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  • · Fachbeitrag · Arbeitsrecht

    Keine Überstundenvergütung bei Ausscheiden

    | Ein Arbeitgeber muss Überstunden nur vergüten, wenn der ausgeschiedene Arbeitnehmer diese im Einzelnen belegen kann. Das hat das LAG Rheinland-Pfalz klargestellt und damit die Rechtsprechung des BAG bestätigt. |

     

    Konkret muss der Arbeitnehmer darlegen, an welchen Tagen und zu welchen Tageszeiten er über die übliche Arbeitszeit hinaus gearbeitet hat. Bestreitet der Arbeitgeber die Behauptung, muss der Arbeitnehmer darlegen, welche Tätigkeit er jeweils an den fraglichen Tagen ausgeführt hat. Ferner muss er eindeutig vortragen, ob die Überstunden vom Arbeitgeber angeordnet, gebilligt oder geduldet wurden oder zur Erledigung der geschuldeten Arbeit notwendig waren. Wird der Arbeitnehmer diesen Anforderungen nicht gerecht, muss der Arbeitgeber die Stunden nicht vergüten (Urteil vom 20.7.2011, Az: 7 Sa 622/10; Abruf-Nr. 113035).

     

    WICHTIG | Allein die Leistung von Überstunden, die nicht laufend vergütet werden und baldmöglichst in Freizeit ausgeglichen werden sollen, lässt auch nicht den Schluss zu, die Vertragsparteien hätten sich über die Führung eines Arbeitszeitkontos geeinigt. Folge: Der Arbeitnehmer hat bei seinem Ausscheiden keinen Anspruch auf Auszahlung des Zeitguthabens.

    Quelle: Ausgabe 10 / 2011 | Seite 167 | ID 29096680