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  • · Fachbeitrag · Lohnzuschläge

    Steuerfreie Zuschläge für Bereitschaftsdienste: Das sind die neuen lohnsteuerlichen Regeln

    von Dipl.-Finanzwirt Marvin Gummels, Hage

    | Wie sich der für die steuerfreien Zuschläge bei Bereitschaftsdiensten maßgebende Grundlohn ermittelt, war lange Zeit unklar. Vor allem bei Bereitschaftsdiensten außerhalb der regelmäßigen Arbeitszeit mit gesonderten Vergütungen gab es Probleme. Jüngst hat der BFH jedoch für eine Klarstellung gesorgt und hat der ungünstigen Rechtsauffassung der Finanzverwaltung eine klare Absage erteilt. Ergo: Ein höherer Grundlohn als bislang angenommen ist begünstigt. LGP nimmt das zum Anlass, die steuerfreien Zuschläge für Bereitschaftsdienste zu betrachten. |

    Steuerfreie Zuschläge für Bereitschaftsdienste

    Möchte der Arbeitgeber für Bereitschaftsdienste am Sonntag, Feiertag oder in der Nacht steuerfreie Zuschläge zahlen oder ist er hierzu aufgrund eines Arbeits- oder Tarifvertrags verpflichtet, kann er die Zuschläge nicht in unbegrenzter Höhe steuerfrei belassen. Die maximal steuerfreie Höhe der Zuschläge regelt § 3b EStG. Hiernach ist konkret zu unterscheiden, an welchen Tagen und zu welchen Uhrzeiten der Arbeitnehmer die Bereitschaftsdienste tatsächlich und nachweisbar (z. B. durch Stundenaufzeichnungen) erbracht hat.

     

    Arbeitszeit/Arbeitstag
    Grundlage in § 3b EStG
    Zuschlag (in % vom Grundlohn)
    • Nachtarbeit von 20:00 bis 06:00 Uhr

    Abs. 1 Nr. 1, Abs. 2 S. 2

    25 %

    • Nachtarbeit in der Zeit von 00:00 bis 04:00 Uhr, wenn die Nachtarbeit vor 00:00 Uhr aufgenommen wurde

    Abs. 3 Nr. 1

    40 %

    • Sonntagsarbeit von 00:00 bis 24:00 Uhr

    Abs. 1 Nr. 2, Abs. 2 S. 3

    50 %

    • Nachtarbeit von 00:00 bis 04:00 Uhr an einem Montag, wenn die Nachtarbeit vor 00:00 Uhr aufgenommen wurde

    Abs. 3 Nr. 2

    50 %

    • Arbeit an den gesetzlichen Feiertagen von 00:00 bis 24:00 Uhr

    Abs. 1 Nr. 3

    125 %

    • Nachtarbeit von 00:00 bis 04:00 Uhr an einem auf einen Feiertag folgenden Tag, wenn die Nachtarbeit vor 00:00 Uhr aufgenommen wurde

    Abs. 3 Nr. 2

    125 %

    • Arbeit am 24.12. von 00:00 bis 14:00 Uhr

    Abs. 1 Nr. 3

    125 %

    • Arbeit am 24.12. von 14:00 bis 24:00 Uhr und Arbeit am 25.12., 26.12 und 01.05. von jeweils 00:00 bis 24:00 Uhr

    Abs. 1 Nr. 4

    150 %