· Fachbeitrag · Arbeitsverträge
Gesetzesänderung zum 01.10.2016: Ausschlussklauseln in neuen Arbeitsverträgen anpassen
von Rechtsanwälten Dr. Andreas Walle und Dr. Volker Voth, Kanzlei Heuking Kühn Lüer Wojtek, Hamburg
| AGB-Klauseln in Arbeitsverträgen müssen ab dem 01.10.2016 in „Textform“ anstelle der bisherigen „Schriftform“ gefasst sein. Diese gesetzliche Neuregelung hat insbesondere Auswirkungen auf darin vereinbarte Ausschlussklauseln. Der Beitrag zeigt, was das genau bedeutet und was Arbeitgeber beim Neuabschluss und bei der Änderung von Arbeitsverträgen beachten müssen. |
Hintergrund
Die Regelungen in den §§ 305-310 BGB zur Kontrolle von Allgemeinen Geschäftsbedingungen gelten auch „unter Berücksichtigung der Besonderheiten des Arbeitsrechts“ für Arbeitsverträge. Nun gibt es in § 309 Nr. 13 BGB mit Wirkung zum 01.10.2016 eine Änderung:
- Nach der alten Fassung durften in einem Arbeitsvertrag keine Klauseln vereinbart werden, die für eine Anzeige oder Erklärung, die der Arbeitnehmer seinem Arbeitgeber gegenüber abgeben muss, eine strengere Form als die „Schriftform“ vorsahen. Die Schriftform erfordert die eigenhändige Unterschrift des Arbeitnehmers (§ 126 Abs. 1 BGB).
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