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  • · Fachbeitrag · Arbeitsverträge/Mindestlohn

    Ausschlussfristen im Arbeitsvertrag ‒ Mindestlohn-Thema beachten und richtig regeln

    von Rechtsanwältin Dr. Viktoria Winstel, Osborne Clarke, Köln

    | Nehmen Arbeitgeber in einen Arbeitsvertrag eine Ausschlussklausel auf, wonach die Parteien Ansprüche binnen einer bestimmten Ausschlussfrist geltend machen müssen, müssen sie in der Klausel auch das Mindestlohn-Thema beachten. Und zwar selbst dann, wenn sie weit mehr als den Mindestlohn zahlen. Sonst ist die gesamte Ausschlussklausel unwirksam. Das lehrt eine Entscheidung des LAG Hamburg. |

     

    Arbeitnehmer klagt Urlaubsabgeltung nach Ablauf der Ausschlussfrist ein

    Im konkreten Fall war in einem Arbeitsvertrag eine Ausschlussfrist vereinbart. Sie sah vor, dass alle beidseitigen Ansprüche aus dem Arbeitsverhältnis innerhalb einer Frist von 3 Monaten schriftlich geltend zu machen waren. Das Arbeitsverhältnis wurde beendet. Nachdem die Ausschlussfrist abgelaufen war, klagte der Arbeitnehmer auf Urlaubsabgeltung gemäß § 7 Abs. 4 BUrlG.

     

    LAG hält Ausschlussklausel für unwirksam

    Das LAG gab ihm Recht. Dem Arbeitgeber wurde zum Verhängnis, dass er in der Ausschlussklausel nicht darauf hingewiesen hatte, dass diese Klausel Ansprüche auf Mindestlohn nicht erfasst. Dieser Fehler stellt laut LAG einen Verstoß gegen § 307 Abs. 1 S. 2 BGB dar und macht die gesamte Klausel unwirksam. Grund: Beim durchschnittlichen Arbeitnehmer wird der Eindruck erweckt, er müsse auch Mindestlohnansprüche binnen der vereinbarten Ausschlussfrist geltend machen. Das entspreche aber seit Inkrafttreten des MiLoG nicht mehr der Rechtslage (LAG Hamburg, Urteil vom 20.02.2018, Az. 4 Sa 69/17, Abruf-Nr. 201606).