· Fachbeitrag · Vergütung
So sind Umkleide-, Wege- und Körperreinigungszeiten arbeitsrechtlich zu bewerten
von Rechtsanwalt Dr. Christian Schlottfeldt, www.arbeitszeitkanzlei.de, Berlin
| Die Anrechnung von Umkleidezeiten, Wegezeiten zwischen Umkleidebereich und betrieblichem Arbeitsplatz sowie Körperreinigungszeiten wirft viele Fragen auf. Wann müssen solche Zeiten als Arbeitszeit angerechnet werden? Ist es möglich, den zeitlichen Aufwand außerhalb der „echten“ Arbeitszeit zu vergüten? Hat der Betriebsrat ein Mitbestimmungsrecht? Wie kann die Vergütung geregelt werden? Sind bezahlte Umkleidezeiten Teil der Entgeltfortzahlung? Müssen Umkleidezeiten etc. als Arbeitszeit im Sinne des ArbZG bewertet werden? LGP gibt einen arbeitsrechtlichen Überblick. |
Umkleidezeiten und umkleidebedingte Wegezeiten
Gemäß §§ 611, 611a BGB ist der Arbeitnehmer durch den Arbeitsvertrag zur Leistung weisungsgebundener, fremdbestimmter Arbeit in persönlicher Abhängigkeit im Dienste des Arbeitgebers verpflichtet. Der Arbeitgeber schuldet für diese Arbeitsleistung die vereinbarte Vergütung. Nach § 612 BGB gilt eine Vergütung als stillschweigend vereinbart, wenn die Dienstleistung den Umständen nach nur gegen eine Vergütung zu erwarten ist.
Die Frage nach der vergütungsrechtlichen Bewertung von Umkleidezeiten, umkleidebedingten Wegezeiten und Körperreinigungszeiten führt arbeitsrechtlich zur Frage, ob solche Zeiten Teil der im Arbeitsvertrag vereinbarten Arbeitsleistung oder sonstige Dienste mit berechtigter Vergütungserwartung sind.
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