· Fachbeitrag · Aufzeichnungspflichten
Neue Verschärfung der Aufzeichnungspflichten nach dem AEntG für ausländische Arbeitgeber
von RA Dr. Christian Schlottfeldt, Arbeitszeitkanzlei, Berlin
| Ein im Ausland ansässiger Arbeitgeber muss unter bestimmten Voraussetzungen für die in Deutschland tätigen Arbeitnehmer Aufzeichnungen über Beginn, Ende und Dauer der täglichen Arbeitszeit führen. Während das OLG Hamm den Anwendungsbereich dieser Aufzeichnungspflichten nach dem Arbeitnehmerentsendegesetz (AEntG) auf die Baubranche beschränkt hat, weitet das FG Hamburg ihn nun auf alle Branchen aus. Wie soll die Praxis mit diesem neuen Urteil umgehen? |
OLG Hamm: Nur Baubranche betroffen
Das OLG Hamm hatte in einem Bußgeldverfahren den Anwendungsbereich auf Betriebe des Bauhaupt- und Baunebengewerbes beschränkt. Sein Argument war der Wortlaut des § 19 Abs. 1 AEntG. Eine analoge Anwendung auf weitere Branchen komme aus rechtsstaatlichen Gründen nicht in Betracht (OLG Hamm, Beschluss vom 18.10.2016, Az. 3 RBs 277/16, Abruf-Nr. 190508).
FG Hamburg: Alle Branchen betroffen
Das FG Hamburg ist anderer Meinung. Argument: Durch Bezugnahme des § 19 Abs. 1 AEntG auf die Rechtsverordnungen nach § 7a AEntG erstrecke sich die Aufzeichnungs- und Aufbewahrungspflicht auf alle von Verordnungen betroffenen Branchen. Im Urteilsfall ging es um die Branchen Landwirtschaft und Gartenbau (FG Hamburg, Urteil vom 10.05.2017, Az. 4 K 73/15, Abruf-Nr. 194270).
Möchten Sie diesen Fachbeitrag lesen?
Kostenloses LGP Probeabo
0,00 €*
- Zugriff auf die neuesten Fachbeiträge und das komplette Archiv
- Viele Arbeitshilfen, Checklisten und Sonderausgaben als Download
- Nach dem Test jederzeit zum Monatsende kündbar
* Danach ab 14,90 € / Monat
Tagespass
einmalig 10 €
- 24 Stunden Zugriff auf alle Inhalte
- Endet automatisch; keine Kündigung notwendig