· Fachbeitrag · Arbeitsentgelt
Wenn Arbeitszeit und Überstundenabgeltung nicht geregelt werden
| Bei fehlender Vereinbarung der wöchentlichen Arbeitszeit ist von maximal 48 Arbeitsstunden pro Woche auszugehen (§ 3 Abs. 1 ArbzG), soweit sich nicht aus der tatsächlichen Handhabung im Arbeitsverhältnis etwas anderes ergibt, entschied das LAG Hamm. Darüber hinaus erklärte es eine Pauschalabgeltung von Überstunden ohne Angaben des abgegoltenen Stundenumfangs für intransparent und unwirksam nach § 307 Abs. 1 Satz 1 und § 306 BGB ( LAG Hamm, Urteil vom 8.5.2013, Az. 5 Sa 125/13 ; Abruf-Nr. 134057 ). |
Quelle: Ausgabe 02 / 2014 | Seite 22 | ID 42468212