· Fachbeitrag · Betriebliche Altersversorgung/Elternzeit
Welche Möglichkeiten bieten sich in der Elternzeit bei einer betrieblichen Altersversorgung?
von Dr. Claudia Veh, KPMG AG Wirtschaftsprüfungsgesellschaft, München
| Wie wirkt sich die Elternzeit auf die betriebliche Altersversorgung aus? Welche Möglichkeiten bestehen, die betriebliche Altersversorgung in der Elternzeit fortzusetzen? Welche Alternativen bestehen, die Beiträge nachzuzahlen? LGP erklärt die Rahmenbedingungen und Gestaltungen. |
Ruhendes Arbeitsverhältnis in der Elternzeit
Ist ein Arbeitnehmer in Elternzeit, ruht das Arbeitsverhältnis. D. h. der Arbeitnehmer erbringt zwar keine Arbeitsleistung und erhält auch kein Entgelt, das Arbeitsverhältnis besteht aber fort. Folge: Die Zeiten der Elternzeit zählen für die gesetzliche Unverfallbarkeit nach § 1b Abs. 1 S. 1 BetrAVG mit.
Allerdings ist es möglich, Zeiten, in denen das Arbeitsverhältnis ruht, aus der Leistungsbemessung auszunehmen. Dies ergibt sich aus dem Charakter der bAV als Vergütung für erbrachte Betriebszugehörigkeit. Das muss aber ausdrücklich in der Versorgungszusage bzw. dem Versorgungsplan geregelt sein. In der Praxis ist das auch regelmäßig der Fall.
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