mangels hinreichender Transparenz unwirksam, § 307 Abs. 3 Satz 2, Abs. 1 Satz 2 BGB (BAG, Urteil vom 27.6.2012, Az. 5 AZR 530/11; Abruf-Nr. 123096).

     

    PRAXISHINWEISE |  

    • Arbeitgeber sollten die Abgeltungsklausel im Arbeitsvertrag so gestalten, dass deutlich wird, welche Arbeitsleistungen in welchem zeitlichen Umfang von ihr erfasst werden. Anzugeben ist die Anzahl der abgegoltenen Überstunden.
    • Zudem müssen die Voraussetzungen bestimmt sein, unter denen der Arbeitgeber Überstunden anordnen darf. In der entsprechenden Klausel sollte daher klargestellt werden, dass Überstunden beispielsweise nur bei Anordnung oder dringenden betrieblichen Gründen zu leisten sind.
    • Flankiert werden sollte eine Abgeltungsklausel vorsorglich durch eine wirksame Ausschlussklausel, um von vornherein zu vermeiden, dass Überstunden über einen längeren Zeitraum hinweg angesammelt werden können.