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LAG: Rückzahlungsklausel in Fortbildungsvereinbarung wirksam
| Das LAG Niedersachsen hält folgende in einer Fortbildungsvereinbarung verwendete Rückzahlungsklausel für wirksam: „Bei Abbruch der Bildungsmaßnahme aus Gründen, die der Arbeitnehmer zu vertreten hat, ist der Arbeitnehmer zur Rückzahlung der bis zum Abbruch tatsächlich entstandenen Aufwendungen in voller Höhe verpflichtet“. Die Klausel sei weder überraschend noch mehrdeutig, wenn in der Abrede Art und Berechnungsgrundlagen der Fortbildungskosten genannt würden. |
Laut LAG ist die Rückzahlungsklausel auf folgenden Fall anwendbar (LAG Niedersachsen, Urteil vom 30.10.2018, Az. 10 Sa 268/18, Abruf-Nr. 207281; nicht rechtskräftig):
- Der Arbeitnehmer kündigt das Arbeitsverhältnis während der laufenden Fortbildungsmaßnahme, ohne dass der Arbeitgeber Anlass gegeben hat.
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