· Fachbeitrag · Arbeitszeitkonten
Kürzung von Zeitguthaben auf dem Arbeitszeitkonto
| Der Arbeitgeber darf das auf einem Arbeitszeitkonto ausgewiesene Zeitguthaben des Arbeitnehmers nur mit Minusstunden verrechnen, wenn ihm die Vereinbarung, die der Führung des Arbeitszeitkontos zugrunde liegt, die Möglichkeit dazu eröffnet. Das hat das BAG klargestellt. |
Umgekehrt heißt das: Sehen Arbeitsvertrag, Betriebsvereinbarung oder Tarifvertrag nicht vor, das Arbeitszeitkonto mit Minusstunden zu belasten, darf der Arbeitgeber die Arbeitsstunden auf einem Arbeitszeitkonto nicht streichen (BAG, Urteil vom 21.3.2012, Az. 5 AZR 676/11; Abruf-Nr. 121039).
Quelle: Ausgabe 08 / 2012 | Seite 131 | ID 34501220