· Nachricht · Auslandstätigkeit
Neue steuerfreie Kaufkraftzuschläge zum 01.04.2022
| Entsendet der Arbeitgeber Arbeitnehmer ins Ausland, kann er deren höhere Lebenshaltungskosten vor Ort dadurch abgelten, dass er einen Kaufkraftausgleich zahlt. Die nach § 3 Nr. 64 S. 3 EStG steuerfreien Beträge sind zum 01.04.2022 angepasst worden. Enthalten sind sie im BMF-Schreiben vom 13.04.2022 (Az. IV C 5 ‒ S 2341/22/10001 :001). |
Weiterführender Hinweis
- Gesamtübersicht der Kaufkraftzuschläge (Stand 01.04.2022) → Abruf-Nr. 48204023
Quelle: ID 48203982