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  • · Fachbeitrag · Arbeitsrecht

    Freiwilligkeitsvorbehalt bezüglich aller zukünftiger Leistungen

    | Ein vertraglicher Freiwilligkeits- und Widerrufsvorbehalt, der alle zukünftigen Leistungen unabhängig von ihrer Art und ihrem Entstehungsgrund erfasst, benachteiligt den Arbeitnehmer unangemessen und ist deshalb unwirksam. Das lehrt ein Urteil des BAG. |

     

    Im Urteilsfall hatte der Arbeitgeber/Verein mehr als 20 Jahre lang jeweils mit dem Gehalt für den Monat November ein 13. Monatsgehalt an den Arbeitnehmer ausgezahlt. Diese Zahlung wollte er aufgrund seiner angespannten wirtschaftlichen Situation unter Bezugnahme auf folgende Klausel im Arbeitsvertrag einstellen. „Sonstige, in diesem Vertrag nicht vereinbarte Leistungen des Arbeitgebers an den Arbeitnehmer sind freiwillig und jederzeit widerruflich. Auch wenn der Arbeitgeber sie mehrmals und regelmäßig erbringen sollte, erwirbt der Arbeitnehmer dadurch keinen Rechtsanspruch für die Zukunft“. Die Zahlungseinstellung ließ das BAG nicht zu. Die Kombination aus Freiwilligkeits- und Widerrufsvorbehalt in der Klausel könne der Arbeitnehmer nicht durchschauen, sodass die Klausel unwirksam ist. Folglich muss der Arbeitgeber das 13. Monatsgehalt weiterzahlen (Urteil vom 14.9.2011, Az. 10 AZR 526/10; Abruf-Nr. 120430).

     

    PRAXISHINWEIS | Ein Freiwilligkeitsvorbehalt kann klar und verständlich und somit wirksam sein, wenn er keinen Widerrufsvorbehalt enthält (BAG, Urteil vom 8.12.2010, Az. 10 AZR 671/09; Abruf-Nr. 104136). Arbeitgeber können daher wie folgt formulieren: „Auch bei wiederholter Zahlung ist jeglicher Rechtsanspruch des Arbeitnehmers auf eine Sonderzahlung ausgeschlossen.“

     
    Quelle: ID 31040210