· Fachbeitrag · Lohnzuschläge
Steuerfreie Zuschläge für Bereitschaftsdienste: Das sind die neuen lohnsteuerlichen Regeln
von Dipl.-Finanzwirt Marvin Gummels, Hage
| Wie sich der für die steuerfreien Zuschläge bei Bereitschaftsdiensten maßgebende Grundlohn ermittelt, war lange Zeit unklar. Vor allem bei Bereitschaftsdiensten außerhalb der regelmäßigen Arbeitszeit mit gesonderten Vergütungen gab es Probleme. Jüngst hat der BFH jedoch für eine Klarstellung gesorgt und hat der ungünstigen Rechtsauffassung der Finanzverwaltung eine klare Absage erteilt. Ergo: Ein höherer Grundlohn als bislang angenommen ist begünstigt. LGP nimmt das zum Anlass, die steuerfreien Zuschläge für Bereitschaftsdienste zu betrachten. |
Steuerfreie Zuschläge für Bereitschaftsdienste
Möchte der Arbeitgeber für Bereitschaftsdienste am Sonntag, Feiertag oder in der Nacht steuerfreie Zuschläge zahlen oder ist er hierzu aufgrund eines Arbeits- oder Tarifvertrags verpflichtet, kann er die Zuschläge nicht in unbegrenzter Höhe steuerfrei belassen. Die maximal steuerfreie Höhe der Zuschläge regelt § 3b EStG. Hiernach ist konkret zu unterscheiden, an welchen Tagen und zu welchen Uhrzeiten der Arbeitnehmer die Bereitschaftsdienste tatsächlich und nachweisbar (z. B. durch Stundenaufzeichnungen) erbracht hat.
Arbeitszeit/Arbeitstag | Grundlage in § 3b EStG | Zuschlag (in % vom Grundlohn) |
| Abs. 1 Nr. 1, Abs. 2 S. 2 | 25 % |
| Abs. 3 Nr. 1 | 40 % |
| Abs. 1 Nr. 2, Abs. 2 S. 3 | 50 % |
| Abs. 3 Nr. 2 | 50 % |
| Abs. 1 Nr. 3 | 125 % |
| Abs. 3 Nr. 2 | 125 % |
| Abs. 1 Nr. 3 | 125 % |
| Abs. 1 Nr. 4 | 150 % |
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