· Fachbeitrag · Arbeitsrecht
So meistern Arbeitgeber die Wiedereingliederung von Arbeitnehmern
von Rechtsanwalt Martin Hassel und Personalfachkauffrau Astrid Schoplick, Kanzlei Dr. Schmidt und Partner, Koblenz/Dresden/München/Oberhausen
| Die Wiedereingliederung langzeiterkrankter Arbeitnehmer in den Arbeitsprozess wirft viele rechtliche Fragen auf. Problematisch ist, dass die Rechte und Pflichten von Arbeitgeber und Arbeitnehmer nur spärlich geregelt sind. LGP geht näher auf diese „Grauzone“ ein und zeigt Arbeitgebern, wie sie die Wiedereingliederung umsetzen können. |
Finanzielle Absicherung der Arbeitnehmer
Ist ein Arbeitnehmer unverschuldet arbeitsunfähig krank, muss der Arbeitgeber das Arbeitsentgelt bis zu sechs Wochen fortzahlen (§ 3 EFZG). Dieser Entgeltfortzahlungszeitraum wird rechtlich wie ein normales Arbeitsverhältnis behandelt, bis auf die Tatsache, dass der Arbeitgeber Arbeitsentgelt zahlen muss, ohne dass der Arbeitnehmer eine Arbeitsleistung erbringt. Nach Ablauf der sechs Wochen muss der Arbeitgeber kein Arbeitsentgelt mehr zahlen, und das Arbeitsverhältnis ruht. Für den Arbeitnehmer bedeutet das:
- Gesetzlich krankenversicherte Arbeitnehmer haben einen Anspruch auf Krankengeld (§ 44 SBG V). Es beträgt 70 Prozent des bisherigen regelmäßigen Arbeitsentgelts, soweit es der Beitragsberechnung unterliegt, maximal 90 Prozent des Nettoarbeitsentgelts (§ 47 SGB V). Bei der Berechnung werden auch Einmalzahlungen der zwölf Monate vor der Arbeitsunfähigkeit berücksichtigt. Geleistet wird das Krankengeld wegen derselben Erkrankung bis zu einer Dauer von 78 Wochen innerhalb eines Drei-Jahres-Zeitraum, beginnend mit dem Tag der erstmaligen Krankschreibung.
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