02.07.2013 · Fachbeitrag · Arbeitszeitkonten
Dauer der Arbeitszeit bei fehlender ausdrücklicher Vereinbarung
| Ist in einem Arbeitsvertrag die Dauer der Arbeitszeit nicht ausdrücklich geregelt, so gilt nach Ansicht des BAG die betriebsübliche Arbeitszeit als vereinbart. Nach ihr bemessen sich die Pflichten des Arbeitnehmers zur Arbeitsleistung und des Arbeitgebers zur Zahlung der Vergütung. |
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