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  • · Nachricht · Auslandstätigkeit

    Neue steuerfreie Kaufkraftzuschläge zum 01.04.2022

    | Entsendet der Arbeitgeber Arbeitnehmer ins Ausland, kann er deren höhere Lebenshaltungskosten vor Ort dadurch abgelten, dass er einen Kaufkraftausgleich zahlt. Die nach § 3 Nr. 64 S. 3 EStG steuerfreien Beträge sind zum 01.04.2022 angepasst worden. Enthalten sind sie im BMF-Schreiben vom 13.04.2022 (Az. IV C 5 ‒ S 2341/22/10001 :001). |

     

    Weiterführender Hinweis

    • Gesamtübersicht der Kaufkraftzuschläge (Stand 01.04.2022) → Abruf-Nr. 48204023
    Quelle: ID 48203982