· Fachbeitrag · Arbeitszeiten
Corona-Krise: BMAS lässt Abweichungen von arbeitszeitgesetzlichen Bestimmungen zu
von RA Dr. Christian Schlottfeldt, www.arbeitszeitkanzlei.de, Berlin
| Das Bundesministerium für Arbeit und Soziales hat im Einvernehmen mit dem Bundesministerium für Gesundheit auf der Grundlage des kürzlich neu geschaffenen § 14 Abs. 4 ArbZG eine Rechtsverordnung zur Abweichung von arbeitszeitgesetzlichen Bestimmungen für COVID-19-relevante Wirtschaftsbereiche erlassen. Voraussetzung ist, dass die Abweichungen aufgrund der COVID-19-Epidemie notwendig sind und nicht durch vorausschauende organisatorische Maßnahmen (z. B. Einstellungen) vermieden werden können. |
Abweichung von arbeitszeitgesetzlichen Bestimmungen
Auf Grundlage dieser Verordnung sind insbesondere die nachstehend genannten Abweichungen bis zum 30.06.2020 zulässig, wenn diese zur Aufrechterhaltung der öffentlichen Sicherheit und Ordnung, des Gesundheitswesens und der pflegerischen Versorgung, der Daseinsvorsorge oder zur Versorgung der Bevölkerung mit existenziellen Gütern notwendig sind:
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Zeiten |
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Arbeitsbereiche bzw. Tätigkeiten | Diese Ausnahmen gelten für folgende Arbeitsbereiche bzw. Tätigkeiten:
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Ruhezeitverkürzung |
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