· Fachbeitrag · Arbeitsentgelt
Nachtarbeitszuschlag von 25 Prozent im Regelfall angemessen
| Einen Nachtarbeitszuschlag von 25 Prozent der Bruttovergütung hält das LAG Hamburg im Regelfall für Dauernachtarbeit im Paketdienst für angemessen. Das LAG zeigt auch die Kriterien auf, unter denen Arbeitgeber vom 25-Prozent-Wert nach oben und unten abweichen können ( LAG Hamburg, Urteil vom 9.4.2014, Az. 6 S 106/13 ; Abruf-Nr. 142766 ). |
- Nachtarbeitszuschläge von 25 Prozent sind für die Zeit zwischen 20 und 24 Uhr sowie 4 bis 6 Uhr und von 40 Prozent für die Zeit von 0 bis 4 Uhr von der Einkommenssteuer befreit (§ 3b Abs. 1 Nr. 1, Abs. 3 Nr. 1 EStG). Damit habe der Gesetzgeber einen Anhaltspunkt für den Wert von Nachtarbeit geliefert.
- Eine geringere Zuschlagshöhe ist angemessen,
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