05.11.2010 | Arbeitszeitkonten
Abbau eines Arbeitszeitkontos durch Freizeitausgleich
Der Abbau eines Arbeitszeitkontos durch Freizeitausgleich vollzieht sich dergestalt, dass errechnet wird, wie viel „freier Zeit“ die auf dem Arbeitszeitkonto angesammelten Stunden entsprechen. Dies ist aufgrund der vom Arbeitnehmer geschuldeten Arbeitszeit zu ermitteln. Zur Arbeitszeit zählen nicht nur die Zeiten tatsächlicher geleisteter Arbeit, sondern auch Bereitschaftszeiten; denn Bereitschaftsdienst ist Arbeitszeit (BAG, Urteil vom 17.3.2010, Az: 5 AZR 396/09; Abruf-Nr. 103453).
Praxishinweis: Mit dieser Entscheidung hat das BAG noch einmal klargestellt, wie der Abbau eines Zeitguthabens auf einem Arbeitszeitkonto erfolgt. Insbesondere hat es darauf hingewiesen, dass es keinen Grundsatz gebe, wonach ein Arbeitszeitkonto spiegelbildlich zu seinem Aufbau abzubauen sei. Für den Abbau eines Arbeitszeitkontos komme es nur auf die Höhe des Zeitguthabens als maßgebliche Recheneinheit an. Da sich im konkreten Fall für den Arbeitnehmer eine wöchentliche Bruttoarbeitszeit von 33,5 Stunden, bestehend aus einer Nettoarbeitszeit von 26,5 und Regenerationszeiten (Bereitschaftsdienst) von 7 Stunden, ergab, ist daher bei der Ermittlung, wie viel Freizeit die auf dem Arbeitszeitkonto angesammelten Stunden entsprechen, die Bruttoarbeitszeit zugrunde zu legen. |