· Nachricht · Aus- und Fortbildung
Rückzahlung von Fortbildungskosten: LAG Niedersachsen kassiert fünfjährige Bindungsklausel
| Stellt der Arbeitgeber einen Arbeitnehmer 50 Tage lang frei, damit er sich in dieser Zeit voll einer Fortbildungsmaßnahme widmen kann, rechtfertigt das nicht die Vereinbarung einer Bindungsdauer von fünf Jahren. Dies gilt nach Ansicht des LAG Niedersachsen selbst dann, wenn der Arbeitgeber für die Fortbildung zusätzlich Studiengebühren in nicht unerheblicher Höhe trägt. |
Fortbildungs- und Bindungsdauer müssen in angemessenem Verhältnis stehen. Das Gericht hält bei einer Freistellung von 50 Tagen und Studiengebühren in Höhe von 14.280 Euro allenfalls eine zweijährige Bindung für gerechtfertigt. Eine längere Bindung wäre seiner Ansicht nach nur bei erheblich höheren Aufwendungen und besonderen Vorteilen für den betroffenen Mitarbeiter nicht zu beanstanden. Da diese im konkreten Fall aber nicht vorlagen, führe die zu lange Bindungsdauer zur Unwirksamkeit der Rückzahlungsklausel insgesamt (LAG Niedersachsen, Urteil vom 05.06.2024, Az. 8 Sa 562/23, Abruf-Nr. 244342).
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