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  • · Fachbeitrag · Arbeitsverträge

    Die wichtigsten Eckpunkte zur „Brückenteilzeit“

    | Das Teilzeitarbeitsrecht wird weiterentwickelt. Die Bundesregierung hat am 13.06.2018 für einen neuen Rechtsanspruch auf Brückenteilzeit im Gesetz über Teilzeitarbeit und befristete Arbeitsverträge (TzBfG) gestimmt. |

     

    Hintergrund und Ziel der Brückenteilzeit

    Bisher gewährt das TzBfG keinen gesetzlichen Anspruch auf Rückkehr zur ursprünglichen Arbeitszeit. Arbeitnehmer in Teilzeit, die dem Arbeitgeber ihren Wunsch nach Verlängerung der Arbeitszeit anzeigen, haben nur unter bestimmten Voraussetzungen einen Anspruch, bei der Besetzung eines freien Arbeitsplatzes bevorzugt berücksichtigt zu werden (§ 9 TzBfG).

     

    Ab 01.01.2019 soll es einen Anspruch auf zeitlich begrenzte Teilzeitarbeit im TzBfG geben. Mit dieser Brückenteilzeit soll für Arbeitnehmer, die zeitlich begrenzt ihre Arbeitszeit verringern möchten, sichergestellt werden, dass sie nach der Teilzeitphase zur ursprünglichen Arbeitszeit zurückkehren können.

     

    Die wichtigsten Eckpunkte der Brückenteilzeit

    Die wichtigsten Eckpunkte regelt dabei der neue § 9a TzBfG (Zeitlich begrenzte Verringerung der Arbeitszeit):

     

    • Beschäftigt ein Arbeitgeber in der Regel insgesamt mehr als 45 Arbeitnehmer, können diese, sofern ihr Arbeitsverhältnis länger als 6 Monate bestanden hat, verlangen, dass ihre vertraglich vereinbarte Arbeitszeit (Voll- oder Teilzeit) für einen im Voraus zu bestimmenden Zeitraum von 1 Jahr bis zu 5 Jahren verringert wird.
    • Der neue Anspruch ist nicht an bestimmte Gründe gebunden (z. B. Kindererziehung oder Pflege von Angehörigen).
    • Nach Ablauf der Brückenteilzeit kehrt der Arbeitnehmer zur ursprünglichen Arbeitszeit zurück.
    • Für Arbeitgeber, die 46 bis 200 Arbeitnehmer beschäftigen, wird eine Zumutbarkeitsgrenze eingeführt: Selbst wenn die übrigen Voraussetzungen vorliegen, müssen diese Arbeitgeber nur einem pro angefangenen 15 Arbeitnehmern den Anspruch auf Brückenteilzeit gewähren.
    • Um dem Arbeitgeber Sicherheit bei der Personalplanung zu gewährleisten, besteht während der zeitlich begrenzten Verringerung der Arbeitszeit nach dem TzBfG kein Anspruch auf Verlängerung oder Verkürzung der Arbeitszeit oder vorzeitige Rückkehr zur früheren Arbeitszeit.
    • Künftig soll der Arbeitgeber die Darlegungs- und Beweislast für das Fehlen eines entsprechenden freien Arbeitsplatzes sowie für die unzureichende Eignung des Teilzeitbeschäftigten mit Wunsch nach verlängerter Arbeitszeit tragen.
    • Die in Teilzeit beschäftigten Arbeitnehmer müssen weiterhin das Teilzeitbeschäftigungsverhältnis sowie die Anzeige des Verlängerungswunschs nachweisen. Der Nachweis wird dadurch erleichtert, dass der Antrag auf Verlängerung der Arbeitszeit der Textform bedarf. Die Textform wird auch bei Anträgen auf Teilzeitarbeit eingeführt.
     

     

    Weiterführender Hinweis

    Quelle: Ausgabe 07 / 2018 | Seite 126 | ID 45343221