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  • · Fachbeitrag · Aufzeichnungspflichten

    Neue Verschärfung der Aufzeichnungspflichten nach dem AEntG für ausländische Arbeitgeber

    von RA Dr. Christian Schlottfeldt, Arbeitszeitkanzlei, Berlin

    | Ein im Ausland ansässiger Arbeitgeber muss unter bestimmten Voraussetzungen für die in Deutschland tätigen Arbeitnehmer Aufzeichnungen über Beginn, Ende und Dauer der täglichen Arbeitszeit führen. Während das OLG Hamm den Anwendungsbereich dieser Aufzeichnungspflichten nach dem Arbeitnehmerentsendegesetz (AEntG) auf die Baubranche beschränkt hat, weitet das FG Hamburg ihn nun auf alle Branchen aus. Wie soll die Praxis mit diesem neuen Urteil umgehen? |

     

    OLG Hamm: Nur Baubranche betroffen

    Das OLG Hamm hatte in einem Bußgeldverfahren den Anwendungsbereich auf Betriebe des Bauhaupt- und Baunebengewerbes beschränkt. Sein Argument war der Wortlaut des § 19 Abs. 1 AEntG. Eine analoge Anwendung auf weitere Branchen komme aus rechtsstaatlichen Gründen nicht in Betracht (OLG Hamm, Beschluss vom 18.10.2016, Az. 3 RBs 277/16, Abruf-Nr. 190508).

     

    FG Hamburg: Alle Branchen betroffen

    Das FG Hamburg ist anderer Meinung. Argument: Durch Bezugnahme des § 19 Abs. 1 AEntG auf die Rechtsverordnungen nach § 7a AEntG erstrecke sich die Aufzeichnungs- und Aufbewahrungspflicht auf alle von Verordnungen betroffenen Branchen. Im Urteilsfall ging es um die Branchen Landwirtschaft und Gartenbau (FG Hamburg, Urteil vom 10.05.2017, Az. 4 K 73/15, Abruf-Nr. 194270).