31.05.2016 · Fachbeitrag · Arbeitsentgelt
Umkleidezeit kann zur Arbeitszeit zählen
| Umkleidezeiten gehören laut Rechtsprechung zur Arbeitszeit, wenn das Tragen von Arbeitskleidung Pflicht ist und sie erst im Betrieb angelegt werden darf. Neu entschieden hat das LAG Hessen, dass die Umkleidezeiten auch dann zu vergüten sind, wenn es für den Arbeitnehmer unzumutbar ist, den Weg zwischen Wohnung und Arbeit in der auffälligen oder verschmutzten Arbeitskleidung zurückzulegen. Für das LAG gilt das selbst dann, wenn der Arbeitgeber nicht vorschreibt, eine betriebliche Umkleidestelle zu nutzen. |
Möchten Sie diesen Fachbeitrag lesen?
Kostenloses LGP Probeabo
0,00 €*
- Zugriff auf die neuesten Fachbeiträge und das komplette Archiv
- Viele Arbeitshilfen, Checklisten und Sonderausgaben als Download
- Nach dem Test jederzeit zum Monatsende kündbar
* Danach ab 14,90 € Monat
Tagespass
einmalig 10 €
- 24 Stunden Zugriff auf alle Inhalte
- Endet automatisch; keine Kündigung notwendig