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  • · Fachbeitrag · Arbeitszeiten

    Corona-Krise: BMAS lässt Abweichungen von arbeitszeitgesetzlichen Bestimmungen zu

    von RA Dr. Christian Schlottfeldt, www.arbeitszeitkanzlei.de, Berlin

    | Das Bundesministerium für Arbeit und Soziales hat im Einvernehmen mit dem Bundesministerium für Gesundheit auf der Grundlage des kürzlich neu geschaffenen § 14 Abs. 4 ArbZG eine Rechtsverordnung zur Abweichung von arbeitszeitgesetzlichen Bestimmungen für COVID-19-relevante Wirtschaftsbereiche erlassen. Voraussetzung ist, dass die Abweichungen aufgrund der COVID-19-Epidemie notwendig sind und nicht durch vorausschauende organisatorische Maßnahmen (z. B. Einstellungen) vermieden werden können. |

    Abweichung von arbeitszeitgesetzlichen Bestimmungen

    Auf Grundlage dieser Verordnung sind insbesondere die nachstehend genannten Abweichungen bis zum 30.06.2020 zulässig, wenn diese zur Aufrechterhaltung der öffentlichen Sicherheit und Ordnung, des Gesundheitswesens und der pflegerischen Versorgung, der Daseinsvorsorge oder zur Versorgung der Bevölkerung mit existenziellen Gütern notwendig sind:

     

    • Die wesentlichen Änderungen im Überblick
    Zeiten
    • Die tägliche Arbeitszeit darf auf bis zu zwölf Stunden verlängert werden (bei Beschränkung der wöchentlichen Arbeitszeit auf bis zu 60 Stunden; dieser Wert darf nur in „dringenden Ausnahmefällen“ überschritten werden, § 1 Abs. 1 u. 3 COVID-19-ArbZV).
    • Arbeitnehmer dürfen auch an Sonn- und Feiertagen beschäftigt werden, sofern die Arbeiten nicht an Werktagen vorgenommen werden können (§ 3 Abs. 1 COVID-19-ArbZV).
    • Der Ersatzruhetag für Beschäftigungssonntage kann innerhalb von acht Wochen gewährt werden ‒ statt zwei Wochen, spätestens aber bis zum 31.07.2020 (§ 3 Abs. 2 COVID-19-ArbZV).
    Arbeitsbereiche bzw. Tätigkeiten

    Diese Ausnahmen gelten für folgende Arbeitsbereiche bzw. Tätigkeiten:

    • Herstellen, Verpacken einschließlich Abfüllen, Kommissionieren, Liefern an Unternehmer, Be- und Entladen und Einräumen von
      • a) Waren des täglichen Bedarfs,
      • b) Arzneimitteln, Medizinprodukten und weiteren apothekenüblichen Waren sowie Hilfsmitteln,
      • c) Produkten, die zur Eingrenzung, Bekämpfung und Bewältigung der COVID-19-Epidemie eingesetzt werden und
      • d) Stoffen, Materialien, Behältnissen und Verpackungsmaterialien, die zur Herstellung und zum Transport der in den Buchstaben a bis c genannten Waren, Mittel und Produkte erforderlich sind.
    • Medizinische Behandlung sowie Pflege, Betreuung und Versorgung von Personen einschließlich Assistenz- und Hilfstätigkeiten
    • Not- und Rettungsdienste, Feuerwehr, Zivilschutz
    • Aufrechterhaltung der öffentlichen Sicherheit und Ordnung sowie der Funktionsfähigkeit von Gerichten und Behörden
    • Energie- und Wasserversorgungsbetriebe sowie Abfall- und Abwasserentsorgungsbetriebe
    • Landwirtschaft, Tierhaltung sowie Einrichtungen zur Behandlung und Pflege von Tieren
    • Sicherstellung von Geld- und Werttransporten sowie Bewachung von Betriebsanlagen
    • Aufrechterhaltung der Funktionsfähigkeit von Datennetzen und Rechnersystemen
    • Apotheken und Sanitätshäuser im Rahmen der zugelassenen Ladenöffnungszeiten und bei erforderlichen Vor- und Nacharbeiten sowie bei Abhol- und Lieferdiensten von Apotheken und Sanitätshäusern
    Ruhezeitverkürzung
    • Die tägliche Ruhezeit kann verkürzt werden. Dabei darf eine Mindestruhezeit von neun Stunden nicht unterschritten werden ‒ mit Zeitausgleich durch Verlängerung anderer Ruhezeiten oder freie Tage innerhalb von vier Wochen (§ 2 COVID-19-ArbZV).
    • Die Möglichkeit der Ruhezeitverkürzung gilt nicht nur für die vorstehend genannten Arbeitsbereiche. Sie ist jedoch ebenfalls auf notwendige Maßnahmen zur Aufrechterhaltung der öffentlichen Sicherheit und Ordnung, des Gesundheitswesens und der pflegerischen Versorgung, der Daseinsvorsorge oder zur Versorgung der Bevölkerung mit existenziellen Gütern beschränkt.
    • Der Ausgleich bei verkürzter Ruhezeit kann bis spätestens 31.07.2020 erfolgen.